| RohrFVO | ||
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BGBl.III/FNA 7102-49
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
vom 27.09.02 (BGBl_I_02,3777, 3809)
zuletzt geändert durch Art.1 der Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 20.04.06 (BGBl_I_06,935)
= Art.4 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung
bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2006 ] |
§§§
Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.
§§§
(1) 1Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach § 20 Abs.1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert werden:
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,
verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, T, T+ oder C,
Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.
2Stoffe, die unter Satz 1 Nr.1 oder 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.
(2) 1Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten
und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen
nach Absatz 1 sind.
2Sie umfassen neben den Rohrleitungen
auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen,
insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr-
und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regelund
Messanlagen.
3Diese Verordnung gilt nicht für Rohrleitungen
nach § 19a Abs.1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.August 2002 (BGBl.I S.3245), die Anlagen verbinden,
die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene
öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
(4) 1Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere
im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann
das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien,
die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen
sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die
Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung
zulassen.
2Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren
betreffen, bleiben unberührt.
4Das Bundesministerium der
Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über
die Anwendung dieses Absatzes.
§§§
(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind.
(2) 1Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem
Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
2Als Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere
die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs.5 veröffentlicht
werden.
3Als gleichwertige Regeln der Technik im Sinne von Satz 1 gelten Normen, sonstige Bestimmungen oder technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern das geforderte Schutzniveau gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür
zu sorgen, dass die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem
Zustand erhalten und fortlaufend überwacht
wird.
2Er hat unverzüglich die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen.
(2) 1Der Betreiber hat spätestens bei Inbetriebnahme der
Rohrfernleitungsanlage eine zusammenfassende Dokumentation
nach Satz 2 zu erstellen, jährlich oder unverzüglich
nach Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2Die Dokumentation muss alle wesentlichen sicherheitsrelevanten
bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage
sowie ihres Betriebs enthalten.
(3) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat
sicherzustellen, dass auch nach endgültiger oder bei vorübergehender
Stilllegung eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere
keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen
und die Umwelt von einer Rohrfernleitungsanlage ausgehen.
2Die endgültige Stilllegung oder eine vorübergehende
Stilllegung von mehr als sechs Monaten sowie die erneute
Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist der zuständigen
Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem zur Schaffung und Beibehaltung der Integrität der Rohrfernleitungsanlage verfügen, das mindestens Folgendes enthält:
Eine eindeutige Betriebsorganisation mit Festlegung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,
Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs,
Regelungen zur Überwachung der Anlage und zur Dokumentation der Überwachungsdaten in prüffähigen Unterlagen,
Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals.
2Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich zu machen.
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen durch Sachverständige
vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs.1 zulassungsbedürftigen Änderung,
nach der Stilllegung,
nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
nach allen Schadensfällen und
während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand
durchgeführt werden.
2Auf Antrag des Betreibers und im
Einvernehmen mit dem Sachverständigen kann aufgrund
einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung
von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden
Prüfungen nach Satz 1 Nr.6 auf bis zu drei
Jahre verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
§§§
1Abweichend von Artikel 8 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Nr.6
der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.September 2002 (BGBl.I
S.3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.Dezember 1974 (BGBl.I S.3591),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.Dezember 1996 (BGBl.I S.1914), und § 16 der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Dezember 1996 (BGBl.I
S.1937, 1997 I S.447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785),
nach Maßgabe des § 19 Abs.5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.Mai 2001 (BGBl.I S.866) bis zum Inkrafttreten einer auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige, längstens jedoch bis 31.Dezember
2007 (1), in Kraft.
2Die in diesen Vorschriften genannten
Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heranzuziehen.
§§§
(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
eine Person zu Tode gekommen ist oder
innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder
außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder
sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder
Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder
Stoffe nach § 2 Abs.1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber
verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall
auf seine Kosten durch einen mit behördlichem Einvernehmen
bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch
beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich
vorlegt.
2Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,
ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,
in denen die notwendigen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind.
2Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) 1Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der
Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne einzuweisen.
2Es sind in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen
durchzuführen.
(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
1die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln
(Technische Regeln) vorzuschlagen.
2Der Vorschlag
hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln
zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten
des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit
nach § 31a Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (f)
berührt sind, mit diesem abzustimmen.
3Die Inhalte der Technischen Regeln, die
den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1).
(3) 1In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen
Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen
nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen
und der Wissenschaft zu berufen.
2Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
3Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit.
(5) Technische Regeln werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.2 zuwiderhandelt oder
entgegen § 7 Abs.1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs.2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 8 Abs.3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.
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1Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3.Oktober
2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden
sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem
Zeitpunkt begonnen worden ist, gelten die vor dem
3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter.
2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen
den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn
die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 abzuwehren.
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