GemHVO  
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BS-Nr.2022-8

Gemeindehaushaltsverordnung

(GemHVO)

vom 08.11.73 (Amtsbl_73,777)

zuletzt geändert durch Art.1 Abs.10 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
zeitweise außer Kraft mit Wirkung vom 01.01.07 bis zum 31.12.14 durch § 55 Abs.2 der KommHVO

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§


Auf Grund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - § 136 Absatz 1 GemO, § 60 LKreisO - in der Fassung vom 10.September 1968 (Amtsbl.S.689), zuletzt geändert durch Gesetz Nr.971 vom 20.Juni 1973 (Amtsbl.73 S.551), wird verordnet:

A-1Haushaltsplan1-6

§_1   GemHVO
Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt auf der Einnahmeseite

  1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,

  2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

  3. Entnahmen aus Rücklagen,

  4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,

  5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;

auf der Ausgabeseite

  1. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,

  2. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,

  3. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus Vorjahren,

  4. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§§§

§_2   GemHVO
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamtplan,

  2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,

  3. den Sammelnachweisen,

  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,

  2. ader Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm;
    bergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,

  3. aeine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben;
    bwerden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden.

§§§

§_3   GemHVO
Vorbericht

1Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft.
2Insbesondere ist darzustellen

  1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorange-henden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,

  2. wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,

  3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkun-gen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,

  4. in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,

  5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,

  6. die Höhe der Belastungen des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte.

§§§

§_4   GemHVO
Gesamtplan

1Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,

  2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),

  3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),

  4. eine Finanzierungsübersicht.

2Die Angaben zu Nr.2 bis 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.

§§§

§_5   GemHVO (F)
Einzelpläne

(1) 1Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern.
2Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.

(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabenbedarf (§ 10 Abs.1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

§§§

§_6   GemHVO
Stellenplan

(1) 1Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen.
2Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) 1Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30.Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben.
2Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) 1aStellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen;
1bdabei ist der Zeitpunkt anzugeben.
2Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen.

(4) 1Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Bediensteten einer niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden.
2Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, können freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden.

§§§

A-2Veranschlagung7-15

§_7   GemHVO
Allgemeine Grundsätze

(1) aDie Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr Voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen;
bsie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen.
2Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein.
3Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen.
4Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusamrnengefallt, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.

(4) 1Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§§§

§_8   GemHVO (F)
Sammelnachweise

1aIm Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden;
1bsie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen.
2Die Aufteilung auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig.
3§ 14 Abs.5 Satz 3 (1) bleibt unberührt.

§§§

§_9   GemHVO
Verpflichtungsermächtigungen

1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen.
2Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

§§§

§_10   GemHVO
Investitionen

(1) 1Bei Investitionen und Investitionstörderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben.
2Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitenplan im einzelnen ersichtlich sind.
2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(4) 1Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig.
2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§§§

§_11   GemHVO
Verfügungsmittel, Deckungsreserve

1Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

  1. Verfügungsmittel des Bürgermeisters,

  2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden.
2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.

§§§

§_12   GemHVO
Kalkulatorische Kosten

(1) 1Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder teilweise aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. angemessene Abschreibungen,

  2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen.

2Daneben können weitere nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige kalkulatorische Kosten veranschlagt werden.
3Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgehen sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

§§§

§_13   GemHVO
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Gelder,

  2. Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel),

  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§§§

§_14   GemHVO
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden, sind bei den Ausgaben abzusetzen, auch wenn sie sich auf Ausgaben der Vorjahre beziehen.

(4) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur in solchen Fällen veranschlagt werden, in denen es für Kostenrechnungen erforderlich ist.

(5) 1Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
2Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.
3Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Ausgaben für Dienstbezüge aufzuteilen.

§§§

§_15   GemHVO
Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. gewichtige Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,

  2. aneue Maßnahmen des Vermögenshaushalts;
    berstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

  3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

  4. Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

  5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

  6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zB Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.

(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

§§§

A-3Deckung16-19

§_16   GemHVO
Grundsätz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,

  2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermägenshaushalts.

§§§

§_17   GemHVO
Zweckbindung von Einnahmen

(1) 1Einnahmen sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt.
2Wenn eine Beschränkung wegen des sachlichen Zusammenhangs gerechtfertigt ist, darf eine Zweckbindung auch über Satz 1 hinaus erfolgen.
3Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen.
4Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, daß Mehreinnahmen bei Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

§§§

§_18   GemHVO
Deckungsfähigkeit

(1) 1Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen gegenseitig deckungsfähig.
2Das gleiche gilt für die Personalausgaben, auch wenn sie nicht in einem Sammelnachweis veranschlagt sind.

(2) 1Die nach § 73 Abs.3 Satz 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz im Verwaltungshaushalt gemeindebezirksbezogen ausgewiesenen Ausgaben für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten sind gegenseitig deckungsfähig.
2Das gleich gilt für entsprechende Ausgaben im Vermögenshaushalt.

(3) 1Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
2Das gleiche gilt für Ausgaben im Vermögenshaushalt.
3Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(4) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§§§

§_19   GemHVO
Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) 1Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerledigung fördert.
2Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Absatz 2 für überplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

§§§

A-4Rücklagen20-21

§_20   GemHVO (F)
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) 1Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse).
2Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 1,5 vH der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) 1In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.
2Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

  1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,

  2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,

  3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

3Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich sowie für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.

(5) (1) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auf die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken keine Anwendung.

§§§

§_21   GemHVO
Anlegung von Rücklagen

(1) 1aDie Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen;
1bsie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
2Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungsszweck entfällt.

§§§

A-5Ausgleich22-23

§_22   GemHVO (F)
Haushaltsausgleich

(1) 1Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
2Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs.1 Nrn.2 bis 4 zur Verfügung stehen.
3Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs.1 Nrn.6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) 1Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,

  2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und

  3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

2aUnter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs.1 Nr.2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden;
2bdabei dürfen die in § 20 Abs.3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

(4) (1) Absatz 3 findet auf die Landkreise und den Stadtverband keine Anwendung.
2Die in § 1 Abs.1 Nr.2 genannten Einnahmen können die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken dem Verwaltungshaushalt zuführen.

§§§

§_23   GemHVO
Deckung und Veranschlagung von Fehlbeträgen

1aEin Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden;
1ber ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.
2Ein nach § 89 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

§§§

A-6Finanzplanung24

§_24   GemHVO (F)
(Finanzplanung und Investitionsprogramm)

(1) 1Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts.
2aEr ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Nr.3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen;
2bsoweit das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) es vorschreibt, sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Aufgabenbereichen zu gliedern.

(2) 1In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen.
2Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
3Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrates bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

§§§

A-7Besonderes25-36

§_25   GemHVO
Einziehung der Einnahmen

Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

§§§

§_26   GemHVO
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.

(2) 1Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen.
2Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen ständig zu erkennen sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§§§

§_27   GemHVO
Ausgaben des Vermögenshaushalts

(1) Die Ausgabenansätze des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert werden kann.
2Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs.4 müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitenplan vorliegen.

§§§

§_28   GemHVO
Beschränkung der Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen.

§§§

§_29   GemHVO
Unterrichtungspflicht

Der Bürgermeister hat den Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, daß

  1. der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder

  2. sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

§§§

§_30   GemHVO
Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Buchung nicht möglich ist.

§§§

§_31   GemHVO (F)
Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) bekanntgibt.

§§§

§_32   GemHVO
Stundung, Niederschlagung und Erlaß

(1) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn

  1. feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder

  2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erfassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
^2Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen

§§§

§_33   GemHVO (F)
Kleinbeträge

1Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als fünf Euro (1) geltend zu machen, es sei denn, daß die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
2Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§§§

§_34   GemHVO
Nachtragshaushaltsplan

(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Anderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten.
2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) aWerden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veraschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben dienen, so sind diese Ausgaben abweichend von Abs.1 Satz 2 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen;
bsie können als Aufstockung der Deckungsreserve in einer Summe veranschlagt werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) aEnthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben;
bdie Ubersicht nach § 2 Abs.2 Nr.3 ist zu ergänzen.

§§§

§_35   GemHVO
Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) 1Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
2Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.

(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Anlagen nach § 2 Abs.2 Nr.5, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dein folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§§§

§_36   GemHVO
Abweichendes Wirtschaftsjahr

(1) Für Unternehmen und Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
2aFür diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß;
2ber ist vom Gemeinderat zu beschließen.
3Die Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
4Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Wirtschaftsplans sind hierbei zu berücksichtigen.
5Der Wirtschaftsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan anzuschließen.

(3) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

§§§

A-8Vermögen37-38

§_37   GemHVO (F)
Bestandsverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde hat über die Grundstücke, grundstücksgleidten Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen.
2Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

  1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,

  2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 50 Euro (1) betragen haben,

  3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§§§

§_38   GemHVO
Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen

(1) 1Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen.
2Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden.

(2) 1Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen.
2In die Anlagenachweise sind mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen.
3Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden.
4aWenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden;
4bdiese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter.

(4) 1Über Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte kann die Gemeinde Anlagenachweise führen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

§§§

A-9Jahresrechnung39-43

§_39   GemHVO
Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen

(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. eine Vermögensübersicht,

  2. eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,

  3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,

  4. ein Rechenschaftsbericht.

(3) 1Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Schulden und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen.
2Absatz 2 Nrn.1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.

§§§

§_40   GemHVO
Kassenmäßiger Abschluß

1Der kassenmäßige Abschluß enthält

  1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,

  2. die Ist-Einnahmen und Sie Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,

  3. die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder.
2Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

§§§

§_41   GemHVO
Haushaltsrechnung

(1) 1In der Haushaltsrechnung sind die in § 40 Satz 1 Nrn.1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen.
2Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) 1In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden.
2Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt gebildet werden für

  1. Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert werden kann, und

  2. Zuweisungen für Investitionen bis zu der Höhe, für die verbindliche Zusagen in schriftlicher Form erteilt sind.

(3) 1Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Hanshaltsreste, getrennt für den Verwaltungs- und für den Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt, gegenüberzustellen.
2Ein Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§§§

§_42   GemHVO
Rechnungsabgrenzung

(1) 1Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushalts jahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind.
2Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.

(2) Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen sind, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs.5 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

§§§

§_43   GemHVO
Anlagen zur Jahresrechnung

(1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach § 38 Abs.1 und 2 zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 38 Abs.2 auch nach Aufgabenbereichen.

(2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muß der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern und Fälligkeiten, ersichtlich sein.

(3) 1Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nrn.2 und 3 sinngemäß.
2Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern.
3Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtsdsaft im abgelaufenen Jahr geben.

§§§

A-10Schluss44-48

§_44   GemHVO
Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtsdsaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§§§

§_45   GemHVO
(weggefallen)

§§§

§_46   GemHVO
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

  1. Anlagekapital
    das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen)

  2. Anlagevermögen
    die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:
    2.1. Grundstücke,
    2.2. bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter,
    2.3. dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,
    2.4. Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,
    2.5. Forderungen aus Darlehen, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,
    2.6. Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
    2.7. das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital

  3. Außerplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind

  4. Baumaßnahmen
    die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient

  5. Durchlaufende Gelder
    Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden

  6. Erlaß
    Verzicht auf einen Anspruch

  7. Fehlbetrag
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen

  8. Fremde Mittel
    die in § 13 Nrn.2 und 3 genannten Beträge

  9. Geldanlage
    der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln

  10. Haushaltsreste
    Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden

  11. Haushaltsvermerke
    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (zB Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Kw- und Ku-Vermerke, Sperrvermerke)

  12. Innere Darlehen
    die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

    1. der Sonderrücklagen

    2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung

    als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt

  13. Investitionen
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens

  14. Investitionsförderungsmaßnahmen
    Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung

  15. Ist-Ausgaben
    die tatsächlichen Ausgaben der Kasse

  16. Ist-Einnahmen
    die tatsächlichen Einnahmen der Kasse

  17. Kassenreste
    die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind

  18. Kredite
    das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite

  19. Niederschlagung
    die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst

  20. Schulden
    Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten

  21. Soll-Ausgaben
    die bis zum Abschlußtag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnuhgen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben

  22. Soll-Einnahmen
    die bis zum Abschlußtag fälligen oder über den Abschlußtag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge

  23. Tilgung von Krediten

    1. Ordentliche Tilgung
      die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe

    2. Außerordentliche Tilgung
      die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung

  24. Überplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die Haushaltsausgabereste übersteigen

  25. Überschuß
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs.2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen

  26. Umschuldung
    die Ablösung von Krediten durch andere Kredite

  27. Verfügungsmittel
    Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen

  28. Vorjahr
    das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr

  29. Vorschüsse und Verwahrgelder
    die in § 30 genannten Ausgaben und Einnahmen und die durchlaufenden Gelder.

§§§

§_47   GemHVO
Ausnahmen zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle in der Kommunalverwaltung

1Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle in der Kommunalverwaltung auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
2Die Ausnahmen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§§§

§_48   GemHVO
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1975 in Kraft.

(2) Folgende Rechtsvorschriften sind letztmalig auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 1974 anzuwenden und treten danach außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung das Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September 1937 (Reichsgesetzbl.I S.921),

  2. die Rücklagenverordnung vom 5.Mai 1936 (Reichsgesetzbl.I S.435).

(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften der in Absatz 2 Nrn.1 und 2 genannten Verordnungen verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

§§§

  GemHVO [ › ]

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