APOgD  
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BS-Saar Nr.2022-1

Verordnung (1)
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände

(Ausbildungs- und Prüfungsordnung-gD) n-amtl

(APOgD)

Vom 13.04.04 (Amtsbl_04,988)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)

bearbeitet und verlinkt (50)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2013 ]       [ 2006 ]

§§§




Aufgrund des § 20 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1966 (Amtsbl.97 S.301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.04 S.2), und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Februar 1978 (Amtsbl.S.233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Oktober 2003 (Amtsbl.S.2874), verordnen der Ministerpräsident, das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten, das Ministerium für Wirtschaft, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Umwelt, jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, sowie das Ministerium für Inneres und Sport:

§§§



 Allgemeines 


§_1   APOgD (F)
Geltungsbereich (1)

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§§§



§_2   APOgD (F)
Ziel der Ausbildung

(1) 1Die Anwärter und Anwärterinnen werden auf ihre Verantwortung zur Wahrung und Fortentwicklung des demokratischen sozialen Rechtsstaates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet.
2Die Bedeutung der Europäischen Union sowohl in ihrer wirtschaftlichen als auch friedenssichernden Funktion ist Teil der Ausbildung.
3Die Ausbildung vermittelt den Anwärtern das berufliche Basiswissen, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, fördert das kreative und kritische Denken und die Befähigung komplexe berufliche Aufgaben zu lösen.
4Dazu gehört auch das Erfassen der wirtschaftlichen Dimension von Verwaltungshandeln.
5Die Aufgaben der Modernisierung der Verwaltung als dauerhafter Prozess wird verdeutlicht.
6Die Anwärter und Anwärterinnen sollen die sozialen Komponenten ihres Handelns sowohl gegenüber ihren Mitarbeitern als auch gegenüber dem Bürger begreifen.

(2) 1Die Anwärter und Anwärterinnen sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.
2Das Selbststudium ist zu fördern.
3Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.

(3) (1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wird durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§§§



§_3   APOgD (F)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. das Ministerium für Inneres (2) und Sport (1),

  2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(2) 1Die Ausbildungsbehörden bestellen hierzu befähigte Beamte oder Beamtinnen des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin.
2Dieser oder diese lenkt und überwacht die Ausbildung und betreut die Anwärter oder Anwärterinnen.

(3) 1Ausbildungsstellen sind

  1. für das fachwissenschaftliche Studium und die praxisbegleitenden Studientage die Fachhochschule für Verwaltung,

  2. für das berufspraktische Studium

    1. die ausbildenden Dienststellen und

    2. Organisationseinheiten von Wirtschafts-, Industrieunternehmen und Kammern für das Fremdpraktikum sowie ausländische Praktikastellen.

(4) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt den Ausbildungsbehörden.

(5) 1In den ausbildenden Dienststellen sind Ausbilder und Ausbilderinnen zu bestellen, die Beamte oder Beamtinnen des gehobenen oder höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen (3) sind.
2Diese vermitteln den Anwärtern die im berufspraktischen Studienplan festgelegten Studieninhalte.
3Zu diesem Zweck arbeiten sie mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zusammen.
4Soweit erforderlich werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(6) Vorgesetzte der Anwärter und Anwärterinnen sind auch

  1. der Rektor oder die Rektorin der Fachhochschule für Verwaltung und die mit der Durchführung der Vorlesung beauftragten Dozenten und Lehrbeauftragten während des fachwissenschaftlichen Studiums,

  2. der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und die Ausbilder während des berufspraktischen Studiums.

§§§



§_4   APOgD (F)
Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

  2. nach den charakterlichen, geistigen und persönlichen Anlagen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung geeignet erscheint,

  3. (2)eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung - allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Fachhochschulreife - oder einen vom Ministerium für Bildung und Kultur (3) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (3) und Sport (1) als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§§§



§_5   APOgD
Ausschreibung

Vor der Einstellung von Anwärtern sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

§§§



§_6 APOgD (F)
Bewerbungsgesuch

(1) 1Bewerbungen sind an den Dienstherrn zu richten, bei dem die Bewerber ihre Einstellung wünschen.
2Wer sich um Einstellung in den Landesdienst bewirbt, richtet die Bewerbung an das Ministerium für Inneres (2) und Sport (1).

(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,

  2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

  3. eine Abschrift oder Ablichtung des Schulabgangszeugnisses und der Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

  4. eine Erklärung über Vorstrafen und über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren,

  5. eine Erklärung, Deutscher oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu besitzt,

  6. eine Erklärung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

§§§



§_7   APOgD
Einstellung

(1) Die Einstellung der Bewerber erfolgt zum 1.Oktober.

(2) Vor der Einstellung ist der Bewerber aufzufordern,

  1. ihre Geburtsurkunde vorzulegen,

  2. bei der zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen,

  3. das Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines sonstigen beamteten Arztes oder sonstigen beamteten Ärztin vorzulegen.

§§§



§_8   APOgD
Rechtsverhältnis

(1) 1Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
2Sie führen die Dienstbezeichnung "Inspektoranwärter oder Inspektoranwärterin" mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz (zB "Regierungsinspektoranwärter/in", "Stadtinspektoranwärter/in").

(2) 1Der Anwärter wird bei Dienstantritt vereidigt.
2Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen.

(3) 1Der Anwärter erhält Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
2Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.

§§§



§_9   APOgD (F)
Entlassung

Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 BeamtStG) (1) entscheidet die Stelle, die nach § 6 Abs.2 und 3 (1) SBG für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§§§



 Vorbereitungsdienst 


§_10   APOgD
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in sechs Semester.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin nicht für genügend vorbereitet erachtet werden.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst sowie aus anderen zwingenden Gründen.
2Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters oder der Anwärterin rechtfertigt.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bei negative Zwischenfeststellung nach Maßgabe des § 20 und bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach Maßgabe des § 41.

(5) Die Entscheidungen nach den Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung.

§§§



§_11   APOgD (F)
Gang der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung besteht aus einem fachwissenschaftlichen Studium und einem berufspraktischen Studium.
2Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden und verteilen sich auf die Fachgruppen

(2) (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1.Grundstudium mit einmonatigem Praktikum8 Monate
2.Praktikum I4 Monate
3.Hauptstudium I4 Monate
4.Praktikum II4 Monate
5.Hauptstudium II4 Monate
6.Praktikum III4 Monate
7.Hauptstudium III8 Monate

(3) 1Auf das fachwissenschaftlich Studium werden zwei Vier-Wochen-Urlaube verteilt.
2Auf das berufspraktische Studium entfällt ein Vier-Wochen-Urlaub.

§§§



§_12   APOgD (F)
Grundsätze für das berufspraktische Studium

(1) 1Das berufspraktische Studium gliedert sich in Ausbildungsabschnitte.
2Die Ausbildung während eines Ausbildungsabschnitts kann bei verschiedenen der in § 3 Abs.3 Nr.2 genannten Ausbildungsstellen erfolgen.
3Dabei kann auch ein vierwöchiges Fremd- oder Auslandspraktikum abgeleistet werden.
4Für Anwärter oder Anwärterinnen, die in dieser Zeit in den Ausbildungsstellen nach § 3 Abs.3 Nr.1 oder Nummer 2 a verbleiben, ist ein Wahlpraktikum vorzusehen.
5Die Dauer der Ausbildungsabschnitte richtet sich nach dem Ausbildungsplan.
6Die Studieninhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die zu fordernden Leistungsnachweise legt der oder die vom Ministerium für Inneres (2) und Sport (1) bestellten Ausbildungsleiterin im Benehmen mit den von Gemeinden und Gemeindeverbänden bestellten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen in einem berufspraktischen Studienplan fest.
7Hierbei sind die Studieninhalte des berufspraktischen Studiums so zu gestalten, dass sie auf den den Anwärtern zu vermittelnden fachwissenschaftlichen Studieninhalten aufbauen, sie vertiefen und ergänzen.
8Im berufspraktischen Studienplan kann die Durchführung von praxisbegleitenden Studientagen vorgesehen werden.

(2) Die Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterinnen erschließen nach Maßgabe des Absatzes 1 die erforderlichen Frempraktikastellen und Praktikastellen im Ausland und entwerfen Aufträge für das Fremdpraktikum.

(3) Von den Ausbildungsleitern oder den Ausbildungsleiterinnen ist vor Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan für das berufspraktische Studium aufzustellen.

(4) 1Während des berufspraktischen Studiums sind den Anwärtern die in dem berufspraktischen Studienplan festgelegten Studieninhalte an Hand der einschlägigen Vorschriften zu vermitteln.
2Die Anwärter oder Anwärterinnen sollen hierbei mit praktischen Tätigkeiten betraut werden.

§§§



§_13   APOgD
Fremdpraktikum

(1) Der berufspraktische Studienabschnitt bei den in § 3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b genannten Ausbildungsstationen findet inerhalb des dritten bis sechsten Semester statt.

(2) Der oder die Studierende erhält von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin einen schriftlichen Auftrag.

(3) Der oder die Studierende fertigt einen Bericht über seine oder ihre Ausbildung und legt diesen dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vor.

§§§



§_14   APOgD
Leistungsnachweise

1Die Anwärter oder Anwärterinnen haben nach näherer Bestimmung des berufspraktischen Studienplanes in jedem Ausbildungsabschnitt mindestens einen schwierigen Vorgang zu bearbeiten und den Entwurf der Entscheidung zu fertigen.
2Die Arbeiten sind mit einer der in § 35 aufgeführten Noten durch die Ausbilder zu bewerten und dem Ausbildungsleiter oder der Auusbildungsleiterin zur Einsichtnahme vorzulegen.
3Die Bewertung der Aufträge des Fremdpraktikums wird von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorgenommen.

§§§



§_15   APOgD
Auslandspraktikum

Wird ein Ausbildungsabschnitt bei ausländischen Stellen abgeleistet, so finden die §§ 13 und 14 sinngemäß Anwendung.

§§§



§_16   APOgD
Beschäftigungsnachweis

1Die Anwärter oder Anwärterinnen führen für die Dauer des berufspraktischen Studiums einen Beschäftigungsnachweis.
2Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten sie tätig waren und mit welchen Arbeiten sie bei den einzelnen ausbildenden Dienststellen beschäftigt worden sind.
3Der Beschäftigungsnachweis ist dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin beim Wechsel der ausbildenden Dienststelle vorzulegen.

§§§



§_17   APOgD
Ausbildungsbericht

1Bei jeder ausbildenden Dienststelle ist über die Anwärter oder Anwärterinnen ein Ausbildungsbericht durch die Ausbilder zu erstellen.
2Der Bericht ist spätestens innerhalb eines Monats dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorzulegen.

§§§



§_18   APOgD
Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium

(1) 1Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind die Anwärter oder Anwärterinnen als Studierende der Fachhochschule für Verwaltung im Saarland zugelassen. 2Die Ausbildungsbehörde teilt der Fachhochschule die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Anwärter oder Anwärterinnen mit.

(2) 1Das fachwissenschaftliche Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
2Auf das Grundstudium entfallen mindestens 600 Stunden.
3Im Hauptstudium werden Wahlpflichtfächer angeboten.
4Der Anwärter oder die Anwärterin müssen 90 Wahlpflichtstunden ableisten.
5Die Fachhochschule bietet dazu mindestens 180 Wahlpflichtstunden an.

(3) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,

  1. staatsrechtliche und politische Grundlagen der Verwaltungshandelns,

  2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht)

  3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

  4. betriebswirtschaftliche Grundlagen der Verwaltungshandelns, Verwaltungs- und Organisationslehre, Informationsverarbeitung,

  5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und

  6. allgemeine Lehrgebiete.

(4) Studiengebiete des Hauptstudiums sind

  1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

  2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

  3. Recht des öffentlichen Dienstes,

  4. Bürgerliches Recht,

  5. Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht,

  6. Öffentliche Finanzwirtschaft,

  7. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

  8. Verwaltungs- und Oranisationslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Sozialpsychologie,

  9. Wahlpflichtfächer, auch in Form von Projekten, Seminaren und Kolloquien,

  10. Allgemein Lehrgebiete.

(5) Die Studieninhalte der einzelnen Studienfächer und sonstiger Lehrveranstaltungen legt der Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst der Fachhochschulen für Verwaltung in einem fachwissenschaftlichen Studienplan fest.

§§§



§_19   APOgD
Leistungsnachweise während des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) 1Während des fachwissenschaftlichen Studiums haben die Anwärter oder Anwärterinnen Leistungsnachweise zu erbringen.
2Leistungsnachweise können sein:

  1. schriftlichee Aufsichtsarbeiten,

  2. andere schriftliche Ausarbeitungen

  3. Referate,

  4. Projektarbeiten,

  5. mündlich zu erbringende Leistungen,

  6. IT-Anwendungen und

  7. Leistungstest in schriftlicher und mündlicher Form.

(2) 1Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von 90 Minuten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 18 Abs.3 Nr.1 bis 4 zugerechnet sind.
2Anwärter oder Anwärterinnen, die mehr als eine Arbeit mit der Note "ungenügend" oder mehr als zwei Arbeiten mit der Note "mangelhaft" anfertigen, sind zu entlassen.
3Anwärter, die eine Arbeit mit "ungenügend" oder bis zu zwei Arbeiten mit der Note "mangelhaft" anfertigen, wird innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Wiederholung gegeben.
4Werden diese Arbeiten nicht mit mindestens der Note "ausreichend" angefertigt, so sind die Anwärter oder Anwärterinnen ebenfalls zu entlassen.
5In den Fällen der Sätze 2 bis 4 findet eine Zweitkorrektur statt.
6Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Fachbereichsleiter.

(3) 1Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von 180 Minuten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
2Diese Leistungsnachweise sollen in Umfang und Schwierigkeitsgrad dem einer schriftlichen Aufsichtsarbeit entsprechen.
3Mindestens zwei dieser Leistungsnachweise sind in der Fachgruppe Recht zu erbringen.
4Die Leistungsnachweise sollen mindestens zur Hälfte im zweiten Studienjahr erbracht werden.

(4) Einzelheiten bezüglich der Leistungsnachweise legt der Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst im fachwissenschaftlichen Studienplan fest.

(5) Anwärter oder Anwärterinnen, die auf Grund eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in den im fachwissenschaftlichen Studienplan festgelegten Fächern Nachweise über mindestens befriedigende Leistungen vorlegen, können vom Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs auf Antrag von diesen Studienfächern und den in diesen Studienfächern zu erbringenden Leistungensnachweisen befreit werden.

(6) 1Zum Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums stellt der Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst einen Nachweis über die während des Studiums erbrachten Leistungen aus.
2Die Leistungen sind mit Punktzahlen und Noten aufzuführen.
3Wer Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Nachweis die Teilnahme bescheinigt.
4Aufgenommen werden auch Funktionen, die die Anwärter oder Anwärterinnen innerhalb ihres Studiums wahrgenommen haben.
5Die Anwärter oder Anwärterinnen erhalten eine Ausfertigung des Nachweises.

§§§



§_20   APOgD (F)
Zwischenfeststellung

(1) 1Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichtsleiterin Allgemeiner Verwaltungsdienst stellt am Ende des vierten Semesters fest, welche Anwärter oder Anwärterinnen das Studienziel der ersten beiden Ausbíldungsjahre nicht erreicht haben.
2Zur Feststellung des Erreichens des Studienziels wird der Durchschnitt der Noten des berufspraktischen und des fachwissenschaftlichen Studiums im Verhältnis 1 zu 3 errechnet.
3Bei der Note des fachwissenschaftlichen Studiums werden die vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums und die im Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise zu je gleichen Teilen berücksichtigt.
4Sind mehr als drei weitere Leistungsnachweise erbracht, so werden nur die drei mit den höchsten Punktzahlen berücksichtigt.
5Das Studienziel hat nicht erreicht, wer nicht mindestens im rechnerischen Durchschnitt vier Punkte erzielt hat.
6Ebenfalls nicht erreicht hat das Studienziel, wer einen Leistungsnachweis mit der Note "ungenügend" oder mehr als zwei Leistungsnachweise mit der Note "mangelhaft" abgelegt hat.
7In die Wertung gehen nur Leistungsnachweise des fachwissenschaftlichen Studiums ein.

(2) 1Bei einer Feststellung nach Absatz 1 verlängert sich der Vorbereitungsdienst um ein Jahr, wenn der Anwärter oder die Anwärterin nicht aufgrund des § 23 Absatz 4 BeamtStG (1) von der Ausbildungsbehörde entlassen wird.
2Erfolgt auch nach der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eine negative Zwischenfeststellung, so ist der Anwärter oder die Anwärterin zu entlassen.

§§§



 Aufstiegsbeamte 


§_21   APOgD (F)
Zulassung zum Aufstieg (1)

(1) Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, zugelassen werden, wenn sie

  1. seit der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,

  2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und

  3. an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Behörde des Dienstherrn, die für die Einstellung der Beamten oder der Beamtinnen auf Probe zuständig ist.

§§§



§_22   APOgD
Einführungszeit

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
2Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
3Sie kann in besonderen Fällen um das Praktikum I gekürzt werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung gefordert werden, erworben haben.

(2) 1Für die Einführungszeit gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechend.
2Die Beamten sollen am Ende der Einführungszeit mit den Studieninhalten vertraut sein, die im berufspraktischen Studienplan für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vorgesehen sind.
3Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte die Beamten unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeit zu durchlaufen haben.
4Die Beamten haben am fachwissenschaftlichen Studium an der Fachhochschule für Verwaltung teilzunehmen.
5Die §§ 10 bis 20 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§§§



§_23   APOgD
Aufstiegsprüfung

(1) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen.
2Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung (§§ 24 bis 41).

(2) Für Beamte ist die Einführungszeit beendet, wenn sie die Leistungsnachweise nach § 19 Abs.2 mit den dort geforderten Mindestnote nicht erbringen oder nach der Zwischenfeststellung nach § 20 das Studienziel nicht erreichen oder die Aufstiegsprüfung nicht bestehen.

§§§



 Laufbahnprüfung 


§_24   APOgD
Allgemeines

(1) 1Die Laufbahnprüfung wird im Anschluss an den Vorbereitungsdienst abgelegt.
2In der Prüfung ist festzustellen, ob der Anwärter die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüflinge und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

§§§



§_25   APOgD (F)
Prüfungsausschuss

(1) 1Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung.
2Der oder die Vorsitzende des Prüfungsamtes und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sowie ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin, die vom Minister für Inneres (2) und Sport (1) bestellt werden, müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung der Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet.
2Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsamtes
    als Vorsitzendem oder Vorsitzenden,

  2. dem Fachbereichsleiter oder der Fachbereichtsleiterin des Fachbereichs Allgemeiner Verwaltungsdienst der Fachhochschule für Verwaltung,

  3. (3) zwei Personen – im Falle, dass die Bestellung eines Beamten oder einer Beamtin nach Nummer 4 scheitert – drei Personen, die die Befahigung zum Richteramt und zum hoheren Verwaltungsdienst oder die Befahigung zu einer Laufbahn des hoheren Dienstes einer anderen Fachrichtung haben, undg

  4. einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung abgelegt hat und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A bekleidet,
    als beisitzenden Mitgliedern.

(3) 1Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr.3 und 4 und deren Stellvertreter werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsamtes berufen.
2Mindestens eines der beisitzenden Mitglieder soll Kommunalbeamter oder Kommunalbeamtin sein.
3Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nr.3 und 4 sollen Dozenten oder Lehrbeauftragte sein.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig.
2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder nach Absatz 2 Nr.3 und 4 ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

(5) (4) 1Ist die Bildung des Prüfungsausschusses ausschließlich mit Beamten und Beamtinnen nicht möglich, so können auch Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen bestellt werden.

§§§



§_26   APOgD
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) 1Die Ausbildungsbehörde hat spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Meldung des Anwärters zur Laufbahnprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
2Der Meldung sind beizufügen:

  1. die Personaldaten mit einer schriftlichen Auskunft über die Führung des Anwärters oder der Anwärterin,

  2. die in den §§ 14 bis 17 genannten Unterlagen.

3Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses holt für jeden gemeldeten Anwärter oder jede gemeldete Anwärterin eine schriftliche Auskunft bei der Fachhochschule für Verwaltung über die Leistungen während des fachwissenschaftlichen Studiums ein.

(2) 1Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung des Anwärters oder der Anwärterin zur Prüfung und teilt seine oder ihre Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit.
2Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer bei erfolgter positiver Zwischenfestellung die Ausbildung durchlaufen hat.

§§§



§_27   APOgD
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2aDer oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern oder den Ausbildungsleiterinnen, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen;
2bdies gilt nicht für die Beratung.
3§ 72 Abs.2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.
4Der oder die Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§§§



§_28   APOgD (F)
Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit.
2Sie soll die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) 1Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Mitte des Praktikums III:
2Für die Bearbeitung stehen dem Anwärter oder der Anwärterin vier Monate zur Verfügung.
3Innerhalb dieser vier Monate erfolgt eine Freistellung von allen sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung von vier Wochen, die je zur Hälfte auf das Praktikum III und das Hauptstudium III (1) verteilt werden.
4Diese Zeit gilt als Bestandteil der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung.
5Der Anwärter oder die Anwärterin kann selbst Themen zur Diplomarbeit vorschlagen.

(3) Beim Erstellen der Diplomarbeit sind die Anwärter durch die Dozenten, die das Thema der Diplomarbeit gestellt haben, zu begleiten.

(4) 1Die Diplomarbeit ist mit PC geschrieben und gebunden vorzulegen.
2Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
3Der Umfang der Arbeit soll - bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite - 40 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen.
4Bei der Abgabe haben die Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(5) 1Die Diplomarbeit ist von dem Dozenten oder der Dozentin, der oder die sie gestellt hat, und einem Zweitprüfer oder einer Zweitprüferin zu bewerten.
2Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der beiden Gutachter.

§§§



§_29   APOgD
Prüfungsarbeiten

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem Prüfungsausschuss festgesetzt.
2Die Vorschläge sind geheim zu halten.

(2) 1Jeder Prüfungsteilnehmer oder jede Prüfungsteilnehmerin hat mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden folgende Aufgaben zu lösen:

  1. aZwei schriftliche Aufsichtarbeiten aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften;
    bdie Aufgaben werden aus folgenden Bereichen entnommen:

    1. Staats- und Verfassungsrecht und Europarecht,

    2. Allgemeines Verwaltungsrecht,

    3. Öffentliches Dienstrecht,
    4. Besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Kommunalrecht, Polizeirecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Sozialhilfe,

    5. Bürgerliches Recht,

  2. eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften, bevorzugt zu prüfen sind Verwaltungsbetriebswirtschaft und Finanzwirtschaft,

  3. aeine fachgruppenübergreifende schriftliche Aufsichtsarbeit;
    bdie Aufsichtarbeit kann aus den Fachgruppen der Verwaltungs- und Sozialwissenschaften gestellt werden.

2Die Fächer und die Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
3Die Fächer dürfen fühestens drei Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden.

(3) Die Arbeiten sind in der Regel an aufeinander folgenden Werktagen zu schreiben.

(4) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmern sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

§§§



§_30   APOgD
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) 1Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren.
2Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet.
3Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) 1Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2Er oder sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
3Er oder sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe.
4Die abgegebenen Arbeiten haben sie in einen Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übergeben.

(3) Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennummer zu versehen.

§§§



§_31   APOgD
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist von einem Dozenten oder Lehrbeauftragten oder einer Dozentin oder Lehrbeauftragten sowie einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und mit einer Prüfungsnote zu bewerten.
2Dabei hat der oder die Vorsitzende jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mit mindestens einer, aber nicht mehr als zwei Prüfungsarbeiten zu betrauen.
3Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern es sind auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.

(3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als "ungenügend".

§§§



§_32   APOgD
Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) 1Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
2Diese wird dadurch errechnet, dass die Summe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten geteilt wird.
3aDie Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen;
3bdie dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) 1Anwärter sind zu mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und auch der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten mindestens 4,00 Punkte beträgt.
2Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen werden unter Mitteilung der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung geladen.

§§§



§_33   APOgD
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden.
2Die Studienfächer, auf die sich die Prüfung erstrecken soll, bestimmt der Prüfungsausschuss.
3Sie dürfen nicht bekannt gegeben werden.
4Prüfer oder Prüferinnen sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(2) 1Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
2Sie haben dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden.
3Sie sind berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) 1In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gleichzeitig geprüft werden.
2Für jeden Prüfungsteilnehmer oder jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen.

(4) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer.
2Bevorzugt sollen geprüft werden:

  1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

  2. Allgemeines Verwaltungsrecht,

  3. Recht des öffentlichen Dienstes,

  4. Kommunalrecht,

  5. Verwaltungsbetriebswirtschaft,

  6. Finanzwirtschaft,

  7. Bürgerliches Recht.

§§§



§_34   APOgD
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer der Prüfungsnoten bewertet.

(2) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken.
2§ 32 Abs.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_35   APOgD
Noten und Punktzahlen

Die Prüfungsnoten werden wie folgt bewertet:

13 bis 15 Punkte
= sehr gut (1)

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte
= gut (2)

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte
= befriedigend (3)

= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte
= ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte
= mangelhaft (5)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte
= ungenügend (6)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§§§



§_36   APOgD
Ergebnis der gesamten Prüfung

(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest.
2Dabei werden berücksichtigt

  1. adie Durchschnittspunktzahl der Vornote mit 15 vom Hundert;
    bdie Vornote setzt sich aus den Noten des berufspraktischen und des fachwissenschaftlichen Studiums im Vehältnis eins zu drei zusammen;
    cdie Note des fachwissenschaftlichen Studiums wird als Durchschnittspunktzahl aus den zehn schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Grund- und des Hauptstudiums und den sechs weiteren Leistungsnachweisen mit der höchsten Punktzahl errechnet,

  2. die Punktzahl der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,

  3. die Punktzahl der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert,

  4. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert.

(2) 1Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei einer Note von

12,50 bis 15 Punkte  sehr gut,
9,50 bis 12,49 Punkte  gut,
6,50 bis 9,49 Punkte  befriedigend,
3,50 bis 6,49 Punkte  ausreichend,
0,50 bis 3,49 Punkte  mangelhaft,
0 bis 0,49 Punkte  ungenügend.

2Bei einem Gesamtergebnis von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
3Die Prüfung hat auch nicht bestanden, wer in der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Note "ungenügend" und in einem weiteren Prüfungsfach mit der Note "mangelhaft" oder in drei Prüfungsfächern mit der Note "mangelhaft" bewertet wird.
4Ebenfalls die Prüfung nicht bestanden hat, wer in der Diplomarbeit nicht mindestens 4,0 Punkte erreicht.

(3) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.

(4) Der oder die Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.

§§§



§_37   APOgD
Zeugnis

(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.
2Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§§§



§_38   APOgD
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) 1Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach Muster zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§§§



§_39   APOgD
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen

(1) Nimmt ein Anwärter oder Anwärterinnen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) 1Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Anwärter oder die Anwärterinnen aus einem von ihnen nachweislich nicht zu vertretenden Grunde (zB Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert sind.
2Es entscheidet der Prüfungsausschuss.
3Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Haben Anwärter oder Anwärterinnen aus den in Absatz 2 genannten Gründen bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.

(4) Haben Anwärter oder Anwärterinnen aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.

§§§



§_40   APOgD
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versuchen Anwärter oder Anwärterinnen bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit zu täuschen oder verstößen sie erheblich gegen die Ordnung, kann sie der aufsichtsführende Beamte von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.

(2) 1Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss.
2Er kann die einzelne Prüfungsarbeit mit "ungenügend" bewerten und in schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsamtes die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
3Der oder die Vorsitzende des Prüfungsamtes soll eine Prüfung nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für ungültig erklären.

§§§



§_41   APOgD
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Anwärter oder Anwärterinnen, die die Prüfung mit dem Gesamturteil "ungenügend" nicht bestanden haben, sind zu entlassen.
2Haben Anwärter oder Anwärterinnen die Prüfung mit dem Gesamturteil "mangelhaft" nicht bestanden, so kann er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden.
3Der Anwärter oder Anwärterinnen können nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten die Prüfung wiederholen.
4Über die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Im Falle der Wiederholung ist der Anwärter oder die Anwärterin auch zu entlassen, wenn er oder sie den Anforderungen des § 36 nicht genügt.

§§§



§_42   APOgD (F)
Rechtsverhältnis nach der Prüfung

(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärter oder Anwärterinnen, die die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) (1) Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§§§



 Schluss 


§_43   APOgD
Übergangsbestimmung

Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen haben, setzen die Ausbildung nach bisherigem Recht fort.

§§§



§_44   APOgD
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Unbeschadet des § 43 tritt zum gleichen Zeitpunkt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 7.August, 1980 (Amtsbl.S.829), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.November 200 (Amtsbl.S.2074), außer Kraft.

§§§



  APOgD [ › ]

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