AG-BDG  
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BS-Saar

Gesetz
zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes

(Ausführungsgesetz-Bundesdisziplinargesetz) n-amtl

(AG-BDG) n-amtl


vom 20.03.02 (Amtsbl_02,931)
geändert durch Art.15 des Gesetzes Nr.1582 (Neuordnung-Disziplinarrecht)
vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)

 

bearbeitet und verlinkt (21)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




Einziger Paragraph   AG-BDG (F)
Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer bei der Kammer für Disziplinarsachen und
beim Senat für Disziplinarsachen (1)

(1) (2) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen auf Lebenszeit ernannte Beamte und Beamtinnen im Bundesdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Saarland als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen in der doppelten Anzahl wie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts und demjenigen oder derjenigen des Verwaltungsgerichts für erforderlich bezeichnet vor.
2Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt.
3Eine Liste führt die Beamten, die anderer Liste Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf.
4Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten und Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.

(2) (3) 1Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus.
2Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen.
3Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt.
4Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.

(3) (aufgehoben) (4)

(4) 1Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen (5) ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs.1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt.
2Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen (5) erforderlich, so ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(5) (6) 1Bei der ersten Dienstleistung sind die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen des Senats für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden des Senats, die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen der Kammer für Disziplinarsachen von dem oder der Vorsitzenden der Kammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten.
2Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
3Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

§§§




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