USchadG 1-14
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 2129-47

Gesetz
über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

(Umweltschadensgesetz)

(USchadG)


vom 10.05.07 (BGBl_I_07,666)
geändert durch Art.7 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (aF) (aF)
vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1462)

= Art.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (aF)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




§_1   USchadG
Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

§§§




§_2   USchadG
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Umweltschaden:

  2. Schaden oder Schädigung:
    eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

  3. Verantwortlicher:
    jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;

  4. berufliche Tätigkeit:
    jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;

  5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens:
    die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;

  6. Vermeidungsmaßnahme:
    jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

  7. Schadensbegrenzungsmaßnahme:
    jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

  8. Sanierungsmaßnahme:
    jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;

  9. Kosten:
    die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

  10. fachrechtliche Vorschriften:
    die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

§§§




§_3   USchadG
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;

  2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 21a Abs.2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.Dezember 1982 (BGBl.1994 II S.1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

  1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,

  2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,

  3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,

  4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder

  5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt, verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

§§§




§_4   USchadG
Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.

§§§




§_5   USchadG
Gefahrenabwehrpflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

§§§




§_6   USchadG
Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

  1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,

  2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

§§§




§_7   USchadG
Allgemeine Pflichten und Befugnisse
der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

  1. alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,

  2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,

  3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

§§§




§_8   USchadG
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) 1aDie zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern;
1bdie Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
2Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

§§§




§_9   USchadG
Kosten der Vermeidungs- und
Sanierungsmaßnahmen

(1) 1Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen.
2aFür die Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.EU Nr.L 143 S.56) notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen einschließlich der Fristenregelungen;
2bdabei können die Länder insbesondere vorsehen, dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Abs.4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat.
3Dabei berücksichtigen die Länder die besondere Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(2) 1Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch.
2aSoweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist;
2b§ 426 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
3aDer Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren;
3bdie §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
4Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
5Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendigung der Maßnahme.
6Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Verantwortlichen, seine Haftung nach § 486 Abs.1, 4 und 5, §§ 487 bis 487e des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes zu beschränken.

§§§




§_10   USchadG
Aufforderung zum Tätigwerden

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Abs.2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

§§§




§_11   USchadG
Rechtsschutz

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs.1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2816) anerkannt sind oder als anerkannt gelten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend.

§§§




§_12   USchadG
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union

(1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauschen in angemessenem Umfang Informationen aus, damit die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auswirken kann, so hat die zuständige Behörde die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in angemessenem Umfang zu informieren.

(3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umweltschaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verursacht wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen angefallenen Kosten bemühen.

§§§




§_13   USchadG
Zeitliche Begrenzung
der Anwendung

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30.April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahre verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.

§§§




§_14   USchadG (F)
Übergangsvorschrift zu Anlage 1 (1)

Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs.1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs.1) Nr.12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.Mai 2007 (BGBl.I S.666) anzuwenden.

§§§



 Anlage 1 (zu § 3 Abs.1 Nr.1) 

Berufliche Tätigkeiten

  1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

  2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.Dezember 1991 über gefährliche Abfälle umsetzen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 31 Abs.2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen.

  3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 und 4a sowie Abs.2 Nr.2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs.1 WHG bedürfen.

  4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 3 Abs.1 Nr.5 sowie Abs.2 Nr.2 WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs.1 WHG bedürfen.

  5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 und 6 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs.1 WHG bedürfen.

  6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs.1 Nr.2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs.1 oder gemäß § 31 Abs.2 oder Abs.3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.

  7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche Beförderung von

    a) gefährlichen Stoffen im Sinn des § 3a Abs.1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);

    b) gefährlichen Zubereitungen im Sinn des § 3a Abs.1 ChemG;

    c) Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Nr.9 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG);

    d) Biozid-Produkten im Sinn des § 3b Abs.1 Nr.1 Buchstabe a ChemG.

  8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nr.9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Abs.1 der Anlaufbedingungsverordnung.

  9. ...(1) (f)

  10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nr.2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nr.4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.

  11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3 Nr.5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nr.6 GenTG dieser Organismen.

  12. (2) Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.

  13. (3) Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie.

§§§




 Anlage 2 (zu § 3 Abs.3 Nr.3) 

Internationale Abkommen

a) Internationales Übereinkommen vom 27.November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl.1996 II S.670);

b) Internationales Übereinkommen vom 27.November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl.1996 II S.685);

c) Internationales Übereinkommen vom 23.März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;

d) Internationales Übereinkommen vom 3.Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;

e) Übereinkommen vom 10.Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.

§§§




 Anlage 3 (zu § 3 Abs.3 Nr.5) 

Internationale Übereinkünfte

a) Pariser Übereinkommen vom 29.Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31.Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29.Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl.1975 II S.957);

b) Wiener Übereinkommen vom 21.Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl.2001 II S.202);

c) Übereinkommen vom 12.September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;

d) Gemeinsames Protokoll vom 21.September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl.2001 II S.202);

e) Brüsseler Übereinkommen vom 17.Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBl.1975 II S.957).

§§§





  USchadG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§