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BGBl.III/FNA: 2125-46
Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2558)
bearbeitet und verlinkt (52)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) 1Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs.1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
(Informationen), die bei einer
Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art
ihrer Speicherung vorhanden sind.
2Der Anspruch nach
Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder
Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
(2) 1Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
jede Behörde im Sinne des § 1 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen,
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten
wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten
Zwecke dienen und der Aufsicht einer Behörde
unterstellt ist.
2Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht
übertragen worden sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
§§§
1Der Anspruch nach § 1 besteht wegen
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es handelt sich um in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 genannte Informationen, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind;
c) soweit durch das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt werden können;
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, es sei denn, das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder die oder der Dritte hat eingewilligt,
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden oder
d) aZugang zu Informationen beantragt wird, die einer
Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung
darüber, dass ein vorschriftswidriges Erzeugnis
hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht
oder eingeführt worden ist, mitgeteilt worden
sind;
bdies gilt auch, wenn das meldende oder
unterrichtende Unternehmen irrig angenommen
hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet
zu sein.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe a gilt § 5 Abs.1
Satz 2 und Abs.3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes
entsprechend.
3Nicht unter ein in Satz 1 Nr.2
Buchstabe c genanntes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
oder eine dort genannte sonstige wettbewerbsrelevante
Information fallen Informationen nach
§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1.
§§§
(1) 1Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
2Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere
erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
3Zuständig ist
4Abweichend von Satz 3 Nr.1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
(2) 1Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 4 zuständige Stelle.
2Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr
nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten
werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde.
(4) 1Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller
über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) 1Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in
zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt
und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden.
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt,
wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 5 Abs.1 Satz 2 gewährt.
§§§
(1) 1Die nach § 3 Abs.1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren
Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
2Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer oder
eines Dritten auszugehen, soweit
3Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) 1Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem
Monat zu bescheiden.
2Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des
Informationszugangs mitzuteilen.
3Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags
ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz
oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) 1aSoweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Absatzes 2 auf zwei Monate;
1bder Antragsteller ist hierüber
zu unterrichten.
2Die Entscheidung über den Antrag,
einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung,
ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.
3Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen
nach Anordnung der sofortigen Vollziehung.
(4) 1Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf
Informationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch
dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
erlassen worden ist.
2Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang
durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.
2aDie informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen
Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs.1 über das Internet
oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen;
2b§ 4 Abs.1 gilt entsprechend.
3Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher
verständlich dargestellt werden.
(2) 1Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse
über ein im Antrag nach § 3 Abs.1 konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem
Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, auf eine andere Stelle
hin, bei der diese Informationen vorhanden sind.
2aSie kann die Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten;
2bin diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller über die
Weiterleitung.
(3) 1Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche
Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
2Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an
der Richtigkeit sind mitzuteilen.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der Behörden nach § 1 Abs.2 oder § 3 Abs.1 Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Satzes
2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
2Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenommen werden.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird.
2§ 15 Abs.2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
§§§
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