VersatzV   (1) 1-7
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-18

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

(Versatzverordnung)

(VersatzV)


vom 24.07.02 (BGBl_I_02,2833)
zuletzt geändert durch Art.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

= Art.1 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




T-1Allgemeines1-2

§_1   VersatzV
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden.
2Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

  2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und

  3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

§§§

§_2   VersatzV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Versatzmaterial:
    1Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. 2Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.

  2. Langzeitsicherheitsnachweis:
    Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.

  3. Metallgehalt:
    1Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall.
    2Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.

§§§

§_3   VersatzV
Vorrang der Rückgewinnung von Metallen

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

§§§

§_4   VersatzV
Stoffliche Anforderungen an die Abfälle

(1) 1Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist.
2Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit

  1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder

  2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die

    1. ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder

    2. im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.

(3) 1Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
2Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.

(4) 1Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu überwachen.
2Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zu beachten.
3Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§§§

§_5   VersatzV
Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.

§§§

§_6   VersatzV
Übergangsregelung

Werden aufgrund von vor dem 30.Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1.März 2006, einzuhalten.

§§§

§_7   VersatzV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 oder § 4 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder

  2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

§§§

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