SVG   (3)  
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 Versorgung der Hinterbliebenen 
 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit 

§_41   SVG (F)
(Hinterbliebene von Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit)

(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.

(2) 1Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs (1) Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro.
2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht.
3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 (f) zu gewähren sind.
4§ 85 Abs.5 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_42   SVG (F)
(Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit)

(1) (1) 1Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten.
2Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.

(2) 1§ 49 Abs.2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend.
2Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

§§§



 2. Hinterbliebene von Berufsoldaten 

§_43   SVG
(Hinterbliebene von Berufssoldaten)

(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Abs.5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
2Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
3Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war.
2Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs.9 und § 26a keine Anwendung.

§§§



 3. Bezüge bei Verschollenheit 

§_44   SVG (F)
(Verschollener Berufssoldat)

(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs.6 Satz 2 oder 3 (1) oder nach § 11a Abs.2 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs.7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.
2Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.

(3) 1Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
2aNachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten;
2bdie nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

§§§



 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten 

§_44a   SVG
(Hinterbliebene von weiblichen Soldaten)

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

§§§



 Gemeinsames für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 
 1. Anwendungsbereich 

§_45   SVG (F)
(Gemeinsame Vorschriften)

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

  1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,

  2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

  3. (1) 1die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
    2Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs.6 Satz 2 und 3, § 11a Abs.2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) 1Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
2Hierbei gilt ein nach § 43 Abs.2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.

§§§



2. Bewilligung + Zahlung / Versorgungsauskunft (1) 

§_46   SVG (F)
(Bewilligung und Zahlung)

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.
2Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung.
3Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs.1 Nr.1, § 33 Abs.4, § 34 Abs.2 Satz 2 (1) sowie § 60 Abs.3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(2) 1aEntscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
1bvorherige Zusicherungen sind unwirksam.
2Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden werden.
3Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu treffen.

(4) 1Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.
2Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.

(6) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(8) (2) 1Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen.
2Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§§§



 Familienzuschlag + Ausgleichsbetrag (1)

§_47   SVG (F)
(Familienzuschlag)

(1) 1Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs.3 Satz 2 und § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2) (1) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
3aEr wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
3bsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte.
4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) 1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.
2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug.
3Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(3) ... (2)

§§§



 4. Pfändung/Abtretung/Verpfändung 

§_48   SVG
(Pfändung und Abtretung)

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
2Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden.
3Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§§§



 5. Rückforderung 

§_49   SVG
(Rückforderung)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) 1Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt.
2Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) (1) 1§ 118 Abs.3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) ...(2)

§§§



 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung 

§_50   SVG
(Aufrechnung und Zurückbehaltung)

1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind.
2Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden.
3Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§§§



 7. (weggefallen) 

§_51   SVG
(weggefallen)

§§§



 8. (weggefallen) 

§_52   SVG
(weggefallen)

§§§



 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 

§_53   SVG (F)
(Zusammentreffen von Versorgungsbezügen)

(1) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
2Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.
3Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen.
4Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1,

  2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 ergibt,

  3. (3) für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung

beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.

(3) 1...(4)

(4) (weggefallen)

(5) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
2Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs.6 Satz 1 Nr.2 des Soldatengesetzes entsprechen (5).
3Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (6) .
4Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
5Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(6) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht (7) , gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
2aDies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände;
2bausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(7) 1Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr.1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 61.Lebensjahr vollenden, um 20 vom Hundert erhöht.
2Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs.1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (8) .

  2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.

  3. Die Anrechung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Abs.4, jedoch höchstens auf 7,29461 (9) vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

  4. § 94b Abs.4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen (2) sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.

  2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1.

§§§



 9a. (weggefallen) 

§_54   SVG
(weggefallen)

§§§



 10. Mehrere Versorgungsbezüge 

§_55   SVG
(Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge)

(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.6) an neuen Versorgungsbezügen

  1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

  2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

  3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr.1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1,

  2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr.2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1,

  3. für Witwen (Absatz 1 Nr.3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs.10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
3Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Abs.10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
4Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
5Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr.3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze.
2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1.

§§§



§_55a   SVG (F)
(Zusammentreffen mit Renten)

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
2Als Renten gelten

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  3. (1) aRenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger (2) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt;
    bbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,

  4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
4Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen.
5Dies gilt nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.
6Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss.
7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl.I S.700) und (5) Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (3), bleiben unberücksichtigt.
8Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben (4).
9Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes (6) ergibt (4).

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

    a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,

    b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

  2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs.10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr.1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,

  2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr.2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

  1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

  2. auf einer Höherversicherung beruht.

2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln.
2aDer hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln;
2bfür die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1.

§§§



§_55b   SVG (F)
(Zwischenstaatliche Einrichtung)

(1) 1aErhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26 Abs.10 (1) in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht;
1bder Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.
2§ 26 Abs.1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
3Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet.
2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) aAls Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs.2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 47 Abs.4 Satz 2 nicht anzuwenden ist (2);
bdabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(4) 1aVerzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
1berfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.
3§ 55a Abs.1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend (3).

(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.

(6) 1Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt.
2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(7) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
2Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

  1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder

  2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.

(8) (4) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

§§§



 10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 

§_55c   SVG
(Kürzung nach Scheidung)

(1) 1Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
2Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
3Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften.
2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
3Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl.I S.105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

§§§



§_55d   SVG (F)
(Abwenden der Kürzung)

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) 1Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
2Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) aBei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis;
bder Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 55c (1) anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

§§§



 10b. Abzug für Pflegeleistungen 

§_55e   SVG (F)
(Abzug für Pflegeleistungen) (1)

1Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
2Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

  1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 Satz 2 bis 4,

  2. Leistungen nach § 4 Abs.2 Nr.2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl.I S.3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl.I S.1798) geändert worden ist.

3Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.

§§§



 11. Verlust der Versorgung 

§_56   SVG
(Verlust der Versorgung)

1Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs.1 und des § 57 Abs.1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.
2§ 12 Abs.8 und § 38 Abs.2 bleiben unberührt.

§§§



§_57   SVG (F)
(Erneute Berufung)

1Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs.2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes (1) und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung.
2Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.
3Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§§§



 12. Entziehung der Versorgung 

§_58   SVG
(Entziehung und Wiederaufleben der Versorgung)

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs.2 Nr.2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.
2Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.

§§§



 13. Erlöschen und Wiederaufleben 

§_59   SVG (F)
(Erlöschen der Ansprüche)

(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

  2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,

  3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

  4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

  5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
3Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet (3).

(2) 1Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a, b und d, Nr.3 und Abs.5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (1) genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2aIm Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung (1) wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt;
2bsoweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs.7 Satz 2 und § 43 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1 angerechnet.
3Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27.Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

  1. die Behinderung bei Vollendung des 27.Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (1) ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

  2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(3) 1Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf;
1bein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.1 anzurechnen.
2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs.6 Satz 2 (2) und des § 11a Abs.2.

§§§



 14. Anzeigepflicht 

§_60   SVG (F)
(Anzeigepflicht)

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

  1. die Verlegung des Wohnsitzes,

  2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs.7) (1) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Abs.3 Satz 4 (1) und den §§ 22 und 26 Abs.8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs.2,

  3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs.1 Satz 1 Nr.2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2),

  4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs.6,

  5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74

unverzüglich anzuzeigen.
2Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) 1Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr.2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
3Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(4) (2) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.

§§§



 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge 

§_61   SVG
(Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge)

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.

§§§




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§§§