GebVerz-BA   (2) 1-25
[ « ][ ‹ ][  I  ][ » ]
 Anlage   (1) 

Gegenstand und Nummer

Gebühr
Euro

1.Baugenehmigung 
1.1. Bearbeitung eines Bauantrages - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: 
1.1.1.

Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen,
für je angefangene 500 Euro des Rohhauwertes
soweit der Rohhauwert schwer bestimmbar ist,
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

 
4,60
 
3,06

51,00

1.1.2.

Gebäuden gemäß § 51 (1) LBO
für je angefangene 500 Euro des Rohhauwertes
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist,
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

 
6,64
 
4,60

76,50

1.1.3.

ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und hrennbare oder schädliche Flüssigkeiten
bis 5 m3
über 5 m3 bis 10 m3
über 10 m3 bis 25 m3
über 25 m3 bis 50 m3
über 50 m3 bis 100 m3
je weitere angefangene 100 m3
(Soweit damit genehmigungshedürftige Anlagen, zB Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen ua errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.)

 
 
40,90
61,30
92,00
122,50
153,00
30,60

1.1.4.selbständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen
  • mindestens

  • bis zu 50.000 m3 für je angefangene 1.000 m3

  • über 50.000 m3 bis 500.000 m3             Grundgebühr
    zuzügl für die 50.000 m3 übersteigende Menge für je
    angefangene 10.000 m3

  • über 500.000 m3                                   Grundgebühr
    zuzügl für die 500.000 m3 ühersteigende Menge für je
    angefangene 50.000 m3

 

40,00

6,13

306,70
 
30,60

1.687,00
 
61,30

1.1.5.genehinigungshedürftigen Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe
  • bis 100 kW

  • über 100 kW bis 250 kW

  • je weitere angefangene 50 kW

 
 

40,90

61,30

6,13

1.1.6.

Stellplätzen je Stellplatz

mindestens

bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr

12,70

40,00

1.1.7.Abstellplätze für Fahrräder

Gebührenfrei

1.1.8.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche

mindestens

 
25,60

61,30

1.1.9.Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen
für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche

mindestens

 
15,35

61,30

1.1.10.Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw
für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche

mindestens

 
51,00

61,30

1.1.11.sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs.1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungchancen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw
für je angefangenen 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

 
3,06

40,00

1.1.12.

Nutzungsänderungen je angefangene 100 m2 Nutzungsfläche

  • von Gebäuden oder Räumen in Wohnnutzung

  • mindestens

  • von Gebäuden oder Räumen in sonstigen Nutzungsarten

  • mindestens

  • sonstige, insbesondere der Nummern 1.1.8 und 1.1.9.

mindestens

 

30,60

51,00

46,00

76,50

7,65

40,00

1.1.13.Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzungsfläche nicht bestimmbar ist

40,00 - 1.533,00

1.1.14.

(aufgehoben) (1)

 
1.2.

Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Auftellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von:

 

1.2.1.

Anlagen an Gebäudewänden
für jeden angefangenen m2 Ansichtsfläche

mindestens

 
12,70

61,30

1.2.2.

Freistehende Anlagen wie Säulen, Tafeln, Fahnen usw oder sonstigen Flächen (zB Bauzäune), die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind, einschließlich Anlagen auf Dächern für jeden angefangenen m2 Abwicklungs- bzw Ansichtsfläche

mindestens

 
15,30

61,30

1.2.3.

Warenautomaten         je Stück

61,30

1.3.

Bearbeitung und Genehmigung eines Abbruchantrages von

 

1.3.1.

bauliche Anlagen, deren umbauter Raum bestimmbar ist
für je angefangenee 1000 m3 umbauten Raum

mindestens

 
15,30

51,00

1.3.2.

bauliche Anlagen, deren umbauter Raum nicht bestimmbar ist

51,00 - 511,00

1.4.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO oder nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.9 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) (1)

 

1.4.1.

soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 64 (1) im vereinfachten Verfahren erteilt wird

50 % (1) der nach Nummern
1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr

1.4.2. (1)

soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 im vereinfachten Verfahren erteilt wird (1)

80 % (1) der nach Nummern
1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr

1.4.3. (1)

soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 64 Abs.3 Satz 5 LBO oder nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 Abs.5 Satz 5 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 als erteilt gilt (1)

10-40 % (1) der nach Nummern
1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr

1.4.4. (1)

Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren

25,00 (1)

1.5.

Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer Typengenehmigung
 
 
 
 
 

mindestens

die jeweils nach den Nummern 1.1. bis 1.4. errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes

die jeweilige Mindestgebühr

1.6. (1)

(weggefallen)

 

2.

Freigestellte Bauvorhaben nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 66 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (1).
Prüfung auf Vollständigkeit der Bauvorlagen und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren sowie die Ausstellung der Betätigung, dass das Bauvorhaben freigestellt ist

  • für Gebäude der Gebäudeklasse 1

  • für Gebäude der Gebäudeklasse 2

  • für Gebäude der Gebäudeklasse 3

Anzeige eines Abbruchs

 
 
 
 

30,00 - 306,70

30,00 - 511,00

30,00 - 2556,00

30,00

3.

Teilbaugenehmigung

Mindestgebühr zu Nummer 1 bis 1/10 der Gebühr zu Nummer 1.

4.

Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen

51,00 - 1.022,50

5.

Anzeige bei Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, nach § 62 Satz 1 LBO. Die Nummern 3 und 4 sowie 6 ff gelten entsprechend. § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes ist zu beachten.

Entsprechend der Gebühr zu Nummer 2

6.

Bauaufsichtliche Prüfung - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage

mindestens

(Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben.)

3/4 der Gebühr zu Nummer 1
 

61,30

7.

Bearbeiten eines Antrages auf Erlaubnis und Erteilen der Erlaubnis sowie sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb üherwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen Nrn.61, 235, 256 des AllgGebVerz

8.

Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung (1)

 

8.1.

Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin

die jeweilige Mindestgebühr

8.2.

Verlängerung der Geltungsdauer

mindestens

bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1, 3, 5, und 6
die jeweilige Mindestgebühr

9.

(aufgehoben) (1)

 

9.1.

(aufgehoben) (1)

 

9.2.

(aufgehoben) (1)

 

10.

Fliegende Bauten

 

10.1.

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

 
4,09

61,30

10.2.

Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung

30,00 - 600,00

10.3.

Übertragung einer Ausführungsgenehmigung

30,00 - 100,00

10.4.

Neuausfertigung eines Prüfbuches

30,00 - 200,00

10.5.

Konstruktive Abnahmen

Nach Zeitaufwand

10.6.

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung je angefangene 100 m2 Grundfläche

mindestens

4,09
15,00

10.7.

Jede Abnahme am Ort der Ausstellung
je angefangene 100 m2 Grundfläche

  • eines Fahrgeschäftes

    mindestens

  • eines sonstigen Fliegenden Baues wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Schaugeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte,

    mindestens

 
 

6,13

25,00

 

3,57

15,00

11.

Besondere Prüfungen

 

11.1.

Prüfung von Bauvorlagen - mit Ausnahmen der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.3 LBO (1) ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden
(Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben. Dies gilt insbesondere für die Gebühren nach Nummer 22, die gesondert zu erheben sind, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden)

Dreifache der Gebühr zu Nummer 1

11.2.

Prüfung von Bauvorlagen - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.3 LBO (1) ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder belassen werden

zu 11.1. und 11.2.:

  1. Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.

  2. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben.

Gebühr zu Unternummer 1

12.

Bearbeitung einer Einstellungs-. Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung - auch einer Nutzungsuntersagung - einschließlich besonderer Ermittlungen bzw Ortsbesichtigungen

30,00 - 511,00

13.

Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und nach Zeitaufwand Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs.2 (1) LBO)

nach Zeitaufwand

14.

Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 (1) LBO nach Zeitaufwand
(Die Gebühr für eine hauaufsichtl Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung des Bauproduktes zu untersagen ist nach Nummer 12 gesondert zu erheben.)

nach Zeitaufwand

15.

Zurückweisung bzw Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs.3 LBO eingereichten Unterlagen oder einer Anzeige nach § 66 Abs.3 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (1)

mindestens

bis zu 3/4 der Gebühr der entsprechenden Genehmigung

25,00

16.

Bearbeitung von Nachtragsbauanträgen (1) (Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 3 erhoben.)

Die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1, 2, 4 und 5

17.

Die besondere Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin

mindestens die jeweilige Mindestgebühr der entspr Genehmigung bis höchstens 2.556,00

18.

Bauzustandsbesichtigung des fertiggestellten Rohbaues oder der abschließend fertiggestellten baulichen Anlage je Bauzustandsbesichtigung

mindestens

1/20 der Gebühr zu Nummern 1 bis 3 und 7

30,00

19.

Bescheinigung nach § 79 Abs.3 Satz 3 (1) LBO über das Ergebnis der Besichtigung

je Bescheinigung

30,00

20.

Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs.4 oder 6 LBO sowie jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt wurden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (zB Lage eines Vorhabens im Außenhereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren (1)

mindestens

nach Zeitaufwand
 
 
 
 
 
 
 

20,00

21.

Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen (1)

30,00 - 511,00

22.

Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenaushaus (§ 79 Abs.4 (1) LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs.6 Satz 2 (1) LBO)

mindestens

1/3 der Gebühr zu Nummer 18
 
 

15,00

23.

Durchführung von Bodenuntersuchungen in der Baugrube zur Festlegung der zulässigen Bodenpressung und der Gründungsart je Untersuchungsstelle

mindestens

 
10,20

40,00

24.

Durchführung von Kugelschlagprüfungen nach DIN 4240 an der Baustelle für eine Prüfung mit 10 bis 20 Eindrücken

mindestens

 
15,30

40,00

25.

Prüfung der technischen Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde

mindestens

 

25.1

Prüfung der statischen Berechnung

mindestens

die sich aus der Gebührentafel ergende Gebühr

25.2

Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen) für Umbauten und Aufstockungen

Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr nach 25.1

25.3

Prüfung der statischen Berechnung für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können

Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr für die Hauptvorlage entsprechend dem Bearbeitungsaufwand

25.4

Prüfung der Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht

1/2 der Gebühr nach 25.1

25.5

statisch-konstruktive Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens

1/2 der Gebühr nach 25.1

25.6

Prüfung von Nachträgen zum Standsicherheitsnachweis infolge Änderungen oder Fehlern

1/2 der Gebühr nach 25.1 und 25.2, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangees der Nachträge zum ursprünglichen Umfang

25.7

Prüfung des Energiebedarfsausweises

1/10 der Gebühr nach 25.1

25.8

Prüfung des Schallschutznachweises

1/10 der Gebühr nach 25.1

25.9

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung
(erfolgt die Prüfung nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Standsicherheitsnachweises, erhöht sich die Gebühr auf 1/5 der Gebühr nach 25.1.)

1/10 der Gebühr nach 25.1

25.10

Prüfung von vorgezogenen Lastenzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben und Bergschädensicherungen

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Hauptvorlage

25.11

Für außergewöhnliche Fälle kann abweichend von 25.1. bis 25.9. eine angemessene Gebühr berechnet werden: dies gilt insbesondere, wenn eine danach gerechnete Gebühr dem Umfang oder dem Schwierigkeitsgrad der Leistung nicht entspricht

 

25.12

Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet je angefangene Arbeitsstunde:
für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten
für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten

dazu gehören:

 

73,10
 
56,20

25.12.1

Leistungen nach Nrn.25.1. bis 25.9., die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben

 

25.12.2

Die auf Kontrolle einzelner Bauteile oder auf gelegentliche Mitwirkung beschränkte Tätigkeit bei der bauaufsichtlichen Überwachung der Rohhauarbeiten eines Bauvorhabens in statisch-konstruktiver Hinsicht, höchstens jedoch bis zur Hälfte der errechneten Gebühr nach 25.1.

 

25.13 (1)

Prüfung des Brandschutznachweises bei Garagen nach § 67 Abs.3 Nr.2 LBO

Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr zu Nummer 25.1



Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§



Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§



Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§



Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit, überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§



Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§



Gebührentafel zu Nr.25

Rohbauwert
Euro

Bauwerksklasse

1

2

3

4

5

10 000
15 000
20 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
100 000
150 000
200 000
250 000
300 000
350 000
400 000
450 000
500 000
1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000
3 500 000
4 000 000
4 500 000
5 000 000
7 500 000
10 000 000
15 000 000
20 000 000
25 000 000
und darüber
10,605   
9,779
9,232
8,829
8,513
8,255
8,037
7,850
7,687
6,691
6,170
5,825
5,571
5,372
5,208
5,071
4,953
4,850
4,222
3,893
3,676
3,515
3,389
3,286
3,200
3,125
3,060
2,822
2,664
2,456
2,319
2,218
15,908   
14,669   
13,849   
13,244   
12,770   
12,382   
12,056   
11,775   
11,530   
10,037   
9,255
8,738
8,357
8,057
7,813
7,607
7,430
7,275
6,333
5,840
5,513
5,273
5,084
4,929
4,800
4,688
4,590
4,233
3,996
3,685
3,479
3,327
21,211   
19,558   
18,465   
17,659   
17,027   
16,510   
16,075   
15,700   
15,373   
13,383   
12,341   
11,651   
11,142   
10,743   
10,417   
10,142   
9,906
9,700
8,444
7,786
7,351
7,030
6,778
6,573
6,399
6,250
6,120
5,643
5,328
4,913
4,638
4,436
26,513
24,448
23,081
22,074
21,283
20,637
20,093
19,625
19,216
16,729
15,426
14,563
13,928
13,429
13,021
12,678
12,383
12,125
10,555
   9,733
   9,189
   8,788
   8,473
   8,216
   7,999
   7,813
   7,650
   7,054
   6,660
   6,141
   5,798
   5,545
33,230
30,641
28,928
27,665
26,675
25,865
25,183
24,597
24,084
20,966
19,333
18,252
17,456
16,831
16,320
15,890
15,520
15,196
13,229
12,199
11,516
11,014
10,619
10,297
10,026
   9,792
   9,588
   8,841
   8,347
   7,697
   7,266
   6,949
Gebührentafel zu Nr.25


Für Zwischenwerte der Rohbauwerte ist der Tausendstelwert nach folgender Gleichung zu ermitteln:

T = F x 66,9149 x RBW -0,2 (RBW - Rohbauwert)

Bei der Ermittlung der Zwischenwerte ist analog der vg Tabelle auf drei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch zu runden.

In der Gleichung sind in die einzelnen Bauwerksklassen folgende Werte F einzusetzen

Bauwerksklassen

1

2

3

4

5

Für F

1

1,5

2

2,5

3,1333

§§§




[ « ] GebVerz-BA [ › ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de