| Fußnoten | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255, S.22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl.EU Nr.L 363, S.141) und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36) (2).
§§§
| Zum Titel SAIG |
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Die Überschrift wurde mit einer Fußnote versehen, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wurde der die Fußnote abschließende Punkt gestrichen und wurden die Wörter „und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36). angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| Zu § 2 SAIG |
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§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
2Eigenverantwortlich tätig ist, wer
die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,
die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 7 und 8 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
§ 2 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
In § 2 Abs.1 wurden vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 2 Abs.4 wurde das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| Zu § 3 SAIG |
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§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Stadt- und Raumplanung“ durch die Wörter „Stadtplanung oder der Raumplanung“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 3 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte besitzen die Berufsbefähigung auch, wenn sie ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr.1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden
Ausbildungsnachweis eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegen und als
Architektin oder Architekt eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 nachweisen.
2Von antragstellenden Personen der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis
einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in ihrer Fachrichtung verlangt werden,
wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen
werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr
als drei Jahre betragen hat.
§ 3 Abs.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 3 bisherige Absätze 3 bis 6 wurden die Absätze 5 bis 8, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 3 neuer Abs.6 wurde Satz 1 aufgehoben, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkannt ist, und eine nachfolgende praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr.2 nachweist.
§ 3 neuer Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(8) (5) 1Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden.
2Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
In § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.4 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 3 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 3 Abs.3 Satz 2 wurde vor der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.4 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 3 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.4 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 3 Abs.7 und 8 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.4 c) Vm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (5) Ohne Prüfung der Berufsbefähigung kann eingetragen werden, wer in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderes Bundeslandes
eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
(8) (5) (7) 1Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich,
spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen
abschließend zu entscheiden;
2in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und 3 und des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.
3Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden
Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
4Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt,
die bei der Löschung zurückzugeben ist.
In § 3 Abs.2 Nr.1 Satz 3. Nr.2 Satz 2, Abs.3 Satz 3 und Abs.6 wurde das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 4 SAIG |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Strafgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl.I S.2437), in der jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „verboten“ die Wörter „oder vorläufig verboten“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 5 SAIG |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 wurde das Komma am Ende der Nummer 5 durch das Wort „oder“ und das Komma am Ende der Nummer 6 durch einen Punkt ersetzt und wurden die Nummern 7 und 8 aufgehoben, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.7 und 8 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
§§§
| zu § 6 SAIG |
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§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 2, Abs.2, 3 oder 4 Satz 1 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 4 nicht vorliegen.
§ 6 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 6 Abs.1 neuer Satz 4 wurde das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die in Satz 1 genannten Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 6 Abs.2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
1Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie
ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
§ 6 Abs.4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 5 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 entsprechend.
§ 6 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Personen“ das Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.7 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
die nicht in einer deutschen Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind,
In § 6 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wurden die Wörter „in ihrem Herkunftsstaat“ durch die Wörter „im Staat ihrer Niederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.7 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 6 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Sie“ durch die Wörter „Auswärtige Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.7 b) cc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 6 Abs.2 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.7 b) dd) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 6 Abs.3 wurden die Wörter „die in Absatz 1 genannten Personen“ durch die Wörter „auswärtige Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 6 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 Nr.2 wurde das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 7 SAIG |
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§ 7 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 10 SAIG |
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§ 6 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.6 Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der Architektenkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen gehören.
In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „§ 158c Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.Mai 1908 (RGBl.S.263), zuletzt geändert durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl.I S.2954),“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.Mai 2008 (BGBl.I S.874),“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Abs.2 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1654 über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung, zur Bereinigung berufsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1760)
In § 10 Abs.1 wurde der Punkt am Ende der Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 11 SAIG |
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In § 11 Abs.1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.55 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930) (f)
§§§
| zu § 15 SAIG |
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In § 15 Abs.1 Satz 2 wurde nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.7 a) Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 15 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.7 b) Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 15 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.7 c) Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 15 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „im Amtsblatt des Saarlandes“ durch die Wörter „in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 17 SAIG |
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In § 17 Abs.2 Satz 2 Nr.8 wurden das Komma nach dem Wort „Gesellschaftsverzeichnis“ und die Wörter „Mitteilungen nach Art.17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.EG Nr.L 223 S.15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2001 (ABl. EG Nr.L 206 S.1), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.8 a) Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 17 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.8 b) Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§§§
| zu § 18 SAIG |
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In § 18 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „5 bis 8“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu Teil 2 SAIG |
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In der Überschrift des zweiten Teils wurden die Wörter „bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure“ durch das Wort „Bauvorlageberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 20 SAIG |
|---|
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.9 Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,
die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 26 und 27 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
§§§
| zu § 21 SAIG |
|---|
In § 21 Abs.1 wurden vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 22 SAIG |
|---|
§ 22 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.10 Vm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
In § 22 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „und“ am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.14 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich,
spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen abschließend zu entscheiden.
2Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§§§
| zu § 23 SAIG |
|---|
In § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Strafgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl.I S.2437), in der jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „verboten“ die Wörter „oder vorläufig verboten“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 24 SAIG |
|---|
In § 24 Abs.1 Satz 1 wurde das Komma am Ende der Nummer 6 durch das Wort „oder“ und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen Punkt ersetzt und wurden die Nummern 8 und 9 aufgehoben, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.15 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.15 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 25 SAIG |
|---|
§ 25 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Nr.1 bis 3 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 23 nicht vorliegen.
§ 25 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 25 Abs.2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 entsprechend.
§ 25 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Auswärtige Personen, die nicht in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen (3).
§ 25 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wurden die Wörter „in ihrem Herkunftsstaat“ durch die Wörter „im Staat ihrer Niederlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 25 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 b) cc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 25 Abs.2 neuer Satz 4 wurde das Wort „Sie“ durch die Wörter „Auswärtige Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 b) dd) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 25 Abs.2 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.16 b) ee) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 25 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 Nr.2 wurde das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.33 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu Abschnitt 3 SAIG |
|---|
In der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils wurden die die Wörter „Ingenieurinnen und Ingenieure“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 28 SAIG |
|---|
In § 28 Abs.3 wurden jeweils die Wörter „sowie § 28 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.7 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 28 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und
nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.
(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes
eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
(3) § 22 Abs.3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7 (1) gelten entsprechend.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 28a SAIG |
|---|
§ 28a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 29 SAIG |
|---|
§ 29 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.20 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und
2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.
§ 29 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.20 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 22 Abs.3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.7 sowie § 28 Abs.2 gelten entsprechend.
| [ Motive ] |
§§§
| zu § 29a SAIG |
|---|
§ 29a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 30 SAIG |
|---|
§ 30 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder einer gleichwertigen Ausbildung, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und
1nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer vierjähriger Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Stadtplanung praktisch tätig war.
2Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte.
3Von Ihnen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Stadtplanung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.
§ 30 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§§§
| zu § 32 SAIG |
|---|
§ 32 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 32 Abs.1 Nr.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.22 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
2. alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben,
3. alle in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes sind,
In § 32 Abs.1 Nr.4 wurde der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.22 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 32 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 33 SAIG |
|---|
In § 33 Abs.3 wurden die Wörter „und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 33 Abs.2 wurde die Angabe „§ 158 c Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Angabe „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Abs.2 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1654 über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung, zur Bereinigung berufsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1760)
In § 33 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer“ durch die Wörter „die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und –planer“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 33 Abs.1 Nr.11 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 37 SAIG |
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In § 37 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.2 und Abs.3“ durch die Angabe „Abs.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§§§
| zu § 39 SAIG |
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In § 39 Abs.2 Satz 2 wurde nach Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 39 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 39 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ingenieurkammer führt das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabethisch.
2Sie führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer des Saarlandes, Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes, Mitgliedern einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind, alphabetisch.
In § 39 Abs.2 Satz 2 im dem Satzteil vor Nummer 1 wurden vor dem Wort „oder“ ein Komma und die Wörter „eine Bescheinigung nach § 28a Abs.3 oder § 29a Abs.3 beantragt“ und nach der Angabe „§ 25 Abs.2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28a Abs.2 Satz 1 und § 29a Abs.2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 39 Abs.2 Satz 2 Nr.8 wurden nach dem Wort „Eintragungsversagungen“ ein Komma und das Wort „Bescheinigungsversagungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 39 Abs.2 Satz 2 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 b) cc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
9. Mitgliedschaften in einer Architektenkammer oder einer anderen Ingenieurkammer, (1)
In § 39 Abs.2 Satz 2 Nr.10 wurden die Wörter „der Richtlinie“ durch die Wörter „den Richtlinien“ ersetzt und nach der Angabe „2005/36/EG“ die Angabe „und 2006/123/EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 b) dd) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 25 Abs.2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28a Abs.2 Satz 1 oder 29a Abs.2 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 c) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 39 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 c) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 39 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 24 oder § 7 Abs. 5“ durch die Wörter „aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.24 d) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 40 SAIG |
|---|
In § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „und Verzeichnisse“ durch ein Komma und die Wörter „das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs.2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 40 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.17 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 40 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Mindestens eine“ durch das Wort „Eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.17 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 40 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
§ 40 Abs.6 und 7 wurden aufgehoben und die bisherigen Absätze 8 und 9 wurden die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.17 d) und e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Über Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind.
(7) Über Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind.
§ 40 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 2 und 3 wurden Nr.3 und 4, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.25 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden jeweils die Wörter „§ 25 Abs.4 oder § 27 Satz 3“ durch die Wörter „§ 25 Abs.4, § 27 Satz 3, § 28 a Abs.4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.25 a) cc) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 40 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.25 a) dd) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
4. (6) über die Löschung einer Eintragung aus den in § 33 Abs.1 Nr.3 genannten Listen und Verzeichnisse in den Fällen des § 24 Abs.1 Nr.5 bis 8 und Abs.2 sowie des § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.3 und 4.
§ 40 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2“ durch die Wörter „über Untersagungen nach § 25 Abs.4 oder § 27 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.25 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 40 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.25 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (4) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer sowie deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.
§§§
| zu § 43 SAIG |
|---|
§ 43 Abs.1 Nr.5 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
als Kammermitglied im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen;
In § 43 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „je Versicherungsfall“ und nach dem Wort „Personenschäden“ ein Komma und die Wörter „die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.26 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 43 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „je Versicherungsfall“ und nach dem Wort „Personenschäden“ ein Komma und die Wörter „die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.26 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 43 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurde das Komma am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.26 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 43 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.26 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen (§§ 6 und 25), Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind, auswärtige Gesellschaften (§§ 8 und 27) und Personen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen und nicht Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sind, soweit sie im Saarland tätig sind.
§§§
| zu § 44 SAIG |
|---|
In § 44 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 6 Abs.2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.27 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
In § 44 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 25 Abs.2“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.27 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 47 SAIG |
|---|
In § 47 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Justiz“ durch die Wörter „für Justiz, Gesundheit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.7 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
| zu § 48 SAIG |
|---|
In § 48 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort “förmliches“ gestrichen und werden die Wörter “mit dem Ziel mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.26 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)
In § 48 Abs.4 Nr.2 wurden die Wörter “im förmlichen Disziplinarverfahren oder“ gestrichen und am Satzende die Wörter “gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder“ angefügt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.26 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)
§§§
| zu § 49 SAIG |
|---|
In § 44 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 51 SAIG |
|---|
In § 51 Überschrift wurde das Wort “förmlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.26 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)
In § 51 Abs.4 wurde das Wort “förmliches“ gestrichen und nach dem Wort “Disziplinarverfahren“ das Wort “eingeleitet“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.26 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)
§ 51 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.12 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes Nr.1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1062).
Bisheriger Wortlaut
§§§
| zu § 67 SAIG |
|---|
In § 67 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.29 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 68 SAIG |
|---|
In § 68 Abs.1 wurden nach dem Wort „Berufsbezeichnungen“ dieWörter „oder die nach § 6 Abs.5 oder § 25 Abs.4 untersagte Berufsbezeichnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§§§
| zu § 69 SAIG |
|---|
In § 69 Nr.1 wurde das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
§ 69 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 69 im Satzteil vor Nr.1 wurden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingeführt und die Wörter „die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§ 69 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.30 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 69 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.30 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu Teil 5 SAIG |
|---|
Die Überschrift des Fünten Teils wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 70 SAIG |
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§ 70 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.31 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
§§§
| zu § 71 SAIG |
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§ 71 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.03.08 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502)
In § 71 wurde die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.2 Nr.32 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312)
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| Fußnoten | [ ] |
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