ZPO-EG | ||
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BGBl.III/FNA: 310-2
Gesetz
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
vom 27.01.1877 (RGBl_1877,244)
zuletzt geändert durch Art.19 Abs.3 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
§§§
(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.
§§§
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grund, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
§§§
§§§
(1) 1Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes
Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision
zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die
Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel.
2Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.
(2) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder
die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung ist bei
dem Bundesgerichtshof einzureichen.
2Betreffen die Gründe für die Zulassung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den
Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss
zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet
dem obersten Landesgericht die Prozessakten.
3Das oberste Landesgericht ist an die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden.
4Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des
Antrags.
§§§
§§§
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs.2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
§§§
§§§
§§§
Gesetz im Sinne der Zivilprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§§§
§§§
(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.
(2) (aufgehoben)
§§§
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgut, Familienfideikommiß oder Anerbengut gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.
(2) (aufgehoben)
§§§
(1) 1Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (1).
2Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen
erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
3Diese Bescheinigung ist ihm
auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm
beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Klagen nach den §§ 323, 323a, (2) 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
...(3)
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung.
2Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(3) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich
einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen
betreibt, unternommen haben.
2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich
vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der
Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind.
(5) aDas Nähere regelt das Landesrecht;
bes kann auch den Anwendungsbereich des
Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und bestimmen,
dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene
Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.
(6) 1Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt
werden.
2Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im
Sinne des § 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung.
§§§
§§§
§§§
(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.
§§§
(1) 1Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1.April 1992 (BGBl.I S.745) am 1.Juli 1992 ausgebrachte
Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen
des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich
der Leistungen, die nach dem 1.Juli 1992 fällig werden,
nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
2Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners
oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht
den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen.
3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt
des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender
Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss
zugestellt wird.
(2) 1Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung
der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften
des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
der Pfändungsfreigrenzen vom 1.April 1992
(BGBl.I S.745) auch dann anzuwenden, wenn die
Verfügung vor dem 1.Juli 1992 erfolgt ist.
2Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange
mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung
zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung
desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund
dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.
§§§
(1) 1Für eine vor dem 1.Januar 2002 ausgebrachte Pfändung sind hinsichtlich der nach
diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen die Vorschriften des § 850a Nr.4, § 850b Abs.1
Nr.4, § 850c und § 850f Abs.3 der Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden.
2Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des
Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu
berichtigen.
3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren
Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der
Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
(2) 1Soweit die Wirksamkeit eine Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass
die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des § 850a Nr.4, §
850b Abs.1 Nr.4, § 850c und § 850f Abs.3 der Zivilprozessordnung in der ab dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung hinsichtlich der Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden, auch anzuwenden, wenn die Verfügung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
2Der Drittschuldner kann nach den bis zum 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften so
lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare
gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen
zugeht, an den der Schuldner nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
weniger zu leisten hat.
§§§
(1) 1§ 708 Nr.11 der Zivilprozessordnung ist in
seiner bis zum 1.Januar 1999 geltenden Fassung
(Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle
vom 17.Dezember 1997 (BGBl.I S.3039, 1998 I
S.583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
19.Dezember 1998 (BGBl.I S.3836) geändert worden
ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, vor dem 1.Januar 1999
geschlossen worden ist.
2Im schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden können.
(2) § 765a Abs.3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.9 Buchstabe c der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 stattfinden soll.
(3) § 788 Abs.1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.11 Buchstabe a der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 entstehen.
(4) § 794 Abs.1 Nr.5 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1.Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 errichtet wurde.
(5) § 807 Abs.1 Nr.3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.14 Buchstabe a der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 versucht hatte.
(6) § 833 Abs.2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.23 Buchstabe a der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeitsoder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 beendet waren.
(7) § 866 Abs.3 Satz 1 und § 867 Abs.2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.26 und 27 Buchstabe a der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999 beantragt worden sind.
(8) Die Frist des § 885 Abs.4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.28 Buchstabe b der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.Januar 1999.
(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1.Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr.17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1.Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.
§§§
§§§
Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1.September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs.1 und 2, § 721 Abs.7 sowie § 794a Abs.5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
§§§
§§§
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:
...(3)
1Für am 1.Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs.3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs.2, §§ 128, 269 Abs.3, §§ 278,
313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das
Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31.Dezember
2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
2Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31.Dezember 2001 geltenden
Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1.Januar 2002
verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der
Geschäftsstelle übergeben worden ist.
1Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs.3 Nr.2 Satz 1
vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1.Januar 2002 bis
zum 30. Juni 2002 neu bekannt.
2Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1.Januar 2002 bewilligt worden, gilt § 115 Abs.1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
1Für die Berufung gelten die am 31.Dezember 2001 geltenden Vorschriften
weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1.Januar 2002 geschlossen worden ist.
2In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
§ 541 der Zivilprozessordnung in der am 31.Dezember 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1.Januar 2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.
1Für die Revision gelten die am 31.Dezember 2001 geltenden Vorschriften
weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil
ergeht, vor dem 1.Januar 2002 geschlossen worden ist.
2In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
1§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1887) ist bis einschließlich
31.Dezember 2011 (1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig
ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
zwanzigtausend Euro übersteigt.
2Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
...(4)
Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31.Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1.Januar 2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl.EG Nr.L 162 S.1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.
§§§
Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem 1.Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31.Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§§§
(1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt.
(2) § 690 Abs.1 Nr.3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahrezinses tritt.
§§§
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.August 2004 (BGBl.I S.2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Auf Verfahren, die am 1.September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1.September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
1§ 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf
Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig
abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht
entgegen, dass sie vor dem 1.September 2004 abgelehnt worden ist.
2Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.
Auf Verfahren, die am 1.September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
§§§
1Für Artikel 1 Nr.2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.März 2005 (BGBl.I S.837) gilt folgende Übergangsvorschrift:
2Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug
Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das
bisherige Recht anzuwenden.
3Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses.
4Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
§§§
1Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.August 2005 (BGBl.I S.2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
2Auf Verfahren, die nach dem 31.Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der
Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem
anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen
für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren
vorliegen.
3In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte
nach den bisher geltenden Vorschriften.
§§§
(1) 1Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege vom 11.Januar 1993
(BGBl.I S.50) am 1.März 1993 die mündliche Verhandlung,
auf die das anzufechtende Urteil ergeht,
geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der
Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften.
2Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses
der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128
Abs.2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu
dem Schriftsätze eingereicht werden können, im
Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle
zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung
an die Parteien hinausgegeben hat.
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs.1, § 128 Abs.3 Satz 1 und § 495a Abs.1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr.1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs.3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1.März 1993 geltenden Fassung.
§§§
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vordem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.Dezember 1997 (BGBl.I S.3224) am 1.Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
(2) 1Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1.Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis
zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen
Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut tritt.
2Die Parteien können jedoch die Anwendung
des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) 1Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen
Vergleichen, die vor dem 1.Januar 1998 geschlossen
worden sind, findet die Zwangsvollstreckung
statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt worden ist.
2Für die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten
des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
22.Dezember 1997 (BGBl.I S.3224) geltende Recht.
§§§
In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3.Dezember 1976 (BGBl.I S.3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;
sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem 1.Juli 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;
Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem 1.Juli 1977 geschlossen wurde;
Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem 1.Juli 1977 stattgefunden hat;
Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1.Juli 1977 verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;
Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.Juli 1977 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;
Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem 1.Juli 1977 gestellt wurde.
§§§
Auf Verfahren, die vor dem 31.Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr.8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§§§
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs.2 und des § 767 Abs.2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
1Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel
oder die Unterhaltsvereinbarung fort.
2An die Stelle
des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt.
3An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer
Prozentsatz.
4Hierbei gilt:
aSieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen
Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,
indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag
das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und
der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu
dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird;
bder zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag
ergibt sich, indem der neue Prozentsatz
mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und
von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen
wird.
aSieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt
sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu
zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld
abgezogen wird und der sich so ergebende
Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden
Mindestunterhalt gesetzt wird;
bder zukünftig
zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich,
indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt
vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige
Kindergeld hinzugerechnet wird.
Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds das volle Kindergeld tritt.
1Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds
oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe a anzuwenden.
2Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle
zu begrenzen.
3Die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 322 Euro,
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt.
1In einem Verfahren nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5 oder Nr.11 der Zivilprozessordnung können die in Nummer 1 genannten Umstände noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden.
2Das Revisionsgericht
kann die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen,
wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine
Beweisaufnahme erforderlich wird.
In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.
Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt.
§§§
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
§§§
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