STzV  
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BGBl.III/FNA: 51-1-29

Verordnung
über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung)

(STzV)


vom 09.11.05 (BGBl_I_05,3157)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
vom 07.09.09 (BGBl_I_09,3014)

 

bearbeitet und verlinkt (37)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2005 ]

§§§




Auf Grund des § 30a Abs.5 und des § 93 Abs.2 Nr.5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:



§_1   STzV
Antragsberechtigung

(1) 1Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden.
2Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen.

(2) 1Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren beantragt werden.
2Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf mehr besteht.
3Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden.

§§§



§_2   STzV
Antragsverfahren

(1) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen.
2Dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
3Zusätzlich kann eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.

(2) 1Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im Falle eines Antrages nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Vertrauensperson vorzulegen.
2Ist die personalbearbeitende Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Disziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.

(3) 1Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantragen.
2Das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichtigen.
3Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben entsprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen.
4Ist die Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.

(4) 1Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§§§



§_3   STzV
Antragsvoraussetzungen

(1) 1Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.
2Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten

  1. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,

  2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

  3. in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,

  4. Geschwister und deren Kinder,

  5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,

  6. Geschwister der Eltern,

  7. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

§§§



§_4   STzV
Zuständigkeit für die Entscheidung

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über

  1. die Verlängerung,

  2. die Änderung und

  3. den Widerruf der Bewilligung sowie

  4. die vorzeitige Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung.

§§§



§_5   STzV
Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§§§



§_6   STzV
Ausschlüsse

(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich

  1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,

  2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,

  3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,

  4. auf Schiffen und Booten der Marine,

  5. für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,

  6. im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,

  7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und

  8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.

(2) 1Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden.
2Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs.1.

§§§



§_7   STzV (F)
Bewilligung oder Ablehnung des Antrages

(1) 1Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (1).
2Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist (1).
3Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann (1).
4Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (1).
5Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs.2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen.
2Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.

(3) 1Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit.
2Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten.

§§§



§_8   STzV
Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Bei Entscheidungen nach § 4 Abs.3 Nr.2 bis 4 hat die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten.
2Vor der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.

(2) 1Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfallen ist.
2Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungsdienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses unverzüglich schriftlich zu melden.
3§ 2 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und nach Stellungnahme der in § 2 Abs.2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.

§§§



§_9   STzV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§




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