Fußnoten  
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zu § 1   KSVG
  1. In § 1 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort "Organe" die Wörter "oder durch Bürgerentscheid" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§


zu § 2   KSVG
  1. In § 2 Abs.1 und 2 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 2 Abs.1 Satz 2 und in Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 2 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 3   KSVG
  1. In § 3 Abs.1 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 3 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 4   KSVG
  1. In § 4 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverbandsverwaltung“ durch das Wort „Regionalverbandsverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1632 iVm Art.14 Abs.1 S.1 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  2. In § 4 Abs.2 und 4 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  3. In § 4 Abs.2 und 3 wurden die Wörter „standverbandsangehörige“ und „stadtverbandsangehörigen“ jeweils durch die Wörter „regionalverbandsangehörige“ und „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 j) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 5   KSVG
  1. In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden in Halbsatz 1 nach dem Wort "soziale" ein Komma und das Wort "gesundheitliche" und im Halbsatz 2 nach dem Wort "wahren" ein Komma und die Wörter "die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 5 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.3 a) bb) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  3. In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort "(Pflichtaufgaben)" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  4. In § 5 Abs.3 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  5. In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  6. In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 6   KSVG
  1. In § 6 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort "werden" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 6 Abs.2 Satz 3 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  3. In § 6 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  4. In § 6 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 9   KSVG
  1. In § 9 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverbandsgebiet“ durch das Wort „Regionalverbandsgebiet“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  2. In § 9 Abs.1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 12   KSVG
  1. § 12 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.5 a) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. § 12 Absätze 3 bis 6 wurden die Absätze 4 bis 7, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  3. In § 12 Abs.7 (neu) wurde die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.5 c) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§


zu § 15   KSVG
  1. In § 15 Abs.2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 15 Abs.2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 15 Abs.2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 16   KSVG
  1. In § 16 Abs.2 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 16 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 20   KSVG
  1. In § 20 Abs.2 wurde das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ausdrucke" und das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1673 zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes, vom 11.02.09 (Amtsbl_09,1215)

§§§


zu § 21   KSVG
  1. § 21 Absatz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)

§§§


zu § 21a   KSVG
  1. § 21a Absatz 9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.4 Nr.2 des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)

  2. In § 21a Abs.1 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  3. In § 21a Abs.4 wurden die Wörter „Ein Bürgerbegehren ist“ durch die Wörter „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  4. In § 21a Abs.5 wurde Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 25   KSVG
  1. § 25 Abs.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.11 des Gesetzes Nr.1484 Siebtes Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)

§§§


zu § 27   KSVG
  1. In § 27 Abs.2 Nr.1 wurde das Wort "erbringen" durch das Wort "bringen" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 27 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§


zu § 30   KSVG
  1. In § 30 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1“ durch die Angabe „§ 40 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

  2. In § 30 Abs.4 Satz 4 wurden die Angabe „§ 16 Abs.5“ durch die Angabe „§ 7 Abs.2“, die Angabe „§§ 44 bis 50“ durch die Angabe „§§ 36 bis 39“, die Angabe „§ 65“ durch die Angabe „§ 40 Abs.2 bis 5“ und die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 31   KSVG
  1. § 31 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

    Bisheriger Wortlaut

§§§


zu § 35   KSVG
  1. § 35 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    bisheriger Wortlaut:

    die Übertragung von Aufgaben auf den Ortsrat (§ 73) und auf den Bezirksrat sowie die Zustimmung bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf die Bezirksverwaltung (§ 76);

  2. In § 35 Nr.15 Satz 1 wurde das Wort "Haushaltssicherungskonzepts" durch das Wort "Haushaltssanieurngsplans" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  3. In § 35 Nr.23 wurden die Wörter "die Aufnahme von Krediten," gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.7 c) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  4. In § 35 Nr.5 wurde die Angabe "§ 56 Abs.3" durch die Angabe "56 Abs.2" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  5. In § 35 Nr.11 wurden die Wörter „leitenden Angestellten“ durch die Wörter „leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  6. In § 35 Nr.9 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  7. In § 35 Nr.15 wurden nach dem Wort „Haushaltssanierungsplans“ die Wörter „oder eines Sanierungshaushalts“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 41   KSVG
  1. In § 41 Abs.3 Satz 1 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 42   KSVG
  1. In § 42 Absatz 3 wurden die Wörter „die Jahresrechnung“ durch die Wörter „den Jahresabschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 44   KSVG
  1. In § 44 Abs.3 wurden die Wörter "ausgeschlossen sind" durch die Wörter "ausgeschlossen ist" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§


zu § 45   KSVG
  1. In § 45 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort "beantragen" durch das Wort "beantragt" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 45 Abs.4 wurde das Wort "beantragen" durch das Wort "beantragt" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  3. In § 45 Abs.6 wurde nach dem Wort „Beamten“ ein Komma gesetzt und die Wörter „und Angestellten“ werden durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 50   KSVG
  1. § 50 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Gesetzes Nr.1647 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1346)

  2. In § 50 Abs.1 Satz 3 wurde die Zahl „3“ durch die Zahl „8“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Gesetzes Nr.1647 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1346)

  3. In § 50 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Die“ durch die Wörter „Zwei Drittel der“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.08.08, durch Art.1 Nr.2 b) aa) des Gesetzes Nr.1647 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1346)

  4. § 50 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Gesetzes Nr.1647 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1346)

  5. In § 50 wurde jeweils in derselben sprachlichen Form anstelle der Wörter „Ausländerbeirat“, „Ausländerbeirats“ und Ausländerbeiräte“ die Wörter „Integrationsbeirat“, „Integrationsbeirats“ und „Integrationsbeiräte“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.08.08, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1647 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1346)

§§§


zu § 50a   KSVG
  1. § 50a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 52   KSVG
  1. In § 52 Abs.1 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 52 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 52 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 53   KSVG
  1. In § 53 Abs.1, 2 und 3 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 53 Abs.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 53 Abs.1 bis 3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 55   KSVG
  1. In § 55 wurde "am fünfundfünfzigsten Tag" durch "drei Monate" ersetzt mit Wirkung vom 20.11.98 durch Art.2 des Gesetzes Nr.1414 vom 14.10.98 (Amtsbl_98,1030)

§§§


zu § 56   KSVG
  1. § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1530 vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606)

  2. § 56 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  3. In § 56 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „gleichzeitig mit dem Gemeinderat“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

  4. § 56 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

  5. § 56 bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

  6. In § 56 Absatz 4 wurden die Wörter „§ 129 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.November 2002 (Amtsbl.S.2505)“ durch die Wörter „§ 119 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl.S.514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl.I S.437)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 59   KSVG
  1. § 59 Abs.5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 59 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  3. In § 59 Abs.5 Satz 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  4. In § 59 Absatz 6 wurden die Angabe „§ 18 Abs.1“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1“, die Angabe „§ 74 Satz 1“ durch die Angabe „§ 58 Abs.1“, die Angabe „§ 76 Abs.4“ durch die Angabe „§ 59 Abs.2“ und die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§


zu § 65   KSVG
  1. In § 65 Abs.4 wurde die Angabe "§ 56 Abs.6" durch die Angabe "§ 56 Abs.4" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  2. In § 65 Abs.4 wurde die Angabe „§ 56 Abs.4“ durch die Angabe „§ 56 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

  3. In § 65 Abs.2 Nr.2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 67   KSVG
  1. In § 67 Abs.1 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

  2. In § 67 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

  3. In § 67 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

§§§


zu § 68   KSVG
  1. In § 68 Abs.5 wurde die Angabe "§ 56 Abs.4 bis 6 und § 57" durch die Angabe "§ 17 Abs.2 und § 72 Abs.3 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 56 Abs.3 und 4 und § 57" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  2. In § 68 Abs.5 wurde die Angabe „§ 56 Abs.3 und 4“ durch die Angabe „§ 56 Abs.4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

§§§


zu § 69   KSVG
  1. § 69 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§


zu § 73   KSVG
  1. In § 73 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wörter „Anträge einreichen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  2. In § 73 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „er“ die Wörter „die Anträge und“ und nach dem Wort „zur“ die Wörter „Entscheidung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

  3. In § 73 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Über“ die Wörter „die Entscheidung oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§


zu § 74   KSVG
  1. § 74 Nr.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.11 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

§§§




zu § 75   KSVG
  1. In § 75 Absatz 1 Satz 2 wurde nach der Zahl „2“ ein Komma eingefügt, und es werden die Wörter „und der §§ 65 bis“ durch die Wörter „§ 65 Abs.3 und 4 sowie der §§ 66 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§




zu § 78   KSVG
  1. In § 78 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§




zu § 79   KSVG
  1. In § 79 Abs.2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

§§§




zu Teil A Teil 3 Abschnitt 1   KSVG
  1. In Teil A, Dritter Teil wurde der 1.Abschnitt neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. Die zeitlich begrenzte Geltung des Abschnitts 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

§§§




zu § 82   KSVG
  1. § 82 Abs.4 wurde rückwirkend neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    bisheriger Wortlaut:

    (4) 1Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
    2In ihm sind unter Angabe des Zeitraumes die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird.
    3§ 86 Abs.1 und 2 gelten entsprechend.

  2. § 82 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 82 Absatz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    Bisheriger Wortlaut:

    §§§



  4. zu § 82a   KSVG
    1. § 82a wurde neu eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    2. In der Überschrift des § 82a wurde nach dem Wort „Haushaltssanierungsplan“ ein Komma und das Wort „Sanierungshaushalt“ angefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    3. § 82a Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

      Bisheriger Wortlaut:

        (2) 1aDer Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen;
        1bin ihm sind die Maßnahmen darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht werden soll.
        2Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll.
        3Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert verringert werden kann.
        4Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen.
        5Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
        6Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

    §§§


    zu § 83   KSVG
    1. § 83 Abs.2 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 30.03.01 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1463 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,530)

    2. § 83 Abs.3 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 30.03.01 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1463 vom 24.01.01 (Amtsbl_01,530)

    3. § 83 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

      Bisheriger Wortlaut:

        §_83   KSVG (F)
        Grundsätze der Einnahmebeschaffung

        (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

        (2) 1Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

        1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

        2. im übrigen aus Steuern

        3. zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

        2Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahn von öffentlichen Straßen besteht nicht. (1)

        (3) 1Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
        2Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahn von öffentlichen Straßen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten. (2)

        [   RsprS   ]

        §§§

    §§§


    zu § 84   KSVG
    1. § 84 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    2. In § 84 Absatz 2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Haushaltssanierungsplan“ die Wörter „oder den Sanierungshaushalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 85   KSVG
    1. § 85 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom (f) 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    2. In § 85 Absatz 2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Haushaltssanierungsplan“ die Wörter „oder den Sanierungshaushalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 86   KSVG
    1. In § 86 Abs.3 Satz 4 wurde die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.13 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. § 86 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 87   KSVG
    1. § 87 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 88   KSVG
    1. § 88 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 89   KSVG
    1. § 89 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 90   KSVG
    1. § 90 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 91   KSVG
    1. § 91 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 92   KSVG
    1. § 92 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 93   KSVG
    1. § 93 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 94   KSVG
    1. § 94 Abs.3 wurde rückwirkend neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.2 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. § 94 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 95   KSVG
    1. § 95 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 96   KSVG
    1. § 96 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 97   KSVG
    1. § 97 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    2. In § 97 Abs.4 wurden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.5 Nr.1 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)

    §§§


    zu § 98   KSVG
    1. § 98 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 99   KSVG
    1. § 99 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 100   KSVG
    1. § 100 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 101   KSVG
    1. § 101 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 102   KSVG
    1. In § 102 Abs.3 wurden nach dem Wort "anzuwenden" ein Strichpunkt und die Wörter "§ 92 Abs.1 ist mit derr Maßgabe anzuwenden, dass Kredite auch für die Umwandlung oder Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.15 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 102 Abs.3 wurde der 1.Halbsatz neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 103   KSVG
    1. In § 103 Abs.3 wurden die Wörter „in der Jahresrechnung“ durch die Wörter „im Jahresabschluss“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 104   KSVG
    1. In § 104 Satz 3 wurde die Angabe „§ 100“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland (f) vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 105   KSVG
    1. In § 105 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 105 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 105 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 108   KSVG
    1. § 108 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.16 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

      bisheriger Wortlaut:

        §_108   KSVG
        Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung

        (1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform nur errichten, übernehmen oder erweitern, wenn

        1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

        2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

        3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

        (2) Als nichtwirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten

        1. Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Freizeitgestaltung der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art,

        2. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs kommunaler Körperschaften dienen.

        (3) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben.
        2Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die besonderen Vorschriften.

    §§§


    zu § 111   KSVG
    1. § 111 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter "und außerhalb" gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.17 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 111 Abs.1 Nr.4 b wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 111 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b) wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. In § 111 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b wurden die Wörter „Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport“ durch das Wort „Landesverwaltungsamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 114   KSVG
    1. § 114 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.18 a) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. § 114 bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.18 b) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 114 Abs.5 (neu) Satz 1 wurde die Zahl "3" durch die Zahgl "4" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.18 c) des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    §§§


    zu § 118   KSVG
    1. § 118 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

      Bisheriger Wortlaut:

    2. § 118 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    3. § 118 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 119   KSVG
    1. § 119 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 120   KSVG
    1. In § 120 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.5 Nr.2 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)

    §§§


    zu § 121   KSVG
    1. In § 121 Abs.1 Nr.3 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.19 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

      bisheriger Wortlaut:

      die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs.3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

    2. § 121 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 122   KSVG
    1. § 122 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 123   KSVG
    1. § 123 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.20 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

      bisheriger Wortlaut:

        2Für die Mitteilung an den Rechnungshof erläßt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Rechnungshof die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

    2. In § 123 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 123 Abs.2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. § 123 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    5. § 123 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    6. § 123 Abs.1 bis 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

        1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs.1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung),

        2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt werden (Kassenprüfung),

          die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, (4)

        3. die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

        (2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (3).
        2Es kann sich für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen Dritter bedienen (5).

        (3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung, von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

        (4) 1Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

        1. der geprüften Gemeinde,

        2. den Kommunalaufsichtsbehörden,

        3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und

        4. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

        mit.
        2Berichte über Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfungen kann das Gemeindeprüfungsamt veröffentlichen, wenn in die Prüfungen mehrere Gemeinden einbezogen und die in den Berichten enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind. (1)

    7. In § 123 Abs.5 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 124   KSVG
    1. § 124 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.21 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

      bisheriger Wortlaut:

        2Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen.

    2. In § 124 Abs.4 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 124 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. § 124 Abs.2 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    5. § 124 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    6. In § 124 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 126   KSVG
    1. In § 126 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 126 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 126 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 126a   KSVG
    1. § 126a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.22 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

      bisheriger Wortlaut:

        1Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle in der Kommunalverwaltung kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und die Jahresrechnung zulassen.
        2Die Ausnahmen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

    §§§


    zu § 128   KSVG
    1. In § 128 Abs.1 und 2 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 128 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. § 128 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (1) Kommunalaufsichtsbehörde ist

        1. die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden,

        2. die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden und

        3. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2) für die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte.

    4. § 128 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (3) Ist in einer von der Landrätin oder vom Landrat oder von der Stadtverbandspräsidentin oder vom Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis oder der Stadtverband beteiligt, so tritt an die Stelle der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

    5. In § 128 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 129   KSVG
    1. § 129 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (3) 1Ein Informationsrecht steht bei Mittelstädten auch der Landrätin oder dem Landrat oder der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten zu.
        2In gleicher Weise besteht für Mittelstädte eine Informationspflicht gemäß Absatz 2 auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat oder der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten.

    §§§


    zu § 134   KSVG
    1. In § 134 Abs.1 wurde das Wort „oberste“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. § 134 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 139   KSVG
    1. In § 139 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 139 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 139 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 141   KSVG
    1. In § 141 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 141 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 und Abs.3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 141 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz2 und Abs.3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 142   KSVG
    1. In § 142 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 141 Abs.1 Satz 2 die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 142 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 143   KSVG
    1. In § 143 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort "werden" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.23 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 143 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 143 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. § 143 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_143   KSVG (F)
        Selbstverwaltungsangelegenheiten

        (1) 1Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die freiwillig übernommenen und die den Landkreisen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Aufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
        2Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs.2 entsprechend.

        (2) Die Landkreise erfüllen die von ihnen bisher wahrgenommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten kreisangehöriger Gemeinden.

        (3) 1Die Landkreise können mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übemehmen (R).
        2Die Übemahme,erfolgt durch Beschluß des Kreistages.

        (4) 1Die Zustimmung zur Übernahme weiterer gemeindlicher Selbstverwaltsangelegenheiten ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohle entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt .
        2In diesem Falle bedarf der Beschluß des Kreistages der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages sowie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

        (5) 1Von den Landkreisen wahrgenommene gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten sind den Gemeinden auf deren Antrag zu übertragen, sofern das öffentliche Wohl nicht entgegensteht.
        2Gibt der Landkreis dem Antrag nicht statt, so kann jede der betroffenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erheben.

        (6) 1aNeue Pflichtaufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden;
        1bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (1)
        2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (3).

        (7) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden.

    5. In § 143 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    6. In § 143 Absatz 3 wurde Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 144   KSVG
    1. In § 144 Abs.2 wurden nach dem Wort "werden" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.24 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 144 Abs.3 Satz 3 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 144 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. In § 144 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 150   KSVG
    1. In § 150 Abs.1 und 2 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 150 Abs.1 Satz 2, 3 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 150 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3, Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 160   KSVG
    1. In § 160 Nr.13 wurde das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    2. In § 160 Nr.14 wurden die Wörter „der Jahresrechnung und“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    3. In § 160 Nr.7 wurden die Wörter „leitenden Angestellten“ durch die Wörter „leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 160 Nr.5 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 160 Nummer 19 wurden die Wörter „die Aufnahme von Krediten,“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 173   KSVG
    1. In § 173 Abs.1 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 173 Abs.1 Satz 1 bis 3 und Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 173 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 177   KSVG
    1. In § 177 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „gleichzeitig mit dem Kreistag“ eingefügt und die Wörter „für die Dauer von acht Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)

    2. In § 177 Abs.3 wurden nach dem Wort „Rechtsstellung“ ein Komma und die Wörter „die Amtszeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

    §§§


    zu § 178   KSVG
    1. § 178 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

      Bisheriger Wortlaut:

    2. § 178 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

    3. In § 178 Abs.4 Satz 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 178 Absatz 5 wurden die Angabe „§ 18 Abs.1“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1“, die Angabe „§ 74 Satz 1“ durch die Angabe „§ 58 Abs.1“, die Angabe „§ 76 Abs.4“ durch die Angabe „§ 59 Abs.2“ und die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 181   KSVG
    1. In der Überschrift des § 181 wurde das Komma und das Wort "Haftung" gestrichen, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.25 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    §§§


    zu § 189   KSVG
    1. Für Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Sondervermögen "Fonds Kommunen 21" entsprechend mit einer besonderen Maßgabe, siehe § 2 Abs.2 KVAuEG.

    2. In § 189 Abs.1 wurden nach dem Wort "Gemeindewirtschaft" rückwirkend die Worte "- mit Ausnahme des § 95 -" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 189 Abs.1 wurde der Textteil „ – mit Ausnahme des § 95 – „ gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 189a   KSVG
    1. § 189a wurde rückwirkend neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. § 189a Abs.1 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    §§§


    zu § 191   KSVG
    1. In § 191 Abs.1 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 191 Abs.1 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 191 Abs.1 wurden die Wörter Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch das Wort „Landesverwaltungsamt“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 193   KSVG
    1. In § 193 Abs.1 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 193 Abs.1 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. § 193 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_193   KSVG (F)
        Kommunalaufsichtsbehörde

        (1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2).

        (2) Soweit die Zuständigkeit der oberen oder obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.

    4. In § 193 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu Teil C   KSVG
    1. In der Überschrift des Teiles C wurde das Wort "Stadtverbandsordnung" durch das Wort "Regionalverbandsordnung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In der Überschrift des Teiles C traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 194   KSVG
    1. § 194 Abs.2 wurde nach dem Wort "Organe" die Wörter "oder durch Bürgerentscheid" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.28 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. § 194 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        Wesen des Stadtverbandes

    3. § 194 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (1) Der Stadtverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung des Stadtumlandbereiches dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraumes Saarbrücken.

    4. In § 194 Abs.2 und 3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 194 Abs.3 Satz 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 195   KSVG
    1. In § 195 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 196   KSVG
    1. In § 196 Abs.1 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 196 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. In § 196 Abs.1 und 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 196 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 197   KSVG
    1. In § 197 Abs.2 wurden nach dem Wort "(Pflichtaufgaben)" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.27 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 197 Abs.2 Satz 3 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 197 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. § 197 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_197   KSVG (F)
        Selbstverwaltungsangelegenheiten

        (1) 1Der Stadtverband ist berechtigt und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles der Einwohnerinnen und Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der überörtlichen Gemeinschaft ergeben.
        2§ 5 Abs.2 gilt entsprechend.

        (2) 1Der Stadtverband erfüllt in seinem Gebiet alle Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind.
        2aIhm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben);
        2bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (1)
        3Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (3).

        (3) 1Der Stadtverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebietes.
        2Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs.6 Baugesetzbuch und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.

        (4) 1Der Stadtverband kann mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen.
        2Die Übernahme erfolgt durch Beschluß des Stadtverbandstages.

        (5) 1Die Zustimmung zur Übernahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt.
        2In diesem Falle bedarf der Beschluß des Stadtverbandstages der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder sowie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

        (6) 1Von dem Stadtverband wahrgenommene gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten sind den Gemeinden auf deren Antrag zu übertragen, sofern das öffentliche Wohl nicht entgegensieht.
        2Gibt der Stadtverband dem Antrag nicht statt, so kann jede der betroffenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei der Kommunalaufsichtsbehörde erheben.

        (7) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist der Stadtverband nur an die Gesetze gebunden.

    5. In § 197 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 198   KSVG
    1. In § 198 Abs.3 wurden nach dem Wort "werden" ein Strichpunkt und die Wörter "dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.30 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 198 Abs.2 Satz 3 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    3. In § 198 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    4. In § 198 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 198 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 199   KSVG
    1. In § 199 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zum Teil C Teil II 2.Abschnitt   KSVG
    1. In der Überschrift des Teiles C, Teil II, 2.Abschnitt traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In der Überschrift des Teiles C, Teil II, 2.Abschnitt traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsausschuss“ und „Stadtverbandsausschusses“ die Wörter „Regionalverbandsausschuss“ und „Regionalverbandsausschusses“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 204   KSVG
    1. In § 204 wurde das Wort „Planungsrat“ durch das Wort „Kooperationsrat“ ersetzt, mit Wirkung zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.2 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 204 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    3. In § 204 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und des „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 dd) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 204 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsausschuss“ und „Stadtverbandsausschusses“ die Wörter „Regionalverbandsausschuss“ und „Regionalverbandsausschusses“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 204 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 205   KSVG
    1. In § 205 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 205 Abs.1 wurden die Wörter „standverbandsangehörige“ und „stadtverbandsangehörigen“ jeweils durch die Wörter „regionalverbandsangehörige“ und „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 j) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 206   KSVG
    1. In § 206 Überschrift und Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 , Abs.3 und Abs.4 Satz 1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 206 Abs.3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 207   KSVG
    1. In § 207 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 207 Abs.2 S.2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 208   KSVG
    1. In § 208 Abs.1 und 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 208 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 209   KSVG
    1. In § 209 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 210   KSVG
    1. In § 210 Abs.2 Satz 6 wurde das Wort „Stadtverbandstagsausschuss“ durch das Wort „Regionalversammlungsausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In § 210 Abs.2 Satz 1 und 7 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    3. In § 210 Abs.2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 210 Überschrift, Abs.1 und " Satz 1 bis 5 und 7 und Abs.3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsausschuss“ und „Stadtverbandsausschusses“ die Wörter „Regionalverbandsausschuss“ und „Regionalverbandsausschusses“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu Teil C, 2.Teil, 3.Abschnitt   KSVG
    1. In der Überschrift des Teils C, Zweiter Teil, III.Abschnitt, wurde das Wort „Planungsrat“ durch das Wort „Kooperationsrat“ ersetzt, mit Wirkung zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.2 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 211   KSVG
    1. § 211 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.2 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_211   KSVG
        Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren

        (1) Über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung, und Aufhebung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes beschließt der Planungsrat nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

        (2) 1Im Planungsrat sind die stadtverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten.
        2Sie oder er kann entsprechend § 114 Abs.1 Satz 3 eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen.
        3Jede Gemeinde hat im Planungsrat eine und für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Stimme.

        (3) 1aDen Vorsitz im Planungsrat führt die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident;
        1bsie oder er hat kein Stimmrecht.

        (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist im Planungsrat an Weisungen des Gemeinderates gebunden.

        (5) 1Auf Antrag einer Gemeinde ist der Planungsrat unverzüglich einzuberufen.
        2Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
        3In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
        4Im übrigen gelten für das Verfahren im Planungsrat sinngemäß die Vorschriften der Landkreisordnung.

        [ RsprS ]

    §§§


    zu § 211a   KSVG
    1. § 211a wurde eingefügt, mit Wirkung zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.2 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu Teil C, 2.Teil, 4.Abschnitt   KSVG
    1. In der Überschrift des Teils C, Zweiter Teil, IV.Abschnitt traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    2. In der Überschrift des Teils C, Zweiter Teil, IV.Abschnitt traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbeigeordnete“, Stadtverbandsbeigeordneter“ und „Stadtverbandsbeigeordneten“ die Wörter „Regionalverbandsbeigeordnete“, „Regionalverbandsbeigeordneter“ und „Regionalverbandsbeigeordneten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 g) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 212   KSVG
    1. In § 212 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „gleichzeitig mit dem Stadtverbandstag“ eingefügt und die Wörter „für die Dauer von acht Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)

    2. In § 212 Abs.3 wurde nach dem Wort „Rechtsstellung“ ein Komma und die Wörter „die Amtszeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)

    3. In § 212 Abs.1 Satz1 wurde das Wort „Stadtverbandstag“ durch das Wort „Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

    4. § 212 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766) (f)

      Bisheriger Wortlaut

        (2) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident oder eine hauptamtliche Stadtverbandsbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Stadtverbandsbeigeordneter oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Stadtverbandes muß die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

    5. In § 212 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    6. In § 212 Überschrift, Abs.1 und 3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    7. In § 212 Abs.1 wurden in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „standverbandsangehörige“ und „stadtverbandsangehörigen“ jeweils durch die Wörter „regionalverbandsangehörige“ und „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 j) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§



    zu § 213   KSVG
    1. § 213 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

      Bisheriger Wortlaut:

    2. § 213 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.5 b) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

    3. § 213 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.5 c) iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

    4. In § 213 Abs.4 Satz 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Angestellte“, „Angestellten“, „Arbeiterinnen“ und „Arbeiter“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmern“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 213 Abs.1 und 2 Satz 1, 3 und 4, Abs.3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    6. In § 213 Abs.2 Satz 2 , Abs.4 Satz 2 und Abs.5 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    7. In § 213 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 2 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsausschuss“ und „Stadtverbandsausschusses“ die Wörter „Regionalverbandsausschuss“ und „Regionalverbandsausschusses“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    8. In § 213 Überschrift, Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4, Abs.3, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    9. In § 213 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbeigeordnete“, Stadtverbandsbeigeordneter“ und „Stadtverbandsbeigeordneten“ die Wörter „Regionalverbandsbeigeordnete“, „Regionalverbandsbeigeordneter“ und „Regionalverbandsbeigeordneten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 g) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    10. In § 213 Abs.4 Satz 1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbedienstete“ und „Stadtverbandsbediensteten“ die Wörter „Regionalverbandsbedienstete“ und „Regionalverbandsbediensteten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 h) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    11. In § 213 Absatz 5 wurden die Angabe „§ 18 Abs.1“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1“, die Angabe „§ 74 Satz 1“ durch die Angabe „§ 58 Abs.1“, die Angabe „§ 76 Abs.4“ durch die Angabe „§ 59 Abs.2“ und die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

    §§§


    zu § 214   KSVG
    1. § 214 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        (2) 1Der Stadtverband hat insgesamt bis zu fünf Stadtverbandsbeigeordnete.
        2Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Stadtverbandsbeigeordneten festzusetzen.
        3Die Stadtverbandsbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
        4Der Stadtverbandstag kann bis zu zwei Stadtverbandsbeigeordnete hauptamtlich berufen.
        5Die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit.
        6Auf die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten, auf die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung

    2. § 214 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    3. In § 214 Abs.2 Satz 1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    4. In § 214 Abs.1 Satz 1 und Satz 3 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „der Stadtverbandstag“, „dem Stadtverbandstag“ und „des Stadtverbandstages“ die Wörter „die Regionalversammlung“ und „der Regionalversammlung“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    5. In § 214 Abs.1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandspräsidentin“, „Stadtverbandspräsident“ und „Stadtverbandspräsidenten“ die Wörter „Regionalverbandsdirektorin“, „Regionalverbandsdirektor“ und „Regionalverbandsdirektors“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    6. In § 214 Abs.1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbeigeordnete“, Stadtverbandsbeigeordneter“ und „Stadtverbandsbeigeordneten“ die Wörter „Regionalverbandsbeigeordnete“, „Regionalverbandsbeigeordneter“ und „Regionalverbandsbeigeordneten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 g) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§




    zu Teil C, 2.Teil, 5.Abschnitt   KSVG
    1. In der Überschrift des Teils C, Zweiter Teil, V.Abschnitt traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbedienstete“ und „Stadtverbandsbediensteten“ die Wörter „Regionalverbandsbedienstete“ und „Regionalverbandsbediensteten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 h) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 215   KSVG
    1. In § 215 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverbandsbedienstete“ und „Stadtverbandsbediensteten“ die Wörter „Regionalverbandsbedienstete“ und „Regionalverbandsbediensteten“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 h) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 215a   KSVG
    1. In § 215a Überschrift und Satz 1 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§




    zu Teil C, 3.Teil   KSVG
    1. In der Überschrift des Teils C, dritter Teil wurde das Wort „Stadtverbandswirtschaft“ jeweils durch das Wort „Regionalverbandswirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 i) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§


    zu § 217   KSVG
    1. In § 217 traten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter „Stadtverband“ und „Stadtverbandes“ die Wörter „Regionalverband“ und „Regionalverbandes“, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    §§§




    zu § 218   KSVG
    1. In § 218 Abs.1 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 218 Abs.1 urden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. § 218 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_218   KSVG (F)
        Kommunalaufsichtsbehörde

        (1) Kommunalaufsichtsbehörde des Stadtverbandes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2).

        (2) Soweit die Zuständigkeit der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.

    4. In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 219   KSVG
    1. In § 219 wurden die Wörter „vom Statistischen Landesamt“ durch die Wörter „vom Statistischen Amt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.06, durch Art.5 Abs.1 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) (f) vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730).

    §§§


    zu § 221   KSVG
    1. In § 221 Satz 2 wurde die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 221 Satz 2 wurden die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. § 221 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

      Bisheriger Wortlaut

        §_221   KSVG (F)
        Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

        1aDie Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes;
        1bsie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
        2Die näheren Vorschriften über die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Kasse erläßt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) durch Rechtsverordnung.

        [ RsprS ]
    4. In § 221 Abs.5 wurden die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 221a   KSVG
    1. § 221a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.1 Nr.31 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    §§§


    zu § 222   KSVG
    1. In § 222 Abs.1 wurde jeweils die Behördenbezeichnung "Ministerium des Innern" durch die Bezeichnung "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.03, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1532 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_04,594)

    2. In § 222 Abs.1 1.Teilsatz, Nr.8 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „für Inneres und Sport“ durch die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.1 Abs.17 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).

    3. § 222 Abs.1 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    4. In § 222 Abs.2 wurden das Komma und die Angabe „§ 92 Abs.5“ gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    5. In § 222 Abs.4 wurde die Aufzählung neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung und zwar vom 01.01.07 bis zum 31.12.2014, durch Art.2 Nr.16 c) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)

    6. In § 222 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverbandsordnung“ jeweils durch das Wort „Regionalverbandsordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

    7. In § 222 Abs.1 1.Teilsatz und Nr.9 sowie Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ jeweils durch die Wörter „für Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    §§§


    zu § 223   KSVG
    1. § 223 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.12.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1658 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1903)

    2. § 213 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.06.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)

      Bisheriger Wortlaut:

        §_223   KSVG (F)
        Außerkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

        §§§



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