| Fußnoten | [ ] |
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| Grundsätzliches zur BhVO |
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Die durch Art.1 nicht geänderten Teile der Beihilfeverordnung werden aufgrund § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes erneut in Kraft gesetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.4 Abs.1 iVm Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 2 BhVO |
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In § 2 Abs.3 Nr.1 a) Klammerzusatz mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 2 Abs.1 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 der Änderungsverordnung vom 04.12.03 (Amtsbl_03,2995)
In § 2 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter „überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.1 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 2 Abs.1 Nr.4 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „(§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes — BeamtVG —)“ durch die Angabe „(§ 23 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ und die Angabe „(zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 BeamtVG)“ durch die Angabe „(zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „(§ 54 BeamtVG)“ durch die Angabe „(§ 54 des durch Gesetz vom 14.Mai 2008 [Amtsbl.S.1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 2 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 Bundesbesoldungsgesetz) (1) tätig sind,
wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt,
§§§
| zu § 3 BhVO |
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"Ortszuschlag" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlag" ersetzt durch Art.7 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)
Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) bb) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) cc) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) dd) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wörter „oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) ee) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.6 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder des eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) ff) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.1 Nr.7 Buchstabe b) wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 a) gg) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 2 wurden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 b) aa) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.2 b) bb) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „dem“ die Wörter „durch Gesetz vom 1.Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 3 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 4 BhVO |
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§ Abs.2 S.2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.3 a) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 4 Abs.2 Satz 3 (alt) mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.3a) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 4 Abs.3a Satz 1 "Abs.1" mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.3 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 4 Abs.4 Satz 1 werden die worte "Satz 1" mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen und die Zahl "60" durch "65" ersetzt durch Art.1 Nr.3 c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 4 Abs.7 Satz 1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.1 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 4 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort "Bemessungssatzes" durch das Wort "Beitragssatzes" ersetzt und in der Klammer die Angabe "§ 240 Abs.3a" gestrichen, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.2 a) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.4 Satz 1, 2.Halbsatz wurde die Angabe "§ 30 Abs.2" durch die Angabe "§ 55 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.2 b) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 4 Abs.6 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.7 Satz 1 wurden nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“, nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ und nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.8 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „eingetragener Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.3 c) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 4 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „ Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 4 Abs.2 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 4 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „§ 30 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert erhöhte“ durch die Wörter „den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 4 Abs.7 Satz 1 wurde vor dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „zweiten“ eingefügt und die Angabe „15.339 Euro“ durch die Angabe „16.000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 5 BhVO |
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"Psychotherapeutische" mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 a) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 a) cc) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158) und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch durch Art.1 Nr.1 b) der Änderungsverordnung vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurden die Wörter "bei Personen, die Beihilfe nach § 6 Abs.6 erhalten" mit Wirkung vom 01.09.01 eingefügt durch Art.1 Nr.4 b) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
Buchstabe e mit Wirkung vom 01.09.01 gestrichen durch Art.1 Nr.4 b) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.8 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.4 c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 5 Abs.1 Nr.8 Satz 4 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 5 Abs.1 Nr.11 Satz 5 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.4 d) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.2 d) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Nr.12 "25 DM" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "50 DM" ersetzt durch Art.1 Nr.4 e) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und dieser Betrag wurde dann auf 25,60 Euro umgestellt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.18 Nr.2 e) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Worte "abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren" eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.1 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 5 Abs.1 Nr.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.1 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 2, Nr.9 Satz 4 und Abs.2 wurden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden in Satz 1 nach den Wörtern "Bundespflegesatzverordnung (BPflV)"die Wörter "und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)" eingefügt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.3 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 5 Abs.1 Nr.4 Satz 3 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.4 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 5 Abs.1 Nr.1 Satz 3 wurde nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.2 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 22 BPflV)“ durch die Angabe „(§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) bb) aaa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.1 Nr.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) bb) bbb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen.
In § 5 Abs.1 Nr.4 Satz 4 wurde die Angabe „(Vergütungsgruppe Kr.V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag)“ durch die Angabe „(Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle [West] — Anlage 5 A TVÜ-Länder)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.5 Satz 1 wurden die Angabe „5,60 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“ und die Angabe „33,70 Euro“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) dd) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.6 Satz 3 wurde die Angabe „(§ 14 Abs.4 Sätze 2 und 3 Beamtenversorgungsgesetz)“ durch die Angabe „(§ 14 Abs.4 Satz 2 und 3 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl. S. 1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes)“ ersetzt und Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ee) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter „vom Arzt schriftlich“ durch die Wörter „von der zuständigen Behörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ff) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 3 wurden nach dem Wort „Krankengymnasten“ ein Komma und das Wort „Podologen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) gg) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 5 Abs.1 Nr.12 wurden nach dem Wort „ärztlichen“ ein Komma und die Wörter „zahnärztlichen und psychotherapeutischen“ eingefügt, nach dem Wort „Behandlungen“ die Wörter „und ärztlich verordneten Heilbehandlungen“ eingefügt und die Angabe „25,60 Euro“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) hh) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.1 Nr.13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 a) ii) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandsmittel ,
Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr.8 und Behandlungen von Heilpraktikern
ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.
§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 6 BhVO |
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"Ortszuschlag" mit Wirkung vom 02.04.99 durch "Familienzuschlag" ersetzt durch Art.7 des Gesetzes Nr.1423 zur Reform dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.02.99 (Amtsbl_99,498)
§ 6 Abs.3 Satz 1, 2 und 4 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.4 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.6 Satz 2 Nr.1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 d) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 6 Abs.8 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.3 e) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
Im Vorgriff auf eine geplante Änderung der BhVO erging folgender Erlass:
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 6 BhVO
Vom 2. Juli 2008
Az.: ÖD 2 – 2260-02
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung
am 14. März 2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung
der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
beschlossen (BGBl. I S. 874).
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz werden
unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung
schrittweise erhöht, der erste Schritt erfolgt ab dem
1. Juli 2008.
Die Leistungen der Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit
sind auf die Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung abgestimmt. Im Vorgriff auf eine
Änderung der Beihilfeverordnung sind daher mit Wirkung
vom 1. Juli 2008 auch für die beihilfefähigen
Aufwendungen nach § 6 BhVO im Rahmen der Fürsorgepflicht
die gesetzlichen Beträge zu Grunde zu legen.
Die in § 6 BhVO genannten Beträge ändern sich somit
wie folgt:
Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 384, 921 und 1.432 Euro auf 420, 980 und 1.470 Euro angehoben, § 6 Abs. 3 Satz 1 BhVO. In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze wie bisher bis zu einem Gesamtwert von 1918 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, § 6 Abs. 3 Satz 2 BhVO.
Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 384, 921 und 1.432 Euro bzw. von 384, 767 und 1.074 Euro auf 420, 980 und 1.470 Euro angehoben, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 BhVO.
Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe nach Maßgabe des § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge gewährt. Diese Leistungen in den Pflegestufen I, II und III werden von 205, 409 und 665 Euro auf 215, 420 und 675 Euro angehoben, § 6 Abs. 4 Satz 1 BhVO. Bei Verhinderung der Pflegeperson werden an Stelle der Pauschalbeihilfe die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen als beihilfefähig anerkannt, der Höchstbetrag ändert sich entsprechend § 39 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von 1.432 Euro auf 1.470 Euro, § 6 Abs. 4 Satz 4 BhVO.
Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt, der Höchstbetrag ändert sich von 1.432 Euro auf die Höhe des in § 42 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages von 1.470 Euro, § 6 Abs. 5 Satz 1 BhVO.
Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Beihilfeberechtigten können entsprechend § 40 Abs. 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 2.557 Euro als beihilfefähig anerkannt werden, soweit die Pflegeversicherung zu diesen Aufwendungen Leistungen erbringt, § 6 Abs. 8 Satz 2 BhVO, Ausführungsvorschrift zu § 6 Abs. 8 BhVO.
Bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind Aufwendungen nach § 6 Abs. 6 BhVO i.V.m. den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften Nr. 1 a – d entsprechend § 43 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Pflegestufe III bis zu 1470 Euro (bisher 1.432 Euro) monatlich als angemessen anzusehen. Für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind, gilt ein Betrag von 1.750 Euro (bisher 1.688 Euro). Die Beträge in den Pflegestufen I und II bleiben unverändert.
Saarbrücken, den 2. Juli 2008
Ministerium für Inneres und Sport
Im Auftrag
Dr. Hoffmann
In § 6 Abs.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.5 a) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 6 Abs.6 Satz 4 wurden dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der eingetragene Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§ 6 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.3 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind je Kalendermonat die Aufwendungen beihilfefähig in
Pflegestufe I bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro, (A)
Pflegestufe II bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro, (A)
Pflegestufe III bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro (2) (A).
2In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro (2) monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
§ 6 Abs.3 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
4aBei einer teilstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind abweichend von Satz 1 in Pflegestufe II bis zu 767 Euro und in Pflegestufe III bis zu 1.074 Euro beihilfefähig; (2)
4bzusätzlich kann hierzu eine anteilige Pauschalbeihilfe gewährt werden, wenn der für die jeweilige Pflegestufe geltende Höchstsatz nach Satz 1 nicht voll ausgeschöpft wird.
§ 6 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 b) cc) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt und beträgt monatlich in
| a) | Pflegestufe I | 205 Euro, |
| b) | Pflegestufe II | 409 Euro, |
| c) | Pflegestufe III | 665 Euro. (3) |
In § 6 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „bis zu 1.432 Euro“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe des dort festgelegten Betrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 6 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „1.432 Euro“ durch die Wörter „zur Höhe des in § 42 Abs.2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.5 Sätze 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.6 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In § 6 Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „bis zu einem Betrag von höchstens 2.556 Euro“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.9 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 g) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 6 Abs.11 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.5 h) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 6a BhVO |
|---|
§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 7 BhVO |
|---|
§ 7 Abs.4 Nr.3 geändert (Verweis) mit Wirkung vom 08.12.01 durch Art.4 Abs.18 Nr.4 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "beiden" durch das Wort "drei" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.2 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 7 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.2 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 7 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „bei Personen über 18 Jahren“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 8 BhVO |
|---|
§ 8 Abs.2 Nr.1 um Halbsatz ergänzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.1 Nr.5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 8 Abs.4 Nr.2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.5 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurde die Zahl "30" durch die die Zahl "23" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 a) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.5 wurde das Wort "beiden" durch das Wort "drei" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 b) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
In § 8 Abs.4 Nr.2 wurde der Betrag "15,35" durch den Betrag "10" und der Betrag "12,80" durch den Betrag "7" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.3 c) ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 8 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 9 BhVO |
|---|
In § 9 Abs.1 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 vierter Spiegelstrich eingefügt durch Art.1 Nr.6 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.2 Satz 3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.6 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 erster Spiegelstrich mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.6 c) aa) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 zweiter Spiegelstrich mit Wirkung vom 01.09.01 neu gefasst durch Art.1 Nr.6 c) bb) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 9 Abs.5 Satz 2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.6 c) cc) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurden die Worte "nur im Frontzahnbereich und" eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.4 ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Neben Anwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig.
2Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und (6) nur zur Hälfte beihilfefähig.
3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet,
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden. (1)
(2) 1Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nrn 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, G, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig.
2Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
3Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. (2)
(3) 1Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermißbildungen sind nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist.
2aAufwendungen für solche Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18.Lebensjahr noch reicht vollendet hat;
2bdie Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
(4) 1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zähnärzte sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropatien) nicht unbedeutender Art,
umfangreiche Gebisssanierung, dh wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage des erhobenen Befundes mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt.
(5) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, (3)
Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, (4)
2aAuwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig;
2bAufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (5)
§§§
| zu § 10 BhVO |
|---|
§ 10 Abs.1 Nr.2 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.7 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 10 Abs.1 "Nr.2 bis 4" werden mit Wirkung vom 01.09.01 die Nummern "3 bis 5" durch Art.1 Nr.7 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 12 BhVO |
|---|
§ 12 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.6 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
| zu § 13 BhVO |
|---|
§ 13 Abs.2 Nr.3 mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.8 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 13 Abs.2 Nr.3 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.6a Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind auch dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die behandelnde Person ein im Ausland zugelassener Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Angehöriger der Heilhilfsberufe im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.8 BhVO ist. (vgl Bekanntmachung vom 13.08.07 (Amtsbl_07,1768)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen Aufwendungen sind nur insoweit und nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten im Inland oder in dem ihm am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären.
2Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet (§ 5 Abs.1 Nummer 1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat (§ 5 Abs.1 Nummer 8), nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt gleichkommt (3).
3Die in § 5 Abs.1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung innerhalb der Bundesrepublik nicht möglich ist und die Beihilfefälügkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht,
wenn sie 256 Euro (2) nicht übersteigen oder wenn bei einem Aufenthalt in der Nähe der Landesgrenze aus akutem Anlass die Notwendigkeit besteht, das nächstgelegene ausländische Krankenhaus aufzusuchen. (1)
(3) 1Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (§ 7) außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulosebehandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz noch zum Teil beihilfefähig.
2Aufwendungen für Heilkuren (§ 8) außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis hierdurch wesentlich größere Erfolgsaussichten zu erwarten sind.
3Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.
§§§
| zu § 14 BhVO |
|---|
§ 14 Abs.1 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.7 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 14 Abs.1 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.7 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde der Betrag "614" durch den Betrag "525" und der Betrag "409" durch den Betrag "225,50" ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.03, durch Art.1 Nr.5 ÄnderungsVO vom 21.07.03 (Amtsbl_03,2064)
§§§
| zu § 15 BhVO |
|---|
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 15 Abs.4 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.8 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 15 Abs.5 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.8 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 15 Abs.7 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 15 Abs.4 Satz 2 wurde in der Klammer die Angabe "§ 240 Abs.3a" gestrichen, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.4 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 15 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.6 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 15 Überschrift wurden nach dem Wort „Beihilfen“ ein Komma und das Wort „Belastungsgrenze“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 15 Abs.1 Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 15 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 17 BhVO |
|---|
OFD durch Landesamt für Fianzen mit Wirkung vom 01.06.01 ersetzt durch Art.2 § 5 des Gesetzes Nr.1473 zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung vom 23.05.01 (Amtsbl_01,937)
"Ministerium der Finanzen" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" ersetzt durch Art.1 Nr.10 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
§ 17 Abs.4 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 a) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 17 Abs.5 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 b) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 17 Abs.8 Satz 1 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.9 c) Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 17 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 17 Abs.1 Satz 2 wurden in Halbsatz 1 nach den Wörtern "obersten Dienstbehörden" die Wörter "und die Universität des Saarlandes" eingefügt und in Halbsatz 2 die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.5 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 17 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Zentrale Dienste“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 17 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§ 17 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
3Für die Anträge und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
§ 17 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Beihilfe ist auf volle Euro (4) abzurunden.
§ 17 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
Bisheriger Wortlaut:
§ 17 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 18 BhVO |
|---|
§ 18 Abs.2 Satz 2 geändert (Euro) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Abs.18 Nr.10 Gesetz Nr.1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.7 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
In § 18 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „614 beziehungsweise 409 Euro“ durch die Angabe „525 Euro beziehungsweise 225,50 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zu § 19 BhVO |
|---|
"Ministerium des Innern" mit Wirkung vom 01.09.01 durch "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398) und
die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§ 19 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.08 , durch Art.8 Nr.8 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930)
§§§
| zur Anlage 1 der BhVO |
|---|
Anlage mit Wirkung vom 01.09.01 neu eingefügt durch Art.1 Nr.11 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 16.07.01 (Amtsbl_01,1398)
In der Überschrift wurde dem Wort „Anlage“ die Ziffer „1“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.2.3 wurde das Wort „dem“ durch das Wort „folgendem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.4.1 Satz 1 wurde die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
In Nr.4.3 Satz 1 wurde das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zur Anlage 2 der BhVO |
|---|
Anlage 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zur Anlage 3 der BhVO |
|---|
Anlage 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zur Anlage 4 der BhVO |
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Anlage 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
§§§
| zur Anlage 5 der BhVO |
|---|
Anlage 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 , durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 Abs.3 der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109)
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| Fußnoten | [ ] |
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