Text: StabiRatG-Stabilitätsratsgesetz
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BGBl.III/FNA: 190-5

Gesetz
zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

(Stabilitätsratsgesetz)

(StabiRatG)


vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)

= Art.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   StabiRatG
Stabilitätsrat

(1) 1Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
2Dem Stabilitätsrat gehören an:

  1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,

  2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,

  3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie.

3Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

(3) 1Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich.
2Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(4) 1Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst.
2Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben.
3Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt.
4Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
5Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.

(5) 1Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.

(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.

§§§



§_2   StabiRatG
Aufgaben des Stabilitätsrates

1Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5.
2Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

§§§



§_3   StabiRatG
Regelmäßige Haushaltsüberwachung

(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern.

(2) 1Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes.
2Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen enthalten soll.
3Der Stabilitätsrat legt allgemein geltende, geeignete Kennziffern fest.

(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröffentlicht.

§§§



§_4   StabiRatG
Drohende Haushaltsnotlage

(1) 1Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann.
2Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.

(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn

  1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder

  2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine entsprechende Entwicklung ergibt.

(3) 1In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen.
2Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorgelegt.
2Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.

(5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüfberichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.

§§§



§_5   StabiRatG
Sanierungsverfahren

(1) 1Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 5 für den Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land ein Sanierungsprogramm.
2Der Bund oder das Land unterbreitet hierfür Vorschläge.
3aDas Sanierungsprogramm erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von fünf Jahren;
3bes enthält Vorgaben über die angestrebten Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme und die geeigneten Sanierungsmaßnahmen.
4Geeignet sind Sanierungsmaßnahmen nur insoweit, als sie in der alleinigen Kompetenz der betroffenen Gebietskörperschaft liegen.

(2) 1Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme.
2Bei Abweichungen der tatsächlichen Nettokreditaufnahme von der vereinbarten Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund oder dem Land, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

(3) 1Legt der Bund oder das Land ungeeignete oder unzureichende Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen vor oder setzt er oder es die vereinbarten Maßnahmen nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung.
2Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen hat.
3Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanierung zu verstärken.

(4) 1Nach Abschluss des Sanierungsprogramms prüft der Stabilitätsrat die Haushaltslage des Bundes oder des Landes.
2Für den Fall, dass auch bei vollständiger Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms weiterhin eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues Sanierungsprogramm zwischen dem Stabilitätsrat und dem Bund oder dem Land vereinbart.

§§§



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