FwEVO 1-11
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Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

(FwEVO)


vom 25.01.08 (Amtsbl_08,250)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]

§§§




Auf Grund des § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:



§_1   FwEVO
Anspruchsberechtigte

Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten Entschädigungen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§§§



§_2   FwEVO
Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 650 Euro und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich.

(2) 1Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten.
2Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4.Juli 2007 (Amtsbl.S.1450), in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

§§§



§_3   FwEVO
Beauftragter oder Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherin auf Landesebene

(1) Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 120 Euro monatlich.

(2) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 30 Euro monatlich.

(3) 1Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten.
2Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt das Saarländische Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§§§



§_4   FwEVO
Brandinspekteure, Brandinspekteurinnen

(1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 480 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von zehn Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich.

(2) § 2 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_5   FwEVO
Beauftragte der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene

(1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 70 Euro monatlich.

(2) Die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro monatlich.

(3) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§



§_6   FwEVO
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden

(1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von fünf Euro monatlich.

(2) Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich.

(3) Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro bis 100 Euro monatlich.

(4) Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro bis 50 Euro monatlich.

(5) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro bis 50 Euro monatlich gewährt werden.

(6) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.

(7) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§



§_7   FwEVO
Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet.

§§§



§_8   FwEVO
Ruhen des Entschädigungsanspruchs

1Ist der oder die Berechtigte länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Entschädigungsanspruch für die über den Monat hinausgehende Zeit.
2Wird die Funktion wieder aufgenommen, lebt der Anspruch auf Entschädigung mit Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wieder aufgenommen wird.

§§§



§_9   FwEVO
Entschädigung für Vertretung

(1) 1Der Vertreter oder die Vertreterin des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin hat Anspruch auf 50 vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 4 Abs.1 und § 6 Abs.1 bis 3, wenn ihm oder ihr ein eigener Aufgabenbereich zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen ist.
2Nimmt der Vertreter oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie ab dem zweiten Monat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.

(2) Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin ab dem zweiten Monat der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.

(3) § 3 Abs.3 und § 7 gelten entsprechend.

§§§



§_10   FwEVO
Anrechnung

1Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig bei dem gleichen Aufgabenträger wahrgenommen, erhält diese nur die Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Entschädigungssatz.
2Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung einer Vertretung nach § 9 Abs.1 Satz 1.

§§§



§_11   FwEVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 27.Mai 2002 (Amtsbl.S.1354), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl.S.2393) außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2011 außer Kraft (f).

§§§




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