SVG   (4)  
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 Sondervorschriften 
 1. Umzugskostenvergütung 

§_62   SVG (F)
(Umzugskostenvergütung)

(1) 1Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs.3a Satz 1 des Soldatengesetzes (1) oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen.
2Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) 1Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs.1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

  1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

  2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

  3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

  4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

durchgeführt worden ist.
3Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) 1Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs.1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs.1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

  1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder

  2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs.1 Nr.3, § 4 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

  1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,

  2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

(6) 1Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist.
3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.

§§§



 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten 

§_63   SVG (F)
(Besonders gefährdete Soldaten)

(1) Ein Soldat, der

  1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

  2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

  3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

  4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

  5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

  6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,

  7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

  8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

  9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

  10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

  11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

  12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

  13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, „erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist (1).

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten (2), so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

  1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

  2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

  3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

  1. 80.000 Euro für den Soldaten,

  2. insgesamt 60.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr.1,

  3. insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr.2 und

  4. insgesamt 10.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr.3.

2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.

§§§



 3. Einmalige Entschädigung 

§_63a   SVG (F)
(Aussetzung einer besonderen Lebensgefahr)

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist (1).

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

  1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

  2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs.5.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten (2), so erhalten eine einmalige Entschädigung

  1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 60.000 Euro,

  2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

  3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 10.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 46 gilt entsprechend.

§§§



 4. Schadensausgleich in besonderen Fällen 

§_63b   SVG
(Besondere Auslandsverwendung)

(1) 1Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs.1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs.2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
2Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.

(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs.1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) 1Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

  1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,

  2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs.1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

§§§



 Versorgung 
 1. Besondere Auslandsverwendung 

§_63c   SVG
(Einsatzunfall)

(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.
2Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich.
3Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor.
2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
2Die Einsatzversorgung umfasst

  1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),

  2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),

  3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b) und

  4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).

3Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr.2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§§§



 2. Unfallruhegehalt 

§_63d   SVG
(Unfallruhegehalt )

Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs.2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.

§§§



 3. Einmalige Entschädigung 

§_63e   SVG
(Einmalige Entschädigung)

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs.2 mit den in § 63a Abs.1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

§§§



 4. Ausgleichszahlungen 

§_63f   SVG (F)
(Bestimmte Statusgruppen)

(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs.2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl.I S.2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

  2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung (1).

(2) 1Die Ausgleichszahlung beträgt 15.000 Euro.
2Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro.
3Für auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro.
4Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen.
5Der Abzug entfällt für die Zeit

  1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

  2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

5Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird.

(5) 1Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall - Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
2Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

§§§



 5. Anrechnung von Geldleistungen 

§_63g   SVG (F)
(Anrechnung von Geldleistungen) (1)

1§ 90 gilt entsprechend.

§§§



 Anrechnung sonstiger Zeiten 

§_64   SVG
(Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit)

(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

  1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder

  2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder

  3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder

  4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder

  5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.

2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) 1§ 20 gilt entsprechend.
2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 und 5, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

§§§



§_65   SVG
(Gewahrsam und Heilbehandlung)

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

  1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.Dezember 1991 geltenden Fassung) oder

  2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs.1 Nr.2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.

§§§



§_66   SVG
(Mögliche berücksichtigungsfähige Zeiten)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

  1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

  2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

  3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

  4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

§§§



§_67 bis §_67a   SVG
(weggefallen)

§§§



§_68   SVG
(Zivile Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften)

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.

§§§



§_68a   SVG
(weggefallen)

§§§



§_69   SVG
(Volksdeutsche Vertriebene + Umsiedler)

1Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs.1 Nr.1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
2§ 24b findet entsprechende Anwendung.

§§§



 Besondere Leistungen nach SGB-VI 
 1. Kindererziehungszuschlag 

§_70   SVG (F)
(Kindererziehungszeit)

(1) 1Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag (1).
2Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.
2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.3 Nr.2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen.
2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) 1Für die Anwendung des § 26 Abs.10 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes.
2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden (2).

(8) 1Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein vor dem 1.Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.
2Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§§§



 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag 

§_71   SVG
(Kindererziehungsergänzungszuschlag)

(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

  1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs.3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und

  3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs.3 zuzuordnen sind.

2Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

  1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a dem in § 70 Abs.3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,

  2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) 1§ 70 Abs.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Abs.1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt.
2§ 70 Abs.6 und 7 gilt entsprechend.

§§§



 3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld 

§_72   SVG (F)
(Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld)

(1) 1Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs.3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.
2Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung.
3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26 Abs.7 Satz 2 (1) dieses Gesetzes.

(2) 1War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt.
2Stirbt ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.
3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Abs.2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs.1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.

(4) (2) § 70 Abs.7 Satz 1 gilt entsprechend.

§§§



 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag 

§_73   SVG
(Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag)

(1) 1War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr.1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs.3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs.3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(3) 1Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs.2 in Verbindung mit § 70 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
2Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs.3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(4) 1§ 70 Abs.5 bis 7 gilt entsprechend.
2§ 70 Abs.5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70 Abs.5 Satz 2 der in § 70 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit.

§§§



 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen 

§_74   SVG (F)
(Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen)

(1) 1Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn

  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

  2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

    b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

  3. entsprechend Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

  4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

  5. akeine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs.5 bezogen werden;
    bdie Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres (1) nicht überschreiten.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht (2) .
2Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

  1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

  2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, (3) mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
2Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

§§§



 6. (weggefallen) 

§_75 bis §_79   SVG
(weggefallen)

§§§




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