BhVO  
   1      Anl-1     Anl-2     [  I  ]     Anl-3     Anl-4     Anl-5 [ ‹ ]
 Anlage 5 (1)  

(zu § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 1 iVm Abs.2 Satz 1 Buchstabe b BhVO)



Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Behandlungen durch Heilpraktiker

(1) 1Gemäß § 4 Abs.1 BhVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig.
2Dies gilt auch für Aufwendungen aus einer Behandlung durch einen Heilpraktiker.
3Entsprechende Aufwendungen sind nach § 4 Abs.2 BhVO bis zur Höhe des Mindestsatzes des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beihilfefähig, jedoch höchstens bis zur Regelspanne des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

(2) 1Für die Beurteilung der beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen ist das beigefügte Leistungs- bzw Gebührenverzeichnis heranzuziehen.
2Die dort in Spalte 4 ausgewiesenen Beträge sind entweder die Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker oder die entsprechenden Höchstbeträge nach der GOÄ für die vergleichbaren Leistungen und stellen damit die Obergrenze der beihilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen dar.

§§§



Inhaltsverzeichnis

A

Aderlass
Aerosolanwendung
Akupunktur
Aknepusteln, Entfernung von
Atemtherapie
Attest
Augenhintergrundspiegelung
Augenvordergrunduntersuchung
Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes

26.2
23
21
31.2
20.1
11
14.2
14.1
3  

B

Baunscheidt-Behandlung
Begasung von Extremitäten
Beratung
Beratung außerhalb der Sprechstunde
Beratung an Sonn- und Feiertagen
Beratung bei Nacht
Bestrahlungen
Biersche Stauung
Bindegewebsmassage
Bioelektrische Diagnostik
Blutausstrichdifferenzierung
Blutegelbehandlung
Blutentnahme
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit
Blutstatus
Blutuntersuchungen, sonstige
Blutwäsche
Blutzuckerbestimmung

27.11
30.2
5  
6  
8  
7  
39.1-2
27.12
20.3
16.3
12.10
27.1
26.1
12.12
12.7
13
25.11
12.8

C

Cantharidenpflasterbehandlung
Carzinochrom-Reaktion
Chemische Untersuchung
Chemische Untersuchung, aufwändig
Chemogramm
Chiropraktik

27.8
12.5
12.13
12.14
12.13
34.1-2

D

Diätplan

11.3

E

Eigenblutinjektion
Eigenharninjektion
Einreibungen zur Therapie
EKG
Elektroneuraldiagnostik
Elektrophysikalische Methoden
Elektrobäder
Enzymdiagnostik
Erstuntersuchung
Erythrozytenzählung

24.1
24.2
20.8
14.6-7
16.1
39
37.4-5
12.14
1  
12.11


F

Fangopackungen
Fontanellen, Setzen von

38.1
27.7

G

Gefäßdoppler-Untersuchung
Grundumsatzbestimmung nach Read
Grundumsatzbestimmung mittels
Atmungsuntersuchung

14.10
14.3
 
14.4

H

Hämoglobinbestimmung
Harnuntersuchung
Hausbesuch
Hausbesuch als Eilbesuch
Hausbesuch bei Tag
Hausbesuch nachts und sonntags
Hausbesuch, Nebengebühren
Hautwiderstandsmessung
Heilmagnetische Behandlungen
Heißluftbäder
Herz-Kreislaufuntersuchungen
Homöopathie, klassische Repert
HOT-Behandlung
Hydrotherapeutische Anwendungen

12.9
12.1-4
9  
9.2
9.1
9.3
10
16.4
18.1-2
37.1-3
14.9
2  
25.11
36

I

Infiltration, paravertebrale
Infusion
Inhalation
Injektion

28
25.7-8
22
25

K

Kirlian-Fotografie
Kneipp‘sche Anwendungen
Krankheitsbescheinigung
Kristallographie
Kurplan/Diätplan

15.1
36.4
11.1-2
12.15
11.3

L

Leukozytenzählung
Lichtbäder
Lungenkapazität, Prüfung der
Lymphdrainage

12.11
39.1-2
14.5
20.6

M

Magnetfeldtherapie
Massagen
Medico-mechanische Apparate, Behandlung mit
Mikroskopische Untersuchungen

39.10
20
20.7
12.13

N

Nervenpunktmassage
Neuraltherapie
Neurologische Untersuchungen

20.2
25.6
17

O

Ohrspülung
Osteopathie
Oszillogramm-Methoden
Ozoninjektion

30.1
35.1-6
14.8
25.9-10

P

Paravertebrale Infiltration
Paraffin-Packungen
Pflasterverbände
Photoaufnahmen zur Diagnose
Photometrie
Prießnitzpackungen
Psychotherapeutische Behandlungen
Pustulieren

28
38.2-3
33.2
15.1-2
12.15
38.4
19.1-8
27.10


Q

Quaddelbehandlung

25.4

R

Reizstromtherapie
Reiztherapie, Intracutane
Repertorisation, klass Homöopathie
Roedersche Behandlung

39.12
25.4
2  
29

S

Sauerstoffinhalation
Saugapparate, Behandlung mit
Segmentdiagnostik
Skarifikation der Haut
Sondermassagen
Spirometrische Untersuchungen
Sprachstörungen, Behandlung von

23
27.6
16.2
27.2
20.6
14.5
19.7

Sch

Schlenzbäder und -packungen
Schrägbettbehandlung
Schriftliche Auslassungen
Schröpfen

36.1/38.4
20.6
11
27.3-4

T

Teilmassage

20.4

U

Ultraschallbehandlungen
Untersuchung, eingehende
Unterwassermassage
Urinuntersuchung

39.13
1  
20.6
12.1-4

V

Verbände

33

W

Wiederholungsverordnung
Wundversorgung

3  
32

§§§



Leistungs- und Gebührenverzeichnis

(zu § 5 Abs.1 Nr.1 iVm Abs.2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO)



Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge

Nr.

Leistungsübersicht

Euro

Beihilfefähiger
Höchstbetrag
Euro

Bemerkung

1

2

3

4

5

1-10

Allgemeine Leistungen

1

Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

12,30 bis 20,50

12,30

 

2

Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

15,40 bis 41,00

15,40

 

3

Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers

bis 4,50

3,20

GOÄ Nummer 2

4

Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

16,40 bis 22,00

16,40

 

5

Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

8,20 bis 20,50

8,20

 

6

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit

17,00 bis 24,50

14,80

 

7

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr

19,50 bis 28,50

19,50

 

8

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung:
Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist.
Eine Berechnung des Honorars nach Nummer 6 bis 8 kann also nur erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor ihrem Ablauf im Wartezimmer anwesend war.
Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

15,40 bis 27,00

15,40

 

9

Hausbesuch einschließlich Beratung

9.1

bei Tag

21,50 bis 29,50

21,50

 

9.2

in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)

24,00 bis 32,00

24,00

 

9.3

bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen

27,50 bis 36,50

21,50

 

10

Nebengebühren für Hausbesuche

siehe § 8 und § 9 GOÄ

 

Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:

 

10.1

für jede angefangene Stunde bei Tag

bis 5,50

5,50

 

10.2

für jede angefangene Stunde bei Nacht

bis 10,50

10,50

 

10.3

durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

 

10.4

durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.

 

 

Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer

 

10.5

bei Tag

bis 1,25

1,25

 

10.6

bei Nacht

bis 2,50

2,50

 

10.7

Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxisund Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden:

Anmerkung:
Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.

bis 0,25

0,25

 

 

Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

 

10.8

Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

10,50 bis 20,50

10,50

 

11

Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen

11.1

Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten

3,60 bis 15,50

3,60

Bescheinigung

11.2

Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)

10,30 bis 20,50

10,30

 

11.3

Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen

Anmerkung:
Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.

10,50 bis 26,00

9,40

 

12

Chemisch-physikalische Untersuchungen

12.1

Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung
Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eisweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.

bis 3,10

3,10

 

12.2

Harnuntersuchungen qualitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zB Zucker usw)

bis 4,60

4,60

 

12.4 (f)

Harnuntersuchung, nur sediment

bis 4,60

4,60

 

12.5

Carzinochrom-Reaktion (CCR)

bis 17,90

17,90

vgl § 5 Abs.2 Buchstabe a Satz 1 BhVO

12.7

Blutsaturs (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12,.11)

bis 18,00

12,10

 

12.8

Blutzuckerbestimmung

bis 8,00

2,70

 

12.9

Hämoglobinbestimmung

bis 5,50

4,10

 

12.10

Differenzierung des gefärbten Blutausstriches

bis 7,70

7,70

 

12.11

Zählung der Leuko- und Erythrozyten

bis 5,50

4,10
1,40

A = GOÄ Nummer 3550
B = GOÄ Nummer 3551

12.12

Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme

bis 6,00

4,10

 

12.13 *)

Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

bis 9,50

6,70

 

12.14 *)

Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (zB Enzymdiagnostik, Nierenschemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentschemie, pro Einzeluntersuchung)

bis 10,50

8,10

gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig.

12.15 *)

Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung)

bis 10,50

5,40

Kristallographie nicht beihilfefähig

 

*) Anmerkung:
Die Art der Untersuchung bei Nummer 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.

bis 10,50

5,40

 

13

Sonstige Untersuchungen

13.1

Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zB pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v Bremer, Enderlein usw

Anmerkung:
Die Art der Untersuchung ist anzugeben

10,50 bis 31,00

8,10

 

14

Spezielle Untersuchungen

14.1

Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

5,20 bis 10,50

5,20

 

14.2

Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung:
Eine Leistung nach Nummer 14 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden.
Leistungen nach Nummer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

5,20 bis 10,50

5,20

 

14.3

Grundumsatzbestimmung nach Read

5,20 bis 8,00

5,20

nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 erstattungsfähig

14.4

Grundumsatzbestimmung nach mit Hilfe der Atemgasuntersuchung

10,30 bis 26,00

10,30

 

14.5

Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)

10,50 bis 20,50

8,00

 

14.6

Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm

26,00 bis 51,50

26,00

 

14.7

Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen

20,50 bis 31,00

A 16,00
B 20,50

A - GOÄ Nummer 650
bis zu 8 Ableitungen
B - GOÄ Nummer 651;
ab 9 Ableitungen

14.8

Oszillogramm-Methoden

5,20 bis 25,50

5,20

 

14.9

Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung:
Nicht neben Nummer 1 oder 4 berechenbar.

10,50 bis 25,50

9,80

 

14.10

Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen

bis 11,30

11,30

 

15

Photoaufnahmen

nicht beihilfefähig; nach § 4 Abs.3 GOÄ nicht gesondert berechenbar, da Kosten mit der Gebühr der Grund-
leistung abgegolten sind.

15.1

Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar)

5,50 bis 15,50

0,00

 

15.2

Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet

Anmerkung:
Photographische Aufnahmen der Iris oder
andere photographische Aufnahmen der Iris oder
andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen
Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren.
Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen,
kommen nicht zur Berechnung.

 

0,00

 

16

Bioenergetische Verfahren

16.1

Elektro Neural-Diagnostik

10,50 bis 26,00

0,00

nicht beihilfefähig; vgl Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO

16.2

Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik ua

5,20 bis 20,50

5,20

nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl § 4 Abs.2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Numnmer 1 und 4 berechenbar

16.3

Bioelektrische Funktionsdiagnostik

15,50 bis 41,00

0,00

nicht beihilfefähig; vgl Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO

16.4

Hautwiderstandsmessungen

 
 
Anmerkung:
Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.

5,20 bis 26,00

5,20

nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl § 4 Abs.2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar

17

Neurologische Untersuchung

17.1

Neurologische Untersuchung

5,20 bis 26,00

5,20

nicht neben Nummer 1 und 4 berechenbar

 

Anmerkung:
Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck pder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erdorderlich erscheint.

 

 

 

18-23

Spezielle Behandlungen

18

Heilmagnetische Behandlung

nicht beihilfefähig;
vgl Anlage 2 zu § 5 Abs.2
Satz 1 Buchstabe a BhVO

18.1

Einfache heilmagnetische Spezialbehandlung, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreitet

5,50 bis 10,50

0,00

 

18.2

Heilmagnetische Spezialbehandlung, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreitet

8,00 bis 26,50

0,00

 

19

Psychotherapie

nicht beihilfefähig;
vgl Anlage 1 zu § 5 Abs.1 Nr.1 BhVO

19.1

Psychotherapie von halbstündiger Dauer

15,50 bis 26,00

0,00

 

19.2

Psychotherapie von 50 - 90 Minuten Dauer

26,00 bis 46,00

0,00

 

19.3

Ausstellung eines psycholdiagnostischen Befundes

15,50 bis 38,50

0,00

 

19.4

Psychothearapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinensseite

bis 15,50

0,00

 

19.5

Psychologische Eyploration mit eingehender Beratung

15,50 bis 46,00

0,00

 

19.6

Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw

15,50 bis 38,50

0,00

 

19.7

Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung

Anmerkung:
Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern).
Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwohnuingsbehandlung usw sind besonders zu vereinbaren.

15,50 bis 26,00

0,00

 

19.8

Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose

15,50 bis 26,00

0,00

 

20

Atemtherapie, Massagen

beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktiker erbracht werden (vgl § 4 Abs.3 GOÄ)

20.1

Atemtherapeutische Behandlungsverfahren

13,00 bis 31,00

9,00

 

20.2

Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius ua Spezialnervenmassagen

8,00 bis 15,50

6,90

 

20.3

Bindegewebsmassage

8,00 bis 20,50

6,90

 

20.4

Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

5,50 bis 10,50

4,80

 

20.5

Großmassage

10,50 bis 18,00

6,90

 

20.6

Sondermassage (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung ua)

10,50 bis 20,50

A 9,90
B 6,90
C 6,90

GOÄ Nummer 527
GOÄ Nummer 523
GOÄ Nummer 516

20.7

Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten

10,50 bis 26,50

7,40

 

20.8

Einreibung zu therapeutischen Zwecken in die Haut

5,50 bis 8,00

4,80

 

21

Akupunktur

21.1

Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose

10,30 bis 26,00

10,30

 

21.2

Moxibustationen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte

5,20 bis 15,50

5,20

soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

22

Inhalation

22.1

Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden

5,50 bis 13,00

4,00

soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

23

Aerosole

23.1

Anwendungen von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw Sauerstoffapparat

5,20 bis 15,50

5,20

soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

24-30

Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren

soweit nicht nach § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

24

Eigenblut

24.1

Eigenblutinjektion

10,30 bis 13,00

10,30

 

24.2

Eigenharninjektion

5,20 bis 13,00

5,20

 

25

Injektionen, Infusionen

25.1

Injektion, subkutan

bis 5,20

5,20

 

25.2

Injektion, intramuskulär

bis 5,20

5,20

 

25.3

Injektion, intravenös, intraarteriell

bis 7,70

7,70

 

25.4

intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung)

7,20 bis 13,00

7,20

 

25.5

Injektion, intraartikulär

5,20 bis 15,50

5,20

 

25.6

Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke

7,70 bis 26,00

7,70

 

25.7

Infusion

bis 8,70

8,70

 

25.8

Dauertropfinfusion

Anmerkung:
Für die Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.

bis 12,80

12,80

 

25.9

Gasgemischinjektionen (zB Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär

7,70 bis 13,00

7,70

soweit nicht Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

25.10

Gasgemischinjektionen, intraakteriell

13,70 bis 26,00

10,80

 

25.11

HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie)

26,70 bis 51,50

0,00

nicht beihilfefähig nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO

26

Blutentnahme

26.1

Blutentnahme

bis 3,60

3,60

 

26.2

Aderlass

bis 12,80

12,80

 

27

Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren

27.1

Setzen von Blutegeln,
ggf einschließlich Verband

10,50 bis 31,00

5,90

 

27.2

Skarifikation der Haut

5,50 bis 10,50

4,70

 

27.3

Setzen von Schröpfköpfen, unblutig

5,20 bis 8,00

5,20

 

27.4

Setzen von Schröpfköpfen, blutig

10,50 bis 20,50

5,90

 

27.5

Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.6

Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten

10,50 bis 26,00

5,90

 

27.7

Setzen von Fontanellen

5,20 bis 15,50

5,20

 

27.8

Setzen von Cantharidenblasen

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.9

Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.10

Anwendung von Pustulantien

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.11

Baunscheidtieren

10,30 bis 20,50

10,30

 

27.12

Biersche Stauung

5,20 bis 8,00

5,20

 

28

Infiltrationen

28.1

Behandlung mittels pravertebraler Infiltration, einmalig

7,70 bis 15,50

7,70

 

28.2

Behandlung mittels pravertebraler Infiltration, mehrmalig

10,30 bis 36,00

10,30

 

29

Roedersches Verfahren

29.1

Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren

8,00 bis 15,50

5,90

 

30

Sonstiges

30.1

Spülung des Ohres

8,00 bis 15,50

6,10

 

30.2

Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff

10,30 bis 36,00

10,30

soweit nicht nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

31-33

Wundversorgung, Verbände und Verwandtes

31

Abzesse ua

31.1

Eröffnung eines oberflächichen Abszesses

5,20 bis 13,00

5,20

 

31.2

Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung

5,20 bis 10,50

5,20

 

32

Versorgung einer frischen Wunde

32.1

bei einer kleinen Wunde

5,20 bis 10,50

5,20

 

32.2

bei einer größeren und verunreinigten Wunde

10,30 bis 15,50

10,30

 

33

Verbände (außer zur Wundbehandlung)

33.1

Verbände, jedes Mal

5,20 bis 15,50

5,20

 

33.2

elastische Stütz- und Pflasterverbände

5,20 bis 15,50

5,20

 

33.3

Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung:
Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.

5,20 bis 13,00

5,20

 

34

Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung

34.1

Chiropraktische Behandlung

10,50 bis 18,00

5,00

 

34.2

Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung:
Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.

15,40 bis 19,00

15,40

 

35

Osteopathische Behandlung

35.1

des Unterkiefers

7,70 bis 15,50

7,70

 

35.2

des Schultergelenkes

15,40 bis 26,00

15,40

 

35.3

der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke

15,40 bis 26,00

15,40

 

35.4

des Schlüsselbeins und der Kniegelenke

5,20 bis 15,50

5,20

 

35.5

des Daumens

5,20 bis 13,00

5,20

 

35.6

einzelner Finger und Zehen

5,20 bis 13,00

5,20

 

36-37

Hydro- und Elektrotherapie

beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ)

36

Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

36.1

Leitung eines ansteigenden Vollbades

5,20 bis 15,50

5,20

 

36.2

Leitung eines ansteigenden Teilbades

5,50 bis 8,00

4,90

 

36.3

Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)

7,70 bis 23,00

7,70

 

36.4

Kneippsche Güsse

5,50 bis 8,00

4,90

 

37

Elektrische Bäder und Heißluftbäder

beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ)

37.1

Teilheißluftbad, zB Kopf oder Arme

5,50 bis 8,00

3,50

 

37.2

Ganzheißluftbad, zB Rumpf oder Beine

8,00 bis 10,50

5,40

 

37.3

Heißluftbad im geschlossenen Kasten

5,20 bis 10,50

5,20

 

37.4

Elektrisches Vierzellenbad

8,00 bis 13,00

4,90

 

37.5

Elektrisches Vollbad (Stangerbad)

7,70 bis 13,00

7,70

 

38

Spezialpackungen

beihilfefähig, wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ)

38.1

Fangopackungen

8,00 bis 15,50

3,70

 

38.2

Paraffinpackungen, örtlich

8,00 bis 15,50

3,70

 

38.3

Paraffinganzpackung

10,50 bis 23,00

3,70

 

38.4

Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen

Anmerkung:
Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.

10,50 bis 31,00

3,70

 

39

Elektrophysikalische Heilmethoden

beihilfefähig (außer Nummer 39.10), wenn die Leistung in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl § 4 Abs.3 GOÄ)

39.1

einfache oder örtliche Lichtbestrahlung

5,50 bis 8,00

3,30

 

39.2

Ganzbestrahlung

7,70 bis 10,50

7,70

 

39.4 (f)

Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)

5,50 bis 15,50

5,10

 

39.5

Anwendung der Influenzmaschine

5,50 bis 10,50

5,10

 

39.6

Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)

5,50 bis 8,00

4,20

 

39.7

Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen

5,20 bis 10,50

5,20

 

39.8

Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten

5,50 bis 15,50

3,90

 

39.9

Langwellenbehandlung (Diahermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung

8,00 bis 18,00

3,90

 

39.10

Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten

10,50 bis 20,50

0,00

nach Anlage 2 zu § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen

39.11

Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)

5,50 bis 31,00

5,10

 

39.12

Niederfrequente Reizstromtherapie, zB Jono-Modulator

5,50 bis 26,00

5,10

 

39.13

Ultraschall Behandlung

5,50 bis 15,50

4,70

 

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