StVO   (2) 36-43
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 II.   Zeichen und Verkehrseinrichtungen 

§_36   StVO
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

  1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
    "Halt vor der Kreuzung".
    Der Querverkehr ist freigegeben.
    Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
    Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

  2. Hochheben eines Armes:
    "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
    für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
    "Kreuzung räumen".

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
2Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben.
3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

§§§



§_37   StVO
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün.
2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. 1An Kreuzungen bedeuten:
    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
    2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
    3Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
    4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
    5Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
    6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
    7Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
    8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.
    9Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
    10Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
    11Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
    12Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

  2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

  3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.

  4. 1Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden.
    2aFür Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden;
    2bdas gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

  5. 1Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt.
    2Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein.
    3Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

  6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

§§§



§_38   StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
2Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren.
2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

§§§



§_39   StVO (F)
Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) 1Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
2Auch Zusatzzeichen (1) sind Verkehrszeichen.

3Die Zusatzzeichen (1) zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften.
Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist (4).

4Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.
5Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein (2).
6Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen (3) können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) 1Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden.
2Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt.
3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen Kraftwagen

Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge

 

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse


Radfahrer Fußgänger

Radfahrer

 

Fußgänger

Reiter Viehtrieb, Tiere

Reiter

 

Viehtrieb, Tiere

Straßenbahn Kraftomnibus

Straßenbahn

 

Kraftomnibus

Personenkraftwagen Personenkraftwagen mit Anhänger

Personenkraftwagen

 

Personenkraftwagen mit Anhänger

Lastkraftwagen mit Anhänger Kraftfahrzeuge und Züge

Lastkraftwagen mit Anhänger

 

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller
als 25 km/h fahren können oder dürfen

Krafträder Mofas

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

 

Mofas

§§§



§_40   StVO
Gefahrzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.

(2) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
2Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

Zusatzschild 100 m

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

Zusatzschild 3km Länge

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) 1Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101

Gefahrenstelle

Gefahrenstelle

2Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.
3So warnt das Zusatzschild

Gefahrenstelle

vor schlechtem Fahrbahnrand.
4Das Zusatzschild

Gefahrenstelle

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".

Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung

Kreuzung oder Einmündung
mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103

Kurve (rechts)

Gefälle



 

Zeichen 105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Steigung



Zeichen 108

Gefälle

 

Zeichen 110

Steigung

Gefälle

 

Steigung

 

Zeichen 112

Unebene Fahrbahn

Unebene Fahrbahn

 

Zeichen 113

Schnee- oder Eisglätte

Schnee- oder Eisglätte



 

Zeichen 114

Schnee- oder Eisglätte

Schleudergefahren
bei Nässe oder Schmutz



Zeichen 115

Schnee- oder Eisglätte

Steinschlag



 

Zeichen 116

Schnee- oder Eisglätte

Splitt, Schotter



 

Zeichen 117

Seitenwind

Seitenwind



 

Zeichen 120

Verengte Fahrbahn

Verengte Fahrbahn



 

Zeichen 121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Einseitig (rechts)
verengte Fahrbahn



 

Zeichen 123

Baustelle

Baustelle



 

Zeichen 124

Stau

Stau



 

Zeichen 125

Gegenverkehr

Gegenverkehr



 

Zeichen 128

Bewegliche Brücke

Bewegliche Brücke



 

Zeichen 129

Ufer

Ufer



 

Zeichen 131

Lichtzeichenanlage

Lichtzeichenanlage



 

Zeichen 133

Fußgänger

Fußgänger



 

Zeichen 134

Fußgängerüberweg

Fußgängerüberweg



 

5Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle.
6Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Kinder

Kinder

 

Zeichen 138

Radfahrer kreuzen

Radfahrer kreuzen



Zeichen 140

Viehtrieb, Tiere

Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142

Wildwechsel

Wildwechsel

Zeichen 144

Flugbetrieb

Flugbetrieb

     
 

7Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) 1Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Bahnübergang mit Schranken
oder Halbschranken

 

Zeichen 151

Unbeschrankter Bahnübergang

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153

dreistreifige Barke (links)<br>
vor beschränktem Bahnübergang

dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnübergang -



 

Zeichen 156

dreistreifige Barke (rechts) vor unbeschränktem Bahnübergang

dreistreifig Bake (rechts)
- vor unbeschranktem
Bahnübergang -



etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 159

zweistreifige Barke (links)

zweistreifige Bake (links)

 

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162

zweistreifige Barke (links)

einstreifig Bake (rechts)

 

2Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

     

§§§



§_41   StVO (F)
Vorschriftzeichen

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) 1Schilder stehen regelmäßig rechts.
2Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.
3Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.
4Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs.2) angegeben.
5Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
6Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

  1. Warte- und Haltgebote

  2. a) 1An Bahnübergängen:

    Zeichen 201

    (auch liegend)<br>
Andreaskreuz

    (auch liegend)
    Andreaskreuz
    Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!

    2Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor.
    3Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat.
    4Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

    b) 1An Kreuzungen und Einmündungen:

    Zeichen 205

    Vorfahrt gewähren!

    Vorfahrt gewähren!

    2Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
    3Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.

    4Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"

    5Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

    Zusatzschild kreuzender Radverkehr

    angebracht sein.
    6Mit diesem Zusatzschild erhält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!

    Zeichen 206

    Halt! Vorfahrt gewähren!

    Halt! Vorfahrt gewähren!

    7Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).

    8Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

    9Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

    Halt! Vorfahrt gewähren!

    10Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.

    11Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

    Zusatzschild Vorfahrtstraße

    bekanntgegeben sein.



    c) Bei verengter Fahrbahn:

    Zeichen 208

    Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

    Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

  3. 1Vorgeschriebene Fahrtrichtung

    Zeichen 209

    Rechts

    Rechts

    Zeichen 211

    Hier rechts

    Hier rechts

    Zeichen 214

    Geradeaus und rechts

    Geradeaus und rechts

         
     

    2Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

    Zeichen 215

    Kreisverkehr

    Kreisverkehr

    Zeichen 220

    Einbahnstraße

    Einbahnstraße

    3Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.

    4Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

    Einbahnstraße

    Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden.
    5Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen.
    6Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.



  4. Vorgeschriebene Vorbeifahrt

    Zeichen 222

    Rechts vorbei

    Rechts vorbei

    1"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

  3a.

1Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren

Seitenstreifen befahren

2Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
3Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Seitenstreifen nicht mehr befahren

4Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.

Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen

Seitenstreifen räumen

5Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

6Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.



  1. Haltestellen

    Zeichen 224

    Straßenbahnen oder Linienbusse

    Straßenbahnen oder Linienbusse

    1Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

    Zeichen 229

    Taxenstand

    Taxenstand

    2Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.



  2. Sonderwege

    Zeichen 237

    Radfahrer

    Radfahrer

    Zeichen 238

    Reiter

    Reiter

    Zeichen 239

    Fußgänger

    Fußgänger

         
     

    1Diese Zeichen stehen rechts oder links.
    2Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
    3Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt.
    4Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.
    5Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges „innerhalb geschlossener Ortschaften (6) durch Mofas gestattet werden.

    Zeichen 240

    gemeinsamer Rad- und Fußweg

    gemeinsamer Rad- und Fußweg
    oder Halbschranken

     

    Zeichen 241

    getrennter Rad- und Fußweg

    getrennter Rad- und Fußweg

    6Die Zeichen bedeuten:

    1. 1Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen.
      2Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;

    2. wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;

    3. auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;

    4. auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;

    5. wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;

    6. wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

    Zeichen 242

    Beginn eines Fußgängerbereichs

    Beginn eines Fußgängerbereichs

     

    Zeichen 243

    Ende eines Fußgängerbereichs

    Ende eines Fußgängerbereichs

    7Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

    1. 1Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten.
      2Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

    2. 1Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
      2aDie Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern
      2bwenn nötig müssen sie warten.

    Zeichen 244

    Fahrradstraße

     

     

    Zeichen 244a

    Ende der Fahrradstraße

     

    8Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

    1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

    2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

    3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

    Zeichen 245

    Linienomnibusse

    Linienomnibusse

    9Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
    10Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild

    Radfahrer frei

     

    angezeigt ist.

    11Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.

  3. Verkehrsverbote

  4. 1Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise.
    2Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch das Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, und 260 (4) angezeigt.
    3Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen „12 t“ angezeigt (1).
    4Das Zusatzschild

    Verkehrsverbot frei

    5Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs.2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

    1. die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Mai 1990 (BGBl.I S.880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.April 1997 (BGBl.I S.805) oder in den Fällen des § 40e Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 1995 (BGBl.I S.930) erteilt worden ist, oder

    2. mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs.1 Nr.1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes in der Fassung des Artikels 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19.Juli 1995 (BGBl.I S.930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.

    6Die Kombination der Zusatzzeichen

    Durchgangsverkehr 12t

    beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t (2).
    7 (2) Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

    1. dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

    2. adem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs.1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient;
      bdabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

    3. mit in § 1 Abs.2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.

    8Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen (2).

    Zeichen 250

    Verbot für Fahrzeuge aller Art

    Verbot für Fahrzeuge aller Art

    6Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs.2 auch nicht für Tiere.
    7Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

    7Das Zusatzschild

    Erlaubnis auf der Straße zu spielen

    erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen.
    8Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

    Zeichen 251

    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

    Verbot für Kraftwagen und sonstige
    mehrspurige Kraftfahrzeuge

     

    Zeichen 253

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t

    Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem
    zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t,
    einschließlich ihrer Anhänger, und
    Zugmaschinen, ausgenommen
    Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

    Zeichen 254

    Verbot für Radfahrer

    Verbot für Radfahrer

    Zeichen 255

    Verbot für Krafträder

    Verbot für Krafträder,
    auch mit Beiwagen,
    Kleinrafträder
    und Mofas

    Zeichen 259

    Verbot für Fußgänger

    Verbot für Fußgänger

         
     
    1. Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

    2. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

    3. Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

    Zeichen 260

    Verbot für Krafträder, sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

    Verbot für Krafträder, auch mit
    Beiwagen, Kleinräder und Mofas
    sowie für Kraftwagen und sonstige
    mehrspurige Kraftfahrzeuge

     

    Zeichen 261

    Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

    Verbot für kennzeichnungspflichtige
    Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
    Gütern


    1Verbot für Fahrzeuge, deren

    Zeichen 262

    tatsächliches Gewicht

    tatsächliches Gewicht

     

    Zeichen 263

    tatsächliche Achslast

    tatsächliche Achslast

    Zeichen 264

    Breite

    Breite

    Zeichen 265

    Höhe

    Höhe

    Zeichen 266

    Länge

    Länge

     

    je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

    2Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
    3Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

    Zeichen 267

    Verbot der Einfahrt

    Verbot der Einfahrt

    4Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

     

    Zeichen 268

    Schneeketten sind vorgeschrieben

    Schneeketten sind vorgeschrieben

    Zeichen 269

    Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

    Verbot für Fahrzeuge
    mit wassergefährdender
    Ladung


     

    Zeichen 270.1 (5)

    Umweltzone

    Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung
    schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

    Zeichen 270.2

    Ende einer Umweltzone

    Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung
    schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

    5Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt.
    6Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

    7Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

    Zusatzeichen zum Zeichen Nr.270.1

    Freistellung vom Verkehrsverbot nach
    § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,            

    a) die nach § 1 Abs.2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) ausnahmsweise zugelassen sind,

    b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs.1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) ausgestattet sind oder

    c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs.3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

    Zeichen 272

    Wendeverbot

    Wendeverbot

     

    Zeichen 273

    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

    6Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.

    7Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

  5. 1Streckenverbote

    Zeichen 274

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit

    verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
    2Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art.
    3Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs.3 Nr.2 Buchstaben a und b und § 18 Abs.5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

    4Das Zusatzschild

    Zusatzschild bei Nässe

    verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

    Zeichen 274.1

    Beginn

    Beginn

     

    Zeichen 274.2

    Ende

    Ende

    der Tempo 30-Zone.

    5Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone.
    6Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein.
    7Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

  6. Zeichen 275

    Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

    Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

    verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
    8Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.
    9Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

    Zeichen 276

    Überholverbot für Kraffahrzeuge aller Art

     

    Zeichen 277

    Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t

    10Überholverbote verbieten Führern von

    Kraftfahrzeugen aller Art

     

    Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
    Gesamtgewicht über 3,5t,
    einschließlich ihrer Anhänger,
    und von Zugmaschinen,
    ausgenommen Personenkraftwagen
    und Kraftomnibussen

    mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

    11Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

    12Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

    Zusatzschild 800 m

    angegeben sein.

    13Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
    14Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
    15Sonst ist es gekennzeichnet durch die

    Zeichen 278

    Zeichen 279

    Zeichen 280

    Zeichen 281

           
     

    16Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

    Zeichen 282

    Ende sämtlicher Streckenverbote

  7. Halteverbote

    Zeichen 283

    Halteverbot

    Halteverbot


    1Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn.
    2Das Zusatzschild

    Zusatzschild Seitenstreifen

    verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

    Zeichen 286

    Eingeschränktes Halteverbot

    Eingeschränktes Halteverbot

    1Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
    2Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
    3Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

    4Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

    5Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus (7).

    6Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

    7Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

    1. Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

    2. Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

    3. 1Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.
      2Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

Zeichen 290

eingeschränktes Halteverbot für eine Zone

eingeschränktes Halteverbot
für eine Zone

Zeichen 291

Parkscheibe

Parkscheibe


Zeichen 292

Ende eines eingeschränkten Halteverbotes für eine Zone

Ende eines eingeschränkten
Halteverbotes für eine Zone

 

(3) Markierungen

  1. Fußgängerüberweg

  2. Zeichen 293

    Fußgängerüberweg

     

  3. Haltelinie

    Zeichen 294

    Haltlinie

     

    1Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!".
    2Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs.2).

  4. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

    Zeichen 295

    Fahrstreifenbegrenzung

     

    1Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

    1. 1Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen.
      2Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

      3Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren.
      4Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

      5Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    2. 1Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein.
      2Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen.
      3Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:

        aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,

        bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.

    2Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
    3Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs.2 Satz 2 überfahren werden.

  5. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

    Zeichen 296

    Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

    Fahrstreifen B             Fahrstreifen A

    1Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.

    2Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:

    1. Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.

    2. Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

    3Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

  6. Pfeile

    1Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
    2Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

    3Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

    Zeichen 297

    Pfeile

     

    4so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor.
    5Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

  5a.

Vorankündigungspfeil

Zeichen 297.1

Pfeile

 

Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.

  1. Sperrflächen

    Zeichen 298

    Pfeile

     

    Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.

  2. 1Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs.2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t.
    2Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
    3Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

    4Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

  3. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

    Zeichen 299

    Grenzmarkierungen für Halteverbote

     

    Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

  4. 1Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden.
    2In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs.1d (3)) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie zB durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

(4) 1Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf.
2Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren.
3Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind.
4Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

§§§

§_42   StVO
Richtzeichen

(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs.
2Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) 1Vorrang

Zeichen 301

Vorfahrt

Vorfahrt

2Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung.
3Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben.
4Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306

Vorfahrt

Vorfahrtsstraße

5Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt.
6Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung.
7Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
8Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn.

9Ein Zusatzschild

Zusatzschild Vorfahrt

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben.
10aWer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
10bdabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
11aAuf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen;
11bwenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307

Ende der Vorfahrtsstraße

Ende der Vorfahrtsstraße

Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Vorrang vor dem Gegenverkehr

11Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) 1Die Ortstafel

Zeichen 310

Vorderseite

Vorderseite

 

Zeichen 311

Rückseite

Rückseite

bestimmt:

2Hier beginnt (Zeichen 310)

/

3Hier endet (Zeichen 311)

eine geschlossene Ortschaft.

4Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) 1Parken

Zeichen 314

Parkplatz

Parkplatz

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs.2).

  2. 1Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen (2).
    2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
    3Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs.1b Nr.1).

  3. 1Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

  4. 2Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315

Parken auf Gehwegen

Parken auf Gehwegen

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs.2) auf Gehwegen.

  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

  3. 1Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden.
    2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
    3Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Beginn

 

Zeichen 326

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ende

eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

  2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.

  3. aDie Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern;
    bwenn nötig müssen sie warten.

  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(4b) (1) Tunnel

Zeichen 327

Tunnel

1Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen.
3Das Wenden im Tunnel ist verboten.
4Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) (1) Nothalte- und Pannenbucht

Zeichen 327

Nothalte- und Pannenbucht

In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330

Autobahn

Autobahn

Zeichen 331

Kraftfahrstraßen

Kraftfahrstraßen

1Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332

Ausfahrt von der Fahrbahn

 

Zeichen 333

Ausfahrt von der Fahrbahn

Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334

Ende der Autobahn

 

Zeichen 336

Ende der Kraftfahrstraße

2Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) 1Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs.4.

  1. Leitlinien

    Zeichen 340

    Markierungen

    2Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen.
    3aEine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden;
    3bbei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

    4Die Markierung bedeutet:

    1. Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

    2. 1sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden.
      2Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

    3. 1aauf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;
      1bsie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden.
      2Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

    4. 1sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
      2Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.
      3Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

    5. sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

    6. 1gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
      2Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

    7. 1awird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren;
      1beine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen.
      2Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs.3) gekennzeichnet sein.

  2. Wartelinie

    Zeichen 341

    Markierungen

    5Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!".
    6Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen.
    7Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

  3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350

1Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353

Einbahnstraße

Einbahnstraße

2Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354

Wasserschutzgebiet

Wasserschutzgebiet

3Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355

Fußgängerunter- oder -überführung

Fußgängerunter- oder -überführung

 

Zeichen 356

Verkehrshelfer

Verkehrshelfer

Zeichen 357

Sackgasse

Sackgasse

4Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358

Erste Hilfe

Erste Hilfe

 

Zeichen 359

Pannenhilfe

Pannenhilfe

Zeichen 363

Polizei

Polizei

5Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 375

Autobahnhotel

Autobahnhotel

Zeichen 376

Autobahngasthaus

Autobahngasthaus


Zeichen 377

Autobahnkiosk

Autobahnkiosk

 

Zeichen 380

Richtgeschwindigkeit

Richtgeschwindigkeit

6Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381

Ende der Richtgeschwindigkeit

Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385

Ortshinweistafel

Ortshinweistafel

7Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386

Touristischer Hinweis

Touristischer Hinweis

8Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388

Warnung vor Seitenstreifen

9Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
10Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392

Ortshinweistafel

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394

Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen

11Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen.
12Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe.
13In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweiser

  1. Wegweiser

  2. Zeichen 401

    Zeichen 405

    Zeichen 406

    Zeichen 410

    Nummernschildner für

    Bundesstraßen

    Autobahnen

    Knotenpunkte der
    Autobahnen
    (Autobahnausfahrten,
    Autobahnkreuze und
    Autobahndreiecke)

    Europastraßen

    Zeichen 415

    auf Bundesstraßen

    1Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

    Zeichen 418

     

    Zeichen 419

    auf sonstigen Straßen

    mit größerer

     

    mit geringerer

    Verkehrsbedeutung

    2Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

    Zeichen 421

    für bestimmte Verkehrsarten

    für bestimmte Verkehrsarten

    Zeichen 430

    zur Autobahn

    zur Autobahn

     

    Zeichen 432

    zu innerörtlichen Zielen

    zu innerörtlichen Zielen und
    zu Einrichtungen mit erheblicher
    Verkehrsbedeutung

    3Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens auf braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

    Zeichen 434

    Wegweisertafel

    Wegweisertafel

    4Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen.
    5Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

    6Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

    Zeichen 435

     

     

    Zeichen 436

     

    Zeichen 437

    Straßennamenschilder

    Straßennamenschilder

    7An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

  3. Vorwegweiser

  4. Zeichen 438

     

     

    Zeichen 439

     

    1Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

    Zeichen 440

    zur Autobahn

    zur Autobahn

    Zeichen 442

    für bestimmte Verkehrsarten

    für bestimmte Verkehrsarten

  5. Wegweisung auf Autobahnen

    2Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
    - die Ankündigungstafel

    Zeichen 448

    für bestimmte Verkehrsarten

    in der die Sinnbilder hinweisen:

    für bestimmte Verkehrsarten

    auf eine Autobahnausfahrt

     

    auf ein Autobahnkreuz oder
    Autobahndreieck; es weist auch auf
    Kreuze und Dreiecke von Autobahnen
    mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen
    des nachgeordneten Netzes hin.

    3Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

    4Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

    Zeichen 448.1

    Autohof



    5Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt.
    6Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

    - den Vorwegweiser

    Zeichen 449

    Vorwegweiser



    - sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

    Zeichen 450

    300m-Bake



    7Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

    8Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt.
    9Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

    Zeichen 453

    Entfernungstafel

    Entfernungstafel

    10Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.
    11Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

  6. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

  7. Zeichen 454

    Umleitung

     

    12Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

    Zeichen 455

    Numerierte Umleitung

    Numerierte Umleitung

    13Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

    Zeichen 457

    Umleitung

     

    mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

    Zeichen 458

    Numerierte Umleitung

     

    14Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht".
    15Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

    16Das Ende der Umleitung wird mit dem

    Zeichen 459

    Ende einer Umleitung

    Ende einer Umleitung

    angezeigt.

  8. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

  9. Zeichen 460

    Bedarfsumleitung

    Bedarfsumleitung

    1Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

    Zeichen 466

    Bedarfsumleitungstafel

    Bedarfsumleitungstafel

    2Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

    Zeichen 467

    Umlenkungs-Pfeil

    Umlenkungs-Pfeil

    3Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

  10. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

  11. Zeichen 468

    Schwierige Verkehrsführung

    Schwierige Verkehrsführung

    1Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

    Zeichen 500

    Überleitungstafel

    Überleitungstafel

    2Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt.
    3Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.

§§§



§_43   StVO
Verkehrseinrichtungen

(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklichtund Lichtzeichenanlagen.
2§ 39 Abs.1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) 1Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

  2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

Zeichen 600

Absperrschranke

Absperrschranke

Zeichen 605

Leitbake (Warnbake)

Leitbake (Warnbake)

 

Zeichen 610

Leitkegel

Leitkegel

Zeichen 615

fahrbare Absperrtafel

fahrbare Absperrtafel

 

Zeichen 616

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

2Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin.
3Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind (1).
4Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden.
5Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
6Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

  1. Leiteinrichtungen

    1. Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Zeichen 620

    2. Zeichen 620

      Leitpfosten (links)

      Leitpfosten (links)

       

      Leitpfosten (rechts)

      Leitpfosten (rechts)

      in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

    3. An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

      Zeichen 625

      Richtungstafel in Kurven

      Richtungstafel in Kurven

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs.4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630

Park-Warntafel

Park-Warntafel

§§§



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