RSV 1-5
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BGBl.III/FNA 2170-1-23

Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(Regelsatzverordnung)

(RSV)


vom 03.06.04 (BGBl_I_04,1067)
geändert durch Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung Vom 20.11.06

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003, BGBl.I S.3022, 3023) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§§§



§_1   RSV
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.

§§§



§_2   RSV (F)
Inhalt, Eckregelsatz

(1) 1Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz.
2Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.

(2) (1) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:

  1. Abteilung 01 und 02
    (Nahrungsmittel, Getränke,
    Tabakwaren und Ähnliches)
    zu einem Anteil von     96 vom Hundert,

  2. Abteilung 03
    (Bekleidung und Schuhe)
    zu einem Anteil von     100 vom Hundert,

  3. Abteilung 04
    (Wohnen, Energie,
    Wohnungsinstandhaltung)
    zu einem Anteil von     8 vom Hundert,

  4. Abteilung 05
    (Innenausstattung,
    Haushaltsgeräte und
    -gegenstände)
    zu einem Anteil von     91 vom Hundert,

  5. Abteilung 06
    (Gesundheitspflege)
    zu einem Anteil von     71 vom Hundert

  6. Abteilung 07
    (Verkehr)
    zu einem Anteil von     26 vom Hundert

  7. Abteilung 08
    (Nachrichtenübermittlung)
    zu einem Anteil von     75 vom Hundert

  8. Abteilung 09
    (Freizeit, Unterhaltung
    und Kultur)
    zu einem Anteil von     55 vom Hundert

  9. Abteilung 11
    (Beherbergungs- und
    Gaststättenleistungen)
    zu einem Anteil von     29 vom Hundert,

  10. Abteilung 12
    (Andere Waren und
    Dienstleistungen)
    zu einem Anteil von     67 vom Hundert.

(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.

(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.

§§§



§_3   RSV (F)
Aufbau der Regelsätze

(1) 1Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
2Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes.
3Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.

(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen

  1. bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres 60 vom Hundert,

  2. ab Vollendung des 14.Lebensjahres 80 vom Hundert

des Eckregelsatzes.

(3) (1) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4) (2) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

§§§



§_4   RSV
Fortschreibung

Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1.Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs.3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

§§§



§_5   RSV (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14.November 2003 (BGBl.I S.2190), außer Kraft.

§§§




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