Text-TierNebV-Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
  TierNebV  
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BGBl.I/FNA: 7831-12-3

Verordnung
zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

(Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

(TierNebV)


vom 27.07.06 (BGBl_I_06,1735)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
vom 21.07.09 (BGBl_I_09,2155)

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]       [ 2007 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   TierNebV (F)
Geltungsbereich (1)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl.EG Nr.L 273 S.1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs.2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.

(2) ...(1)

§§§




§_2   TierNebV
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Milch der Kategorie 2: Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 erfüllt;

  2. Gülle:

    a) von Nutztieren

      aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder

      bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist, sowie

    b) Guano;

  3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3: Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs.1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr.1774/2002;

  4. Pasteurisierung: Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.

(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs.1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.

§§§




 Spezifische Anforderungen 

§_3   TierNebV
Küchen- und Speiseabfälle
aus privaten Haushaltungen

(1) 1Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs.1 und § 15 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden.
2Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.

(2) 1Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,

  1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden,

  2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.

2Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.

(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.

(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.

§§§




§_4   TierNebV
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle

(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.

(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle

  1. zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr.2 Buchstabe b Nr.i der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und

  2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.

(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs.2 und 3, § 8 Abs.2 sowie § 9 entsprechend.

§§§




§_5   TierNebV (F)
Betriebe mit Nutztierhaltung

(1) 1Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren.
2Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und

  2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr.L 147 S.1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen.In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.

(3) 1Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.
2Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.

(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.

(5) (1) 1Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
2Die Verordnung (EG) Nr.1774/2002 bleibt unberührt.

§§§




 Nachweisverpflichtungen 

§_6   TierNebV
Lagerung, Beförderung und
Inverkehrbringen von Gülle

(1) Artikel 7 Abs.1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.

(2) Abweichend von Artikel 7 Abs.1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.

(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr.5 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.

(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs.1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genehmigen.

§§§




§_7   TierNebV
Anzeige und Betriebsregistrierung

1Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen.
2Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§§§




§_8   TierNebV
Reinigung und Desinfektion

(1) 1Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen sind,

  2. lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden.

(2) 1Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

  1. Datum des Transports,

  2. Art des beförderten Materials,

  3. Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels,

  4. Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen Person.

2Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen.
3Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.

§§§




§_9   TierNebV
Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten

(1) 1Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden.
2Satz 1 gilt nicht

  1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und

  2. für Fermentationsrückstände und Komposte,

    a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder

    b) die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.

(2) 1Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen.
2Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist

  1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger,

  2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,

  3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs.1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs.1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.

(3) 1Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden.
2In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben.
3Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.

(4) 1Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs.2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich.
2Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.

(5) 1Die nach Artikel 9 Abs.1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden.
3Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
4Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
5Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.

§§§




§_9a   TierNebV (F)
Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen (1)

(1) 1Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
2Satz 1 gilt nicht für

  1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,

    1. a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind,

    2. b) in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder

  2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(2) 1Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 entsprechend.
2Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann.
3Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind.
4Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr.2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 versehen sein.

§§§



 Anforderungen an die Verarbeitung 
 Verarbeitungsmethoden 

§_10   TierNebV
Verarbeitungsmethoden

(1) 1Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zu verarbeiten.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden

  1. in den Fällen des Artikels 23 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002,

  2. wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Artikel 24 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genehmigt hat,

  3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27 Abs.3 vergraben werden oder

  4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden.

(2) 1Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 hergestellt werden.
2Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs.2 und § 9 entsprechend.

§§§




 Pasteurisierung 

§_11   TierNebV
Anlagen zur Pasteurisierung

(1) 1Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
2Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,

  2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr.1 und Buchstabe B Nr.5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 entsprechend eingehalten werden,

  3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden, dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist und

  4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden.

(2) § 8 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr.1, Abs.2 und § 9 gelten entsprechend.

§§§




 Vergärung und Kompostierung 
 Anforderungen an Biogasanlagen 

§_12   TierNebV
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage

Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr.12 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt.

§§§




§_13   TierNebV
Biogasanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden

(1) 1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen.
3Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

  1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,

  2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr.5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 eingehalten werden,

  3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr.2.1 Abs.2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr.2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§§§




§_14   TierNebV
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit
Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden

(1) 1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr.14 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
3§ 13 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr.2.1 Abs.2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr.2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§§§




§_15   TierNebV
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und
Kolostrum eingesetzt werden

1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr.14 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
3§ 13 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.
4Soweit ausschließlich

  1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder

  2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr.5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 eingehalten werden.

§§§




 Anforderungen an Kompostierungsanlagen 

§_16   TierNebV
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten
in einer Kompostierungsanlage

Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn

  1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassen ist und als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird oder

  2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass

    a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,

    b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und

    c) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.

§§§




§_17   TierNebV
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden

(1) 1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen.
3Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

  1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,

  2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 eingehalten werden,

  3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr.2.1 Abs.1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr.2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.

§§§




§_18   TierNebV
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit
Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden

(1) 1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr.14 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
3§ 17 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und 3 und Abs.3 gilt entsprechend.

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr.2.1 Abs.1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr.2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

§§§




§_19   TierNebV
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden

1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr.14 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.§ 17 Abs.1 Satz 3 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit ausschließlich

  1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder

  2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird, hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr.5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 eingehalten werden.

§§§




 Anforderungen 

§_20   TierNebV
Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen

(1) 1Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr.5 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 erfüllt sind.
2Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr.15 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen.
2Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen.
3Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

§§§




§_21   TierNebV
Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen

(1) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen.
3Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr.
4Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen.
5Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen.
6aDie zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren;
6bSatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr.15 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
2Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr.15 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
3Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

(3) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
2Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr.15 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
3Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,

  1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen,

  2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.

2Im Fall des Satzes 1 Nr.1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.
3Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr.5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

§§§




§_22   TierNebV
Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung

1Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs.1 Satz 2 bis 5 und Abs.2 entsprechend.
3Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

§§§




 Verwertung

§_23   TierNebV
Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten

(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.

(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr.181/2006 der Kommission vom 1.Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl.EU Nr.L 29 S.31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.

(3) 1Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6 Abs.1 der Bioabfallverordnung entsprechend.
2Abschnitt IV Nr.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.181/2006 gilt entsprechend.

(4) 1Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.181/2006 entsprechend.
2Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.

(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.

§§§




 Anlagen zur Entsorgung als Abfall 

§_24   TierNebV
Verbrennungsanlagen

(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.

(2) 1Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen.
2§ 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.

§§§




§_25   TierNebV
Ablagerung auf Deponien

1Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
2Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.811/2003 der Kommission vom 12.Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl.EU Nr.L 117 S.14) bleiben unberührt.

§§§




 Registrierung und Zulassung 

§_26   TierNebV
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen

(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach

  1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie

  2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.

(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

§§§




 Ausnahmen 

§_27   TierNebV
Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.

(2) 1§ 3 Abs.1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25.Januar 2004 (BGBl.I S.82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 verbrannt werden.
2Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.

(3) 1Artikel 4 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.
2Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
3§ 26 Abs.2 Satz 1, § 32b Abs.2 Satz 1 und § 34 Abs.2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs.1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr.79/2005 der Kommission vom 19.Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl.EU Nr.L 16 S.46) in der jeweils geltenden Fassung.

§§§




 Schlussvorschriften 

§_28   TierNebV (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs.1 Nr.8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs.1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,

  2. entgegen § 4 Abs.2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,

  3. entgegen § 4 Abs.3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,

  4. entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,

  5. entgegen § 5 Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,

  5a

(1) entgegen § 5 Abs.5 Satz 1 Abfall verbringt,

  1. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  2. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs.2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,

  3. entgegen § 9 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs.5 oder § 11 Abs.2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,

  8a

(3) entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,

  1. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,

  2. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.1 Satz 1, § 15 Abs.1 Satz 1, § 18 Abs.1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder

    b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs.1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  3. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,

  4. entgegen § 13 Abs.1 Satz 2 oder § 17 Abs.1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

  5. einer Vorschrift des

    a) § 13 Abs.1 Satz 3 Nr.1 oder Abs.2, § 14 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2, § 15 Abs.1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs.1 Satz 3 Nr.1 oder Abs.2, § 18 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 oder § 19 Satz 2 oder 4,

    b) § 13 Abs.1 Satz 3 Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs.1 Satz 3 oder § 15 Abs.1 Satz 3, oder

    c) § 17 Abs.1 Satz 3 Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs.1 Satz 3 oder § 19 Satz 3,

    über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

  6. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

  7. entgegen § 17 Abs.3, auch in Verbindung mit § 18 Abs.1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,

  8. entgegen § 20 Abs.1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder

  9. entgegen § 20 Abs.2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs.5 oder § 11 Abs.2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,

  2. entgegen § 27 Abs.2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder

  3. entgegen § 27 Abs.3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.

(3) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs.1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.

§§§




§_29   TierNebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§




 Anlage 1 

Anlage 1 (zu § 9 Abs.1, 3 und 4)

Handelspapiere

Handelspapier für Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1*) „Nur zur Entsorgung“ … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten! Handelspapier für Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2*) „Darf nicht verfüttert werden“ … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten! Handelspapier für Material der Kategorie 2*) „Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ...“ (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt*) „Gülle“ … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3*) „Nicht für den menschlichen Verzehr“ … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte*) … (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials*) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:

Tierart/Tierarten**): ggf. Plombennummer
(ggf. Ohrmarkennummern)
Abgebender Betrieb:
Unterschrift***)
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen
Beförderungsunternehmen:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Zulassungsnummer oder Registriernummer
Empfänger:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger
(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der
empfangenen tierischen Nebenprodukte)

*) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
**) Angabe nur, soweit möglich.
***) Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich.

§§§



 Anlage 2 

Anlage 2 (§ 9 Abs.5)

1

2

3

4

5

6

Datum der
Abholung der
tierischen
Nebenprodukte1)2)

Beschreibung der
tierischen
Nebenprodukte1), 2), 3), 5) (1)

Menge der
tierischen
Nebenprodukte1), 2), 4), 5) (2)

Herkunft der tierischen Nebenprodukte2)5)6)

Name und
Anschrift des
Beförderungs-
unternehmens
1)2)5)6)

Name und Anschrift
des Empfängers1)6)

      
      
      
      
      
      
      
      


1) Für Versender obligat.
2) Für Beförderungsunternehmen obligat.
3) Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des
Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.
4) Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.
5) Für Empfänger obligat.
6) Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.

§§§



 Anlage 3 

Anlage 3 (zu § 21 Abs.1)

Probenahme

Die Probenahme nach § 21 Abs.1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.

  1. Begriffsbestimmungen
    Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist

    a) eine Charge: die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

    b) eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

    c) eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,

    d) eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.

  2. Probenahmegeräte
    Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.

  3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
    Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen. Umfang der Charge bis einschließlich Mindestzahl der Einzelproben 2,5 t bzw. m37 über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. m3 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze Zahlen über 80 t bzw. m3 40. Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

  4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben
    Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.

  5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
    Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden.Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.

  6. Entnahme und Bildung der Proben
    Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

    a) die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,

    b) das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

    c) das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

  7. Verwendung der Endproben
    Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen. Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

    a) Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,

    b) Nummer und Datum der Probenahme,

    c) Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,

    d) Name und Unterschrift des Probenehmers.

    Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.

§§§



 Anlage 4 

Anlage 4 (zu § 23 Abs.1)

Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind

  1. Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002:

    a) Gülle,

    b) Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,

    c) Milch und Kolostrum,

    d) sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist.

  2. Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002.

§§§



 Anlage 5 

Anlage 5 (zu § 26 Abs.1)

Nummernschlüssel für die Betriebsart

1. Zugelassene Betriebe
01 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr.1774/2002
02 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr.1774/2002
03 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr.1774/2002
04 Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr.1774/2002
05 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs.2 und 3 VO (EG) Nr.1774/2002
06 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr.1774/2002
07 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr.1774/2002
08 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr.1774/2002
09 Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr.1774/2002
10 Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr.1774/2002
11 Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr.1774/2002
12 Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr.1774/2002
13 Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr.1774/2002
14 Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr.1774/2002
15 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.i VO (EG) Nr.1774/2002
16 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.ii VO (EG) Nr.1774/2002
17 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.iii VO (EG) Nr.1774/2002
18 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.iv VO (EG) Nr.1774/2002
19 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.v VO (EG) Nr.1774/2002
20 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.vi VO (EG) Nr.1774/2002
21 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs.2 Buchstabe c Nr.vii VO (EG) Nr.1774/2002
22 Sammelstelle nach Artikel 23 Abs.4 VO (EG) Nr.1774/2002
23 Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden („Tierfriedhöfe“) (Artikel 24 Abs.1 Buchstabe a)
36 Pasteurisierungsanlage nach § 11

2. Registrierte Betriebe
28 Betriebe, die Gülle befördern
29 Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern
30 Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern
31 Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern
32 Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern
33 Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern
34 Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären
35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren
37 Molkereien (1)


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