BestattVO  
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BS-Saar Nr.

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen

(Bestattungsverordnung)

(BestattVO)


vom 20.04.04 (Amtsbl_04,902)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240)

 

bearbeitet und verlinkt (60)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]       [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 52 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5.November 2003 (Amtsbl.S.2920) verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§§§



§_1   BestattVO (F)
Genehmigungsverfahren zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen (§ 4 Abs.1 des Bestattungsgesetzes) und privaten Bestattungsplätzen (§ 6 Abs.1 des Bestattungsgesetzes) ist mit allen erforderlichen Stellungnahmen über das zuständige Gesundheitsamt bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) einzureichen.

(2) Stellungnahmen der einzelnen Fachbehörden, die im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens angefordert wurden, können, soweit sie der aktuellen Situation noch entsprechen, dem Antrag beigefügt werden.

§§§



§_2   BestattVO (F)
Genehmigungsverfahren zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage

(1) 1Der Antrag auf Genehmigung einer Feuerbestattungsanlage (§ 11 Abs.1 des Bestattungsgesetzes) ist beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) einzureichen.
2Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Beschreibung der Feuerbestattungsanlage bezüglich der Ofentechnik, der Filtertechnik, der Steuerung, Uberwachung und der Mess- und Uberwachungstechnik,

  2. eine Betriebsordnung,

  3. ein Lageplan,

  4. eine Baubeschreibung,

  5. eine detaillierte Beschreibung bezüglich der würdigen Ausgestaltung der Feuerbestattungsanlage und des Grundstückes gemäß § 9 des Bestattungsgesetzes,

  6. das Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde,

  7. die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes und

  8. die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (2).

(2) Das Einvernehmen gemäß Absatz 1 Nr.6 ist auch hergestellt, wenn bereits ein Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs.1 Satz 1 Baugesetzbuch vorliegt.

§§§



§_3   BestattVO (F)
Durchführung der Leichenschau

(1) 1Die Leichenschau hat unverzüglich und sorgfältig an der vollständig entkleideten Leiche zu erfolgen.
2Ausnahmen hierzu ergeben sich aus § 15 Abs.4 und 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Bei der Leichenschau sind alle Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen wie zum Beispiel Mund, Nase, Ohren, Augen, Genitalbereich, insbesondere auch der Rücken und die behaarte Kopfhaut zu inspizieren.

(3) 1Die Leichenschau ist in der Regel am Ort des Todeseintritts bzw der Leichenauffindung durchzuführen.
2Unter besonderen Bedingungen (Tod in der Offentlichkeit, Fehlen der unbedingt erforderlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel die Beleuchtung) ist die Leiche im Einvernehmen mit der Polizeibehörde an einen Ort zu verbringen, an dem eine sorgfältige Leichenschau möglich ist.

(4) 1Die Todesbescheinigung nach § 4 darf erst ausgestellt werden, wenn an der Leiche sichere Anzeichen des Todes festgestellt werden.
2Als solche gelten:
3Totenflecke, Leichenstarre, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare körperliche Zerstörungen, der Nachweis der Kriterien des Hirntodes entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer, Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.

(5) 1Die Todeszeit hat in der Regel durch die Beurteilung der Totenflecke, der Leichenstarre, der Rektalmessung der Körpertemperatur, gegebenenfalls des idiomuskulären Wulstes und des Fäulniszustandes zu erfolgen.
2Bei Auffindung der Leiche ist neben dem Datum und der Uhrzeit der Auffindung der vermutliche Sterbezeitpunkt — möglichst genau — mit einer kurzen Beschreibung der für die Schätzung der Todeszeit ausschlaggebenden Befunde festzulegen (1).

§§§



§_4   BestattVO (F)
Todesbescheinigung

(1) 1Die die Leichenschau durchführenden Ärztinnen und Arzte haben eine Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 (Formular im Durchschreibeverfahren) auszustellen.
2Ausnahmen hiervon gelten lediglich für Arztinnen und Arzte im Rettungsdienst, die sich, soweit sie nicht eine Leichenschau vornehmen, auf die Feststellung des Todes beschränken und hierfür das Muster der Anlage 2 benutzen.

(2) Die Todesbescheinigung enthält als nicht vertraulichen Teil Blatt A für das Standesamt und Blatt B für die Ortspolizeibehörde für den Fall der Feuerbestattung und als vertraulichen Teil die Blätter 1 bis 3.

(3) 1aDie Blätter A und B sowie Blatt 2 der Todesbescheinigung sind der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat;
1bist dies nicht möglich, verbleiben sie bei der Leiche.
2Blatt 2 ist in ein Kuvert zu verschließen, auf dem neben dem Namen der oder des Verstorbenen auch der Vermerk "Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung" anzubringen ist.

(4) Die Blätter A und B sowie Blatt 2 sind dem zuständigen Standesamt zuzuleiten, Blatt B ist im Falle einer Feuerbestattung der Ortspolizeibehörde auszuhändigen.

(5) Im Falle einer Feuerbestattung sind das Blatt B und das Blatt 2 der Arztin oder dem Arzt, die oder der die zweite Leichenschau durchführt, vorzulegen.

(6) 1Bedarf es zur abschließenden Klärung der Todes ursache der Hinzuziehung weiterer Informationen und Unterlagen durch die oder den die Leichenschau durchführende Arztin oder durchführenden Arzt, so hat diese Ärztin oder dieser Arzt nach Klärung des Sachverhaltes das Blatt 2 umgehend dem zuständigen Standesamt zuzuleiten bzw der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat.
2Absatz 3 Satz 2 und Abs.7 Satz 1 gelten entsprechend.

(7) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder ist die Todesart ungeklärt, sind die Blätter A und B sowie die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei der Leiche zu belassen.
2Im Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist nach Beendigung der Untersuchungen das Blatt 1 von den Ermittlungsbehörden bzw von der Gerichtsmedizin direkt dem zuständigen Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten.
3Das Obduktionsergebnis ist in der Todesbescheinigung einzutragen oder durch ein ergänzendes Blatt dem Blatt 2 der Todesbescheinigung beizuheften (1).
4Ein Hinweis auf das ergänzende Blatt ist in diesen Fällen auf der Todesbescheinigung anzubringen (1).
5Absatz 3 gilt entsprechend.

(8) 1Das Blatt 1 ist von der Ärztin oder von dem Arzt in einem verschlossenen Kuvert, auf dem der Vermerk "Vertrauliche Arztsache" anzubringen ist, direkt an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu leiten.
2Das Gesundheitsamt prüft unverzüglich die ärztlichen Angaben der eingehenden Todesbescheinigungen.
3Soweit erforderlich, sind die Angaben durch Rückfragen zu ergänzen.
4Ergänzungen seitens des Gesundheitsamtes sind als solche kenntlich zu machen.

(9) Blatt 3 ist als Doppel für die Unterlagen der Ärztin oder des Arztes bestimmt, die oder der die Todes-bescheinigung ausgestellt hat.

(10) Das Standesamt übersendet das Blatt A und, soweit vorhanden, Blatt B sowie das Blatt 2 bis zum fünften Werktag des Folgemonats an das zuständige Gesundheitsamt.

(11) 1Das Gesundheitsamt übersendet bis zum zehnten Werktag des Folgemonats amtliche Fotokopien der Blätter A und 1 (2) gesammelt mit dem Vermerk "Vertrauliche Dienstsache" dem Statistischen Landesamt des Saarlandes zur Auswertung.
2Das Statistische Landesamt vernichtet die Kopien der Todesbescheinigung nach erfolgter Auswertung.
3Die Originale der Todesbescheinigungen (Blatt A, Blatt 1 und ggf ergänzende Unterlagen) sind gemäß § 16 Abs.3 des Bestattungsgesetzes 30 Jahre aufzubewahren.
4Die Frist beginnt mit Ablauf des Sterbejahres.

§§§



§_5   BestattVO
Vorläufiger Totenschein

(1) Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst haben einen vorläufigen Totenschein (§ 13 Abs.3 des Bestattungsgesetzes) nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2) Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor bzw. ist die Todesursache ungeklärt, so sind die Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

(3) 1aBlatt 1 des vorläufigen Totenscheins dient als Grundlage für die Ausstellung der Todesbescheinigung und ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat;
1bist dies nicht möglich, verbleibt Blatt 1 bei der Leiche.
2Mit Vorliegen des vorläufigen Totenscheins kann eine Uberführung der Leiche zur öffentlichen Leichenhalle durchgeführt werden, wenn ein natürlicher Tod vorliegt.
3Wurden in dem vorläufigen Totenschein Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bzw für eine ungeklärte Todesart dokumentiert, so verbleibt Blatt 1 des vorläufigen Totenscheins bis zum Abschluss der Ermittlungen bei der Ermittlungsbehörde.
4§ 4 Abs.7 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Blatt 1 des vorläufigen Totenscheins zusammen mit Blatt 1 der Todesbescheinigung dem zuständigen Gesundheitsamt des Sterbeortes zugeleitet wird.

(4) Blatt 2 des vorläufigen Totenscheins ist als Doppel für die Unterlagen der Arztin oder des Arztes bestimmt, die oder der den Tod festgestellt hat.

§§§



§_6   BestattVO (F)
Leichenpass

1Als Leichenpass zur Beförderung von Leichen und Totgeburten oder Fehlgeburten wird das Formular der Anlage 3 eingeführt.
2Neben dem Formular der Anlage 3 können auch Formulare in elektronischer Form verwendet werden, die den Erfordernissen des internationalen Leichentransports entsprechen (1).

§§§



§_7   BestattVO
Bescheinigung über die zweite Leichenschau

(1) Als Bescheinigung über die zweite Leichenschau wird das Formular der Anlage 4 eingeführt.

(2) 1Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau ist bei allen Feuerbestattungen auszustellen, unabhängig vom Einäscherungsort.
2...(1)

(3) Wird die Leichenschau von einer Ärztin oder einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt, bedarf es keiner zweiten Leichenschau.

(4) Für die zweite Leichenschau gilt § 3 Abs.1 und 2 entsprechend.

§§§



§_8   BestattVO (F)
Kennzeichnung von Leichen

1Verstirbt eine Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, so ist die Leiche mittels gut sichtbarem Hinweisschild mit dem Text "Vorsicht - Infektionsgefahr" zu kennzeichnen.
2Zusätzlich ist der Sarg mit einem Hinweisschild "Nicht öffnen" zu versehen.
3Die Pflicht zur Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 liegt bei den Bestatterinnen und Bestattern.

§§§



§_9   BestattVO (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Absatz 2 Nr.1 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. das in § 4 festgelegte Verfahren zur Dokumentation und Information nicht oder nicht richtig einhält,

  2. entgegen § 8 eine entsprechende Leiche nicht oder nicht richtig oder den Sarg nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

  3. eine Leiche ohne Bescheinigung über die zweite Leichenschau gemäß § 7 Absatz 2 innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einer Feuerbestattung zuführt.

(2) § 51 Abs.4 und 5 Satz 1 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend.

§§§



§_10   BestattVO (F)
Übergangsbestimmung (1)

Die bisherige Todesbescheinigung sowie der bisherige vorläufige Totenschein können bis 31. Dezember 2009 verwendet werden.

§§§



§_11   BestattVO (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und 31. Dezember 2015 außer Kraft (2).

§§§



 Anlagen 

Anlagen hier nicht abgebildet, siehe Amtsbl_04,904 ff, und Amtsbl_09,1244 ff

§§§



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§§§