BauVorlVO  
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BS-Saar Nr.2130-1-1


Bauvorlagenverordnung

(BauVorlVO)

vom 15.06.11, (Amtsbl_I_11,254)

 

bearbeitet und verlinkt (95)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]

§§§

 

Aufgrund des § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl.I S.1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:



 Bauvorlagen 

§_1   BauVorlVO
Allgemeines

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung), für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind.

(2) In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Landesbauordnung sind als Bauvorlagen einzureichen:

  1. die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),

  2. der Lageplan (§ 3),

  3. die Bauzeichnungen (§ 4),

  4. die Bau- und Nutzungsbeschreibung (§ 5),

  5. der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 6),

  6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7),

  7. die bautechnischen Nachweise (§§ 8 - 11) und gegebenenfalls dazugehörige Bescheinigungen,

  8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585), in der jeweils geltenden Fassung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben.

(3) Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Absatz 2 der Landesbauordnung sind als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens in einfacher Ausfertigung einzureichen.

(4) 1Die Bauvorlagen nach Absatz 1, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, sind in folgender Ausfertigung einzureichen:

  1. bei der Genehmigungsfreistellung und der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen in zweifacher Ausfertigung,

  2. aim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in sechsfacher, bei baulichen Anlagen geringen Umfangs und bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in vierfacher Ausfertigung;
    bliegt das Vorhaben im Außenbereich, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen,

  3. im Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in siebenfacher, bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in fünffacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen.

2Die bautechnischen Nachweise sind in allen Verfahren in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
3Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.

(5) 1Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein.
2§ 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl.I S.64), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

(7) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(8) 1Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
2Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§§§



§_2   BauVorlVO
Vervielfältigung der Flurkarte

1Die erste Vervielfältigung der Flurkarte muss vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beglaubigt und neuesten Datums sein.
2Sie muss die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten.
3In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen.
4Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1 : 1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1 : 2500 sein.
5Sie muss die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und — soweit vorhanden und im Flurkartenmaßstab darstellbar — die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.

§§§



§_3   BauVorlVO
Lageplan

(1) 1Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 :500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.

(2) 1Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl.S.1760), in der jeweils geltenden Fassung angefertigt werden (amtlicher Lageplan).
2Können die nach Absatz 3 Nummer 3 erforderlichen Spannmaße aufgrund des Vermessungszahlenwerks nicht einwandfrei angegeben werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes eine Grenzfeststellung zu beantragen.

(3) Der Lageplan muss, soweit die Angaben nicht bereits aus der Vervielfältigung der Flurkarte ersichtlich sind, enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,

  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Grundbuch, Liegenschaftskataster und, soweit vorhanden, Straße und Hausnummer unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,

  3. die katastermäßigen Grenzen, die Spannmaße entlang der Grundstücksgrenzen und den Flächeninhalt des Baugrundstücks,

  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlagen des Baufeldes über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,

  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse,

  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Dachform und Dachneigung sowie der Bauart der Außenwände und der Bedachung,

  7. Kulturdenkmäler im Sinne des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl.S.1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl.S.1374), in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne von Kapitel 4 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2542) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,

  8. die Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der Örtlichen Bauvorschrift über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  9. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Dachneigung, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,

  10. die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Gleisanlagen, zu Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zur Bundesaußengrenze,

  11. adie Aufteilung der nicht überbauten Flächen nach § 10 der Landesbauordnung unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und der Kleinkinderspielplätze;
    bdie Art der Befestigung der Flächen sowie die Art der Bepflanzung bei mehr als acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind anzugeben,

  12. adie Grünflächen und die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume und Sträucher unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume und Sträucher;
    bdie vorhandenen und geplanten Bäume und Sträucher sind nach ihrer Art zu bezeichnen;
    cfür die vorhandenen Bäume sind auch ihre Größe und ihr Stammumfang in 1 m Höhe über der Geländeoberfläche anzugeben,

  13. die technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung auf dem Grundstück und auf der Dachfläche,

  14. die Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,

  15. die Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauche-, Gülle- und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,

  16. ortsfeste Behälter und andere Anlagen im Freien zum Lagern von Gas, Öl, brennbaren Flüssigkeiten oder wassergefährdenden Stoffen,

  17. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für die Telekommunikation, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und für die Abwasserentsorgung sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,

  18. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(4) Die Angaben über Abstandsflächen nach Absatz 3 Nummer 9 sind in einem besonderen Blatt aufzunehmen und rechnerisch zu erläutern.

(5) 1Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nummer 11 und 12 ist auf einem besonderen Blatt (Freiflächengestaltungsplan) darzustellen.
2In den Freiflächengestaltungsplan sind auch die Angaben nach Absatz 3 Nummer 13 bis 17 aufzunehmen, sofern für diese Angaben zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind.

(6) 1aFür die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden;
1bim Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl.1991 I S.58) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§§§



§_4   BauVorlVO
Bauzeichnungen

(1) 1Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind mindestens darzustellen:

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,

  2. die Grundrisse aller Geschosse und des Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung

    a) der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,

    b) der Aufschlagrichtung der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,

    c) der Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen,

    d) der Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie Angaben zur Brennstofflagerung mit vorgesehener Art und Menge des Brennstoffes,

    e) der ortsfesten Behälter für Gas, Öl, wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten und feste Brennstoffe,

    f) der Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, und der Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,

    g) der Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbare Grundflächen für Fahrkörbe,

    h) der für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben,

  3. die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung Amtsblatt des Saarlandes vom 11. August 2011 257

    a) der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zur öffentlichen Verkehrsfläche,

    b) der Deckenkonstruktion, der Geschosshöhen und lichten Raumhöhen,

    c) der Dachkonstruktion und des Dachaufbaus,

    d) der Dachneigungen und Dachhöhen,

    e) des Maßes H (§ 7 Absatz 4 der Landesbauordnung), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,

    f) der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

    g) des Anschnitts der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit den Höhenangaben, bezogen auf die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses,

  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit

    a) der Angabe der Höhe der Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel,

    b) der Einzeichnung des Anschlusses an Nachbargebäude,

    c) die Höhen der Firste über der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Dach-neigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,

    d) der Darstellung des vorhandenen und des geplanten Geländeverlaufs und des Straßenlängsgefälles mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens und mit der Darstellung des Anschlusses an das Nachbargelände,

    e) den technischen Anlagen zur Gewinnung von Heiz- und Kühlenergie, elektrischer Energie und zur Brauchwassererwärmung an und auf der Gebäudehülle und auf dem Grundstück,

  5. die Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße,

  2. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,

  3. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,

  4. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

  5. das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes diese Anforderungen gestellt werden,

  6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) 1Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden;
im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur neu geplante Bauteile dargestellt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und weitere Farben erläutert werden.

§§§



§_5   BauVorlVO
Bau- und Nutzungsbeschreibung

(1) 1Die Bau- und Nutzungsbeschreibung gliedert sich in folgende Teile:

  1. Beschreibung der Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes,

  2. Beschreibung der baulichen Anlage, insbesondere ihrer Nutzung und Konstruktion sowie Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien,

  3. Beschreibung der Feuerungsanlage und der Lagerung der Brennstoffe,

  4. Betriebsbeschreibung bei Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4,

  5. Bauzahlenberechnung.

2Bei Vorhaben geringen Umfangs kann auf die Aufgliederung der Beschreibung verzichtet werden.

(2) Für gewerbliche Anlagen und Räume, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den Rechtsverordnungen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.I S.2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970), in der jeweils geltenden Fassung nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,

  2. die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,

  3. die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,

  4. die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Geschlechtern,

  5. die Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen, 258 Amtsblatt des Saarlandes vom 11. August 2011

  6. die Lage, Größe und Beschaffenheit der für die Beschäftigten vorgesehenen besonderen Einrichtungen wie Waschräume, Toilettenräume, Umkleideräume und Pausenräume.

(3) Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. den Lagerort und die Lagerungsart sowie den Standort der Anlage,

  2. die Art, maximale Größe und Anzahl der Gebinde je Stoff und die Gesamtmenge, die maximale Menge des in der Anlage befindlichen Stoffes, die Lieferintervalle der Stoffe,

  3. adie Einstufung der Stoffe und, soweit erforderlich, ihre Gefahrenklasse nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl.I S.3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl.I S.1643), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Saarlandes vom 1. Juni 2005 (Amtsbl.S.830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2009 (Amtsbl.I 2010 S.2), in der jeweils geltenden Fassung;
    bdas Sicherheitsdatenblatt ist beizufügen,

  4. die Lagerbehälter und Arbeitsbehälter sowie ihre Zulassungen,

  5. die Abfüll- und Umschlageinrichtungen,

  6. die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

  7. die Rohrleitungen,

  8. die Rückhaltemöglichkeiten von verunreinigtem Löschwasser.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,

  2. die Art und den Umfang der Viehhaltung,

  3. die Art, die Lagerung und den Verbleib der tierischen Abgänge,

  4. die Art, die Menge und die Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,

  5. die Art, die Menge und die Beseitigung der Abfälle,

  6. die Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,

  7. die Kosten und den Nutzen.

(5) Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung zu erläutern.

(6) 1Die Bauzahlenberechnung muss eine prüffähige Aufstellung der zu erwartenden Baukosten, aufgegliedert nach Rohbau- und Herstellungskosten, der Ermittlung des Bruttorauminhaltes und der Nutzfläche nach DIN 277 sowie der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (§ 47 der Landesbauordnung) enthalten.
2Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde auf Angaben nach Satz 1 verzichten.

§§§



§_6   BauVorlVO
Nachweis der baulichen Nutzung

Als Nachweis der baulichen Nutzung ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

  1. die vorhandene und die anrechenbare Grundstücksfläche,

  2. die vorhandene, die geplante und die zulässige Grundfläche,

  3. die vorhandene, die geplante und die zulässige Geschossfläche,

  4. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Baumasse,

  5. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Zahl der Vollgeschosse.

§§§



§_7   BauVorlVO
Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 und in Entwässerungszeichnungen im Maßstab 1 : 100 darzustellen und, soweit erforderlich, hydraulisch zu berechnen sowie durch eine Beschreibung zu erläutern.

(2) In dem Entwässerungsplan sind darzustellen:

  1. das Grundstück mit Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 11, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,

  2. die Führung der vorhandenen, der geplanten und der zu beseitigenden Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern,

  3. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,

  4. die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,

  5. bei Anschluss an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle, soweit möglich über Normal-Null und die Abmessungen der Kanalisation.

(3) In die Entwässerungszeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:

  1. die Grund-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,

  2. die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,

  3. die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,

  4. die Höhenlagen der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,

  5. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.

(4) Die Eintragungen nach den Absätzen 2 und 3 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen und nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen.

§§§



 Bautechn-Nachweise 

§_8   BauVorlVO
Standsicherheitsnachweis

(1) 1Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich.
2Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen.
3Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.

(2) Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft (Kriterienkatalog):

  1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (idR stark bindige Böden).

  2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.

  3. 1Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt.
    2Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.

  4. 1Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch.
    2Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.

  5. 1Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder können nicht für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m²) bemessen werden.
    2Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.

  6. 1Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nachgewiesen werden.
    2Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.

  7. 1Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie etwa dynamische Einwirkungen, vorhanden.
    2Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.

  8. Es werden besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.

  9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m.

  10. Es handelt sich um einen Sonderbau oder um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.

  11. 1Die Höhe der Behälter misst im Lichten mehr als 3,00 m, der Durchmesser mehr als 5,00 m.
    2Die Oberfläche der Erdanschüttung liegt nicht rundum auf gleicher Höhe oder die Verkehrslast auf dem Deckel kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m² rechnerisch berücksichtigt werden.
    3Das Füllgut besteht aus wassergefährdenden Stoffen wie etwa Jauche.

  12. Bei Brücken beträgt die Spannweite mehr als 3,00 m, die Höhe der Überbauoberseite liegt mehr als 2,00 m über dem Gelände oder die Nutzung kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 KN/m² rechnerisch berücksichtigt werden.

  13. Bei Stützwänden liegt ein Geländeversprung größer als 2,00 m vor oder beiderseits der Wand — in einem Abstand gleich dem Geländeversprung — verläuft die Geländeoberfläche nicht horizontal.

  14. Die Stehebene von Tribünen ist nicht horizontal oder liegt an einer Stelle mehr als 1,00 m über der Aufstandsfläche.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.

§§§



§_9   BauVorlVO
Nachweise für Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz

1Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall-, Erschütterungs- und Wärmeschutz und die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl.I S.1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl.I S.954), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl.I S.1658), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Juli 2009 (BGBl.I S.1804), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen.
2Für die in Satz 1 geforderten Nachweise sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

§§§



§_10   BauVorlVO
Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

(1) Der Brandschutznachweis ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von baulichen Anlagen.

(2) Wird bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, ausgenommen Sonderbauten, den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung hinsichtlich des Brandschutzes nicht entsprochen und erfordern diese Abweichungen eine Zulassung gemäß § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist ein Brandschutznachweis mit den für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach § 11 Absatz 1 vorzulegen.

§§§



§_11   BauVorlVO
Brandschutznachweis für Sonderbauten und Garagen

(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung ist den Bauvorlagen ein Brandschutznachweis beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

  1. Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch Angaben zu erhöhten Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffen und Risikoanalysen,

  2. erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes innerhalb und außerhalb des Gebäudes,

  3. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,

  4. Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) und Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 der Landesbauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Baurregelliste A Teil 1,

  5. verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens (anerkannte Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert zu beschreiben und darzustellen),

  6. System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie System der Rauchabschnitte mit Angaben über deren Lage und Anordnung und Angaben zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen,

  7. Nutzungseinheiten und deren Brand- und Rauchabschnitte,

  8. Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden, insbesondere mit Angaben zu notwendigen Treppenräumen, Ausgängen, notwendigen Fluren, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, zur Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,

  9. Lage und Anordnung von technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Brand-erkennung und Brandmeldung und Alarmierung,

  10. Lage, Anordnung und Bemessung der Anlagen und Einrichtungen zur Rauchableitung und Rauchfreihaltung mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechselraten (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis), wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

  11. Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Lagerung von Sonderlöschmitteln (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),

  12. Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Installationsschächte und –kanäle sowie der Leitungsanlagen (gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen),

  13. Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),

  14. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes der Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und Angaben zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,

  15. Blitzschutzanlage,

  16. Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, Löschwasserversorgung (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis) sowie zu Einrichtungen zur Löschwasserentnahme,

  17. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,

  18. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen (gegebenenfalls rechnerischer Nachweis),

  19. höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage,

  20. Aufzugsanlagen und Angaben zu Evakuierungsschaltungen und zu Feuerwehraufzügen,

  21. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen und Tieren (wie Feuerwehrpläne, Werksfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),

  22. Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach der Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl.S.48) durch Prüfsachverständige nach der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl.S.30), in der jeweils geltenden Fassung,

  23. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen, einschließlich Risikobetrachtung, stattdessen vorgesehen werden (nicht für erforderlich gehaltene, ausgleichende Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen).

(2) Der Brandschutznachweis für Garagen nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung (f) muss die für die Beurteilung erforderlichen Angaben nach Absatz 1 enthalten.

(3) Zum Brandschutznachweis sind zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwendiger Brandschutzvorkehrungen nach Absatz 1 vorzulegen.

§§§



 Bauvorlagen in besonderen Fällen 


§_12   BauVorlVO
Bauvorlagen bei der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen

(1) 1Der Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung sind Lichtbilder und eine Lageplanskizze beizufügen, die außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6 und 7 enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist.
2Eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung sowie gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept sind beizufügen; der Rauminhalt ist anzugeben.
3Die für die beabsichtigte Beseitigung vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Name und Anschrift des Abbruchunternehmens sind anzugeben.

(2) § 1 Absatz 5 bis 8 gilt sinngemäß.

§§§



§_13   BauVorlVO
Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 der Landesbauordnung und dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.I. S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl.I. S.466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs sind beizufügen:

  1. eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,

  2. die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe,

  3. die Bauvorlagen nach § 1 Absatz 1 (f) Nummer 1 bis 8, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.

(2) § 1 Absatz 4 bis 8 gilt sinngemäß.

§§§



§_14   BauVorlVO
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) 1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
2Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 77 Absatz 3 der Landesbauordnung zuständigen oder der nach § 77 Absatz 4 der Landesbauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) a§ 1 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 bis 9 gilt sinngemäß;
bdie Bauzeichnungen müssen jedoch aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein.

§§§



§_15   BauVorlVO
Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen sind als Bauvorlagen beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen,

  2. die Baubeschreibung,

  3. soweit erforderlich, die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit,

  4. ein Auszug der Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder der Örtlichen Bauvorschrift,

  5. die Angabe der Herstellungskosten.

(2) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 zu verwenden ist, muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,

  2. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,

  3. festgesetzte Baulinien oder Baugrenzen,

  4. die bauliche Anlage, an der die Werbeanlage angebracht werden soll,

  5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,

  6. die Abstände und die Höhenlage der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) 1Die Bauzeichnungen müssen enthalten:

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50,

  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Eintragung der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL- Farbregister,

  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll, im Maßstab 1 : 100,

  4. die Darstellung der bereits vorhandenen Werbeanlagen einschließlich derjenigen auf den Nachbargrundstücken.

2Es kann gestattet werden, dass die Darstellung nach den Nummern 3 und 4 durch fotografische Wiedergabe erfolgt.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:

  1. der Anbringungsort,

  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,

  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,

  4. die Art des Baugebiets,

  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(5) § 1 Absatz 5 bis 8 gilt sinngemäß.

(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

§§§



§_16   BauVorlVO
Bauvorlagen für Veranstaltungen

Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 der Landesbauordnung sind folgende für die Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen beizufügen:

  1. allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens mit folgenden Angaben:

    a) erwartete Besucheranzahl, Veranstaltungsdauer, Einlasszeiten, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    b) Licht- und Lärmemissionen (Musik, Darbietungen, Außenbeleuchtung),

    c) Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und offenem Feuer sowie Laseranlagen,

    d) Cateringkonzept,

    e) Anzahl der Toiletten,

    f) Ablaufplanung der Veranstaltung und vorgesehene behördliche Abnahmetermine,

    g) Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen,

  2. Vervielfältigung der Flurkarte,

  3. vermaßter Lageplan bei Veranstaltungen im Freien im Maßstab 1 : 200 mit Darstellung der:

    a) Bühnen, Bestuhlung, Tribünen, Verkaufsstände, Toiletten, Zelte und Container,

    b) Abschrankungen und Schutzvorrichtungen mit Darstellung der Zelte des VIP–Bereiches,

    c) Rettungswegführung auf dem Veranstaltungsgelände einschließlich des Nachweises der Rettungswegbreiten und Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung,

    d) Flächen für die Feuerwehr und den Sanitäts- und Rettungsdienst,

    e) sonstige zutreffende Angaben nach § 3 Absatz 3,

  4. Bauzeichnungen:

    a) bei Veranstaltungen im Freien im dafür geeigneten Maßstab: Grundrisse, Ansichten, Schnitte geplanter baulicher Anlagen,

    b) bei Veranstaltungen in Gebäuden: Grundrisse im Maßstab 1:100 mit Darstellung der Rettungswegführung einschließlich des Nachweises der Rettungswegbreiten, Bestuhlungspläne,

  5. Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten und Gastspielprüfbuch,

  6. Stellplatznachweis,

  7. Sicherheitskonzept und Angaben zum Ordnungsdienst,

  8. Nachweis der ausreichenden Brandsicherheitswache und des Sanitäts- und Rettungsdienstes,

  9. Benennung der oder des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,

  10. Brandschutznachweis.

§§§



 Übergangs- und Schlussvorschriften 

§_17   BauVorlVO
Übergangsvorschriften

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl.S.1162) entsprechen, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.

§§§



§_18   BauVorlVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauvorlagenverordnung vom 17. Mai 2004 (Amtsbl.S.1162) außer Kraft.

§§§



Anlage

Anlage zur Bauvorlagenverordnung

Zeichen und Farben für Bauvorlagen

 

§§§

  BauVorlVO [ ]

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