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BGBl.III/FNA: 703-5-1
Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 09.01.01 (BGBl_I_01,110)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.03 (BGBl_03,168)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung
zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (aF)
vom 23.09.09 (BGBl_I_09,3110)
bearbeitet und verlinkt (121)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2006 ] [ 2005 ] [ 2003 ] |
§§§
Auf Grund des § 97 Abs.6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.August 1998 (BGBl.I S.2546) verordnet die Bundesregierung:
§§§
| Vergabebestimmungen |
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(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.
(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl.I S.3110).
§§§
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl.L 134 vom 30.4.2004, S.114, L 351 vom 26.11.2004, S.44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl.L 314 vom 1.12.2009, S.64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl.L 340 vom 16.12.2002, S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S.1) (CPVCode), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;
für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193 000 Euro;
für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose.
§§§
(1) 1Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter (1) auszugehen.
2Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen (5).
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen (6).
(3) (7) 1Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
aentweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander
folgender Aufträge aus dem vorangegangenen
Haushaltsjahr;
bdabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder
Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind,
die auf den ursprünglichen Auftrag folgen,
oder
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(4) (8) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert
(5) (8) 1Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(6) (8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
(7) (8) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
(8) (8) 1Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.
(9) (8) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
(10) ...(9)
§§§
(1) 1Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2.Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und
Vertragsordnung (4) für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr.196a vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr.32 vom 26. Februar 2010, BAnz. S.755) (2) (4) anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.
2...(5)
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr.5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.
(3) (1) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
1Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs.2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird.
2Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten.
3Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. (aF)
(4) (6) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.
(5) (7) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang I Teil A überwiegt.
(6) (8) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
§ 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann.
§§§
1Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Vergabeordnung (2) für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. November 2009
(BAnz. Nr.185a vom 8. Dezember 2009)
(2) anzuwenden.
2Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
3...(3)
§§§
(1) (1) 1aAuftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2.Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.März 2006 (BAnz.Nr.94a vom 18.Mai 2006) (3) anzuwenden;
1bfür die in § 98 Nr.6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (3) genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.
2...(4)
(2) (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:
§ 2 Nr.1 und § 25 Nr.2 VOB/A gelten bei einer Auftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für den Fall der Auftragsvergabe verlangen kann, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.
§ 8 Nr.2 Abs.1 und § 25 Nr.6 VOB/A finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann.
§ 10 Nr.5 Abs.3 VOB/A gilt mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Bauleistungen nur die Bestimmungen des Teiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.
(3) (2) § 4 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die staatlichen Auftraggeber können für die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind,
die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder
die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.
(2) aDie staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürfnisse
und Anforderungen europaweit bekannt zu
machen;
bdie Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt
in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.
(3) 1Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung
nach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dialog
zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber
ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten
erfüllt werden können.
2Bei diesem Dialog können
sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten
des Auftrages erörtern.
3Die staatlichen Auftraggeber
haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen
bei dem Dialog gleich behandelt werden.
4Insbesondere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,
dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden
könnten.
5Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge
oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens
nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
Unternehmen weitergeben und diese nur im Rahmen
des Vergabeverfahrens verwenden.
(4) 1Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,
dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in
der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern.
2Im Fall
des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in
einer Beschreibung anzugeben.
3Die staatlichen Auftraggeber
haben die Unternehmen, deren Lösungen
nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen
sind, darüber zu informieren.
(5) 1Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn
sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.1 haben sie die Unternehmen
aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten
und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen
ihr endgültiges Angebot vorzulegen.
3Die Angebote
müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen
Einzelheiten enthalten.
4Der staatliche Auftraggeber
kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen
und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht
werden.
5Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der
grundlegenden Elemente des Angebotes oder der
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb
verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
(6) 1Die staatlichen Auftraggeber haben die Angebote
auf Grund der in der Bekanntmachung oder in
der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu
bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
2Die staatlichen Auftraggeber dürfen das
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste
ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten
des Angebotes näher zu erläutern oder im
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen.
3Dies darf
nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des
Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,
und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere
am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert
werden.
(7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.
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1Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben (2) die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu (2) verwenden.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3) gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.
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(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren:
einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind, oder
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat,
es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.
(2) 1Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 erfüllen.
2Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
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| Nachprüfung |
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1Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.
2Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.
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| Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet.
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1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Vergabeverordnung vom 22.Februar 1994 (BGBl.I S.321), geändert durch die Verordnung vom 29.September 1997 (BGBl.I S.2384), außer Kraft.
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