GebVerzBauaufsicht   (3) 26-40
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 Anlage   (2) 

Gegenstand und Nummer

Gebühr
Euro

26.

Verwendbarkeitsnachweise

 
26.1.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Bauprodukte und Bauarten

 
26.1.1.

Klasse 1:
Zulassung neuer Bauprodukte, wenn Prüfbedingungen und Anforderungen an die Bauprodukte in Normen oder Zulassungsrichtlinien festgelegt sind,
bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

511,00 – 10.000,00

26.1.2.

Klasse 2:
Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte sowie Zulassung neuer Bauarten, deren Anwendung (Bemessung und Ausführung) überwiegend nach technischen Baubestimmungen beurteilt werden kann,
bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

1.280,00 – 12.000,00

26.1.3.

Klasse 3:
Zulassung neuer Bauarten, soweit nicht in Klasse 2,
bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

2.556,00 – 20.000,00

26.1.4.

Wird die Geltungsdauer der Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet, so vermindert sich die nach Nummern 26.1.1. bis 26.1.3. festzusetzende Gebühr für jedes Jahr, um das die Fünfjahresfrist unterschritten wird, um 10 vom Hundert

 

26.1.5.

Werden in einem Zulassungsbescheid mehrere Ausführungsarten des Zulassungsgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 26.1.1. bis 26.1.3. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.

 

26.1.6.

Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

 

26.1.7.

Verlängerung der Geltungsdauer, Ergänzung oder Änderung einer Zulassung

1/10 bis 5/10 der Gebühr
zu Nummern 26.1.1. bis 26.1.6.

26.2.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

 

26.2.1.

Erteilung

255,00 – 7.000,00

26.2.2.

Werden mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis mehrere Ausführungsarten des Prüfzeugnisgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 26.2.1. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.

 

26.2.3.

Ergänzung oder Änderung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses

1/10 bis 5/10 der Gebühr
zu Nummern 26.2.1. bis 26.2.2.

26.3.

Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO — auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO

51,00 – 5.000,00

26.4.

Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 LBO nicht zu erwarten sind und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist (§ 21 Abs.1 Satz 2 — auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO)

30,00 – 511,00

27.

Übereinstimmungsnachweis
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 23 Abs.2 Satz 4 LBO — auch in Verbindung mit § 23 Abs.3 LBO

30,00 – 511,00

28.

Bauprodukte besonderer Art

 

28.1.

Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs.5 LBO und § 55 Abs.2 LBO)

40,00 – 511,00

28.2.

Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs.5 LBO

511,00 – 15.000,00

29.

Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung

51,00 – 511,00

30.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO und § 11 BauPG und Stellen nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie

 

30.1.

Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder einer Stelle nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie

511,00 – 15.000,00

30.2.

Änderung der Anerkennung nach Nummer 30.1.

256,00 – 5.000,00

30.3.

Aberkennung einer Stelle nach Nummer 30.1.

511,00 – 10.000,00

31.

Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung

 

31.1.

Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r
je Fachbereich, ggf. Fachrichtung

275,00 – 500,00

31.2.

Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle

275,00 – 500,00

31.3.

Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r für Brandschutz

500,00 – 3.700,00

31.4.

eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 31.1. bis 31.3.

500,00 – 3.700,00

31.5.

für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde

30,00

32.

Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen und Fotokopien

entsprechend der jeweiligen
Gebühr zu Gebührenstellen
Nrn.3 und 121 des Allg.GebVerz.

33.

Einsicht in Bauakten

15,00

34.

Bescheinigung (§ 7 Abs.4 Nr.2 oder § 32 Abs.2 Nr.2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs.4 Nr.1 oder § 32 Abs.2 Nr.1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

 

34.1.

innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
je Nutzungseinheit
Zuschlag ab 4.Ausfertigung, je Ausfertigung

40,00
10,00

34.2.

ausserhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
je Nutzungseinheit
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung

60,00
10,00

35.

Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

 

35.1.

Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung

50,00 – 500,00

35.2.

Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen

50,00 – 5.000,00

36.

Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

200,00 – 10.000,00

37.

Leistungen nach Zeitaufwand

 

37.1.

Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet
je angefangene Arbeitsstunde:

 

37.1.1.

für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten

76,30

37.1.2.

für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten

58,90

37.2.

für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern

nach Zeitaufwand

37.3.

soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet:
je angefangene Arbeitshalbstunde

29,45

38.

Entscheidungen nach Baugesetzbuch (BauGB)

 

38.1.

Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB

30,00 – 1.500,00

38.2.

Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB

mindestens

nach Zeitaufwand

40,00

38.3.

Zeugnis nach § 22 Abs.5 Satz 5 BauGB

25,00

38.4.

Genehmigung nach § 145 Abs.1 Satz 2 BauGB

30,00 – 5.000,00

38.5.

Genehmigung nach § 173 Abs.1 Satz 2 BauGB

30,00 – 5.000,00

39.

Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten

entsprechend der
jeweiligen Gebühr
zu Gebührenstellen
Nrn.205, 542, 661 und 703
des Allg.GebVerz.

40.

Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

durch eine Gemeinde, durch die Untere oder die Oberste Bauaufsichtsbehörde

40,00 – 1.000,00

§§§



Berechnung der Gebühren:

1.

zu Nummer 1.:

Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.

Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.



 

2.

zu Nummer 1.1.1., 1.1.2., 1.1.11.:

Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architektenund Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gilt Nummer 1. entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen.

Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise vorzulegen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden.

Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500,00 Euro aufzurunden.



 

3.

zu Nummer 8.:

Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen.

 

4.

zu Nummer 21.2.:

Für die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte (BW) gilt Nummer 1. der „Berechnung der Gebühren“ entsprechend.
Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs.4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 4.März 1991 (BGBl. I S. 533), entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs.7 der HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Gebühr ist nach Nummer 21.2.1. und ggf. 21.2.2. zu ermitteln.

Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.



 

 

Ermäßigungen:

zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. ermäßigte Gebühren.



 

§§§



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