| StVO (2) | 36-43 | |
|---|---|---|
| [ « ][ I ][ » ] | [ ] |
| II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen |
|---|
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur
Fahrtrichtung:
"Halt vor der Kreuzung".
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der
gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält.
Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links
jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Hochheben eines Armes:
"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
"Kreuzung räumen".
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
2Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische
Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben.
3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu
befolgen.
§§§
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb
(gleichzeitig)-Grün.
2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
1An Kreuzungen bedeuten:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er
Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
3Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr
durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in
Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
5Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
7Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn
rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.
9Der Fahrzeugführer darf nur
aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
10Er muß sich dabei so verhalten, daß
eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere
des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung,
ausgeschlossen ist.
11Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das
Warten nur für die angegebene Richtung an.
12Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die
Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
1Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden.
2aFür Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden;
2bdas gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
1Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt.
2Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein.
3Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so
haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
§§§
(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
2Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren.
2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor
Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder
vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter
oder langer Ladung zu warnen.
§§§
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(2) 1Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
2Auch Zusatzzeichen (1) sind Verkehrszeichen.
4Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.
5Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel
aufgebracht sein (2).
6Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen (3) können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(2a) 1Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden.
2Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt.
3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
![]() | ![]() | |
Kraftwagen und sonstige mehrspurige | Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse | |
![]() | ![]() | |
Radfahrer
| Fußgänger
| |
![]() | ![]() | |
Reiter | Viehtrieb, Tiere
| |
![]() | ![]() | |
Straßenbahn
| Kraftomnibus | |
![]() | ![]() | |
Personenkraftwagen
| Personenkraftwagen mit Anhänger | |
![]() | ![]() | |
Lastkraftwagen mit Anhänger | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller | |
![]() | ![]() | |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
| Mofas |
§§§
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.
(2) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
2Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf
einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) 1Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101

Gefahrenstelle
2Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.
3So warnt das Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand.
4Das Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".
Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung
mit Vorfahrt von rechts
Gefälle
|
Steigung
| |
|
| |
Gefälle | Steigung | |
|
Unebene Fahrbahn | ||
|
Schnee- oder Eisglätte
|
Schleudergefahren | |
|
Steinschlag
|
Splitt, Schotter
| |
|
Seitenwind |
Verengte Fahrbahn | |
|
Einseitig (rechts) |
Baustelle |
|
|
Stau |
Gegenverkehr |
|
|
Bewegliche Brücke |
Ufer |
|
|
Lichtzeichenanlage |
Fußgänger |
|
|
Fußgängerüberweg | ||
5Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle.
6Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
|
Kinder |
Radfahrer kreuzen
|
|
Viehtrieb, Tiere |
Wildwechsel |
Flugbetrieb |
7Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) 1Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
|
Bahnübergang mit Schranken |
Unbeschrankter Bahnübergang |
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang
|
dreistreifige Bake (links) |
dreistreifig Bake (rechts) |
|
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
zweistreifige Bake (links) |
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
einstreifig Bake (rechts) |
|
2Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
§§§
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) 1Schilder stehen regelmäßig rechts.
2Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.
3Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die
Anordnungen zu befolgen sind.
4Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen
Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs.2) angegeben.
5Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
6Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
2Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor.
3Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat.
4Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
b) 1An Kreuzungen und Einmündungen:

Vorfahrt gewähren!
2Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
3Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein.
4Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"
5Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

angebracht sein.
6Mit diesem Zusatzschild erhält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!

Halt! Vorfahrt gewähren!
7Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
8Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
9Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

10Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
11Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

bekanntgegeben sein.

Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
1Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Zeichen 209
Rechts |
Zeichen 211
Hier rechts |
Zeichen 214
Geradeaus und rechts |
2Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

Kreisverkehr

Einbahnstraße
3Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
4Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden.
5Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen.
6Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.

Rechts vorbei
| 3a. | 1Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Seitenstreifen befahren
2Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Seitenstreifen nicht mehr befahren
4Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.
Seitenstreifen räumen
5Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 6Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.
|

Straßenbahnen oder Linienbusse
1Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle.

Taxenstand
2Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.
Zeichen 237
Radfahrer |
Zeichen 238
Reiter |
Zeichen 239
Fußgänger |
1Diese Zeichen stehen rechts oder links.
2Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
3Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt.
4Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist.
5Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges „innerhalb geschlossener
Ortschaften (6) durch Mofas gestattet werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Rad- und Fußweg |
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg |
1Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen.
2Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs |
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs |
7Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten.
2Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
1Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
2aDie Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern
2bwenn nötig müssen sie warten.
Zeichen 244
|
Zeichen 244a
|
8Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

Linienomnibusse
9Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
10Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild

angezeigt ist.
11Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.
1Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise.
2Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch das Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, und 260 (4) angezeigt.
3Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ zu dem Zeichen 253 mit
dem Zusatzzeichen „12 t“ angezeigt (1).
4Das Zusatzschild

5Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs.2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Mai 1990 (BGBl.I S.880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.April 1997 (BGBl.I S.805) oder in den Fällen des § 40e Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Juli 1995 (BGBl.I S.930) erteilt worden ist, oder
mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs.1 Nr.1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes in der Fassung des Artikels 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19.Juli 1995 (BGBl.I S.930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
6Die Kombination der Zusatzzeichen

beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr
mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 12 t (2).
7 (2) Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
adem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs.1
des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet
innerhalb eines Umkreises von 75 km,
gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des
zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient;
bdabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt
innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
mit in § 1 Abs.2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
8Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen (2).

Verbot für Fahrzeuge aller Art
6Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs.2 auch nicht für Tiere.
7Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen.
8Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
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Verbot für Kraftwagen und sonstige |
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem |
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer |
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, |
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger |
Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
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Verbot für Krafträder, auch mit |
Verbot für kennzeichnungspflichtige |
1Verbot für Fahrzeuge, deren
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tatsächliches Gewicht
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tatsächliche Achslast
|
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Breite |
Höhe
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Länge |
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
2Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
3Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

Verbot der Einfahrt
4Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
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Schneeketten sind vorgeschrieben |
Verbot für Fahrzeuge |
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Zeichen 270.1 (5)

Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
5Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt.
6Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten
Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
7Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

Freistellung vom Verkehrsverbot nach
§ 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
a) die nach § 1 Abs.2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs.1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) ausgestattet sind oder
c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs.3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.Oktober 2006 (BGBl.I S.2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.
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Wendeverbot
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Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
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6Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
7Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
2Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs.3 Nr.2 Buchstaben a und b und § 18 Abs.5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
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Beginn
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Ende
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der Tempo 30-Zone.
5Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone.
6Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein.
7Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren.
8Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.
9Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
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10Überholverbote verbieten Führern von
Kraftfahrzeugen aller Art |
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen |
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
11Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
12Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

angegeben sein.
13Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
14Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
15Sonst ist es gekennzeichnet durch die
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16Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen


Halteverbot
1Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn.
2Das Zusatzschild

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

Eingeschränktes Halteverbot
1Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
3Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
4Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.
5Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus (7).
6Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
7Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
1Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.
2Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
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eingeschränktes Halteverbot |
Parkscheibe
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Ende eines eingeschränkten |
10Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
11Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind.
12Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.


1Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!".
2Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs.2).
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

1Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
1Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen.
2Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
3Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren.
4Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
5Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
1Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein.
2Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen.
3Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
2Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
3Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs.2 Satz 2 überfahren werden.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Fahrstreifen B Fahrstreifen A
1Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie.
2Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:
Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.
Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
3Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
1Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.
2Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
3Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

4so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor.
5Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
| 5a. | Vorankündigungspfeil
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen. |

Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
1Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs.2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t.
2Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
3Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
4Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
1Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden.
2In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs.1d (3)) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie zB durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
(4) 1Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe
Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen
Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien
(Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf.
2Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren
und nicht über ihnen fahren.
3Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies
nur, wenn sie eingeschaltet sind.
4Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so
aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden,
wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
§§§
(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs.
2Sie können auch Anordnungen enthalten.

Vorfahrt
2Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung.
3Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben.
4Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Vorfahrtsstraße
5Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt.
6Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung.
7Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
8Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs.2) auf der Fahrbahn.

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben.
10aWer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
10bdabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
11aAuf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen;
11bwenn nötig, ist zu warten.

Ende der Vorfahrtsstraße

Vorrang vor dem Gegenverkehr
11Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
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Vorderseite
|
Rückseite
|
bestimmt:
2Hier beginnt (Zeichen 310) |
/ | 3Hier endet (Zeichen 311) |
eine geschlossene Ortschaft.
4Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

Parkplatz
Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs.2).
1Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen (2).
2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
3Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs.1b Nr.1).
1Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
2Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Parken auf Gehwegen
Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs.2) auf Gehwegen.
Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
1Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden.
2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
3Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche
|
Beginn |
Ende |
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
aDie Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern;
bwenn nötig müssen sie warten.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
(4b) (1) Tunnel

1Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen.
3Das Wenden im Tunnel ist verboten.
4Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten
genutzt werden.
(4c) (1) Nothalte- und Pannenbucht

In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahn

Kraftfahrstraßen
1Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
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Ausfahrt von der Autobahn
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|
2Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.
(6) 1Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs.4.

2Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen.
3aEine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden;
3bbei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
1sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden.
2Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
1aauf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;
1bsie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden.
2Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
1sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
2Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.
3Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
1gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
2Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
1awird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren;
1beine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen.
2Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs.3) gekennzeichnet sein.

5Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!".
6Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen.
7Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

1Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Einbahnstraße
2Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Wasserschutzgebiet
3Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
|
Fußgängerunter- oder -überführung |
Verkehrshelfer |

Sackgasse
4Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
|
Erste Hilfe |
Pannenhilfe |

Polizei
5Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Zeichen 375
Autobahnhotel |
Zeichen 376
Autobahngasthaus
|
Zeichen 377
Autobahnkiosk |

Richtgeschwindigkeit
6Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Ende der Richtgeschwindigkeit

Ortshinweistafel
7Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Touristischer Hinweis
8Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

9Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
10Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

11Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen.
12Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe.
13In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
Zeichen 401
|
Zeichen 405
|
Zeichen 406
|
Zeichen 410
|
Nummernschildner für
Bundesstraßen |
Autobahnen |
Knotenpunkte der |
Europastraßen |

auf Bundesstraßen
1Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
|
|
|
|
auf sonstigen Straßen | mit größerer |
mit geringerer |
Verkehrsbedeutung | ||
2Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

für bestimmte Verkehrsarten
|
zur Autobahn |
zu innerörtlichen Zielen und |
3Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens auf braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Wegweisertafel
4Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen.
5Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
6Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
|
|
|

Straßennamenschilder
7An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
|
|
|
1Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

zur Autobahn

für bestimmte Verkehrsarten
2Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
- die Ankündigungstafel

in der die Sinnbilder hinweisen:
|
auf eine Autobahnausfahrt |
auf ein Autobahnkreuz oder |
3Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
4Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

5Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt.
6Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
- den Vorwegweiser

- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

7Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
8Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt.
9Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Entfernungstafel
10Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.
11Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

12Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Numerierte Umleitung
13Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

14Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht".
15Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
16Das Ende der Umleitung wird mit dem

Ende einer Umleitung
angezeigt.

Bedarfsumleitung
1Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

Bedarfsumleitungstafel
2Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

Umlenkungs-Pfeil
3Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

Schwierige Verkehrsführung
1Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

Überleitungstafel
2Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt.
3Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.
§§§
(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren,
Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklichtund
Lichtzeichenanlagen.
2§ 39 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) 1Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

Absperrschranke
|
Leitbake (Warnbake)
|
Leitkegel
|
|
fahrbare Absperrtafel |
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
2Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin.
3Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet
werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind (1).
4Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden.
5Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
6Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Zeichen 620
|
Leitpfosten (links) |
Leitpfosten (rechts) |
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

Richtungstafel in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs.4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Park-Warntafel
§§§
| [ RsprS ] |
§§§
| [ « ] | StVO §§ 36 - 43 | [ ][ » ] |
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§§§