| PfandBG | 1-53 | |
|---|---|---|
| [ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 7628-8
vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
geändert durch Art.13b Nr.3 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom 16.07.07 (Amtsbl_07,1330)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2007 ] |
§§§
| A-1 | Anwendungsbereich | 1-3 |
|---|
(1) 1Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb
das Pfandbriefgeschäft umfasst.
2Pfandbriefgeschäft
ist
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe.
(2) 1Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch
gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung
oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut
treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank
verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts
die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek
verlangen kann.
2Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe.
§§§
(1) 1Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will,
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes.
2Zusätzlich muss das Kreditinstitut
für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.
Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.
Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs- oder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.
3Abweichend von § 33 Abs.4 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu
versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr.1 bis 5 nicht vorliegen.
4§ 32 Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder
zwei der in § 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 (f) genannten Tätigkeiten
beschränkt werden kann.
5Die nach § 33 Abs.2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und
praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig
von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen,
wenn die Geschäftsleiter über entsprechende
Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,
des Kommunalkreditgeschäfts oder des Schiffskreditgeschäfts
und dessen Refinanzierung verfügen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs.2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen oder
die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
(4) 1Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter,
soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich
ist.
2Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters
gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.
§§§
1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Kreditwesengesetzes aus.
2Sie ist befugt, alle Anordnungen
zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das
Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu
erhalten.
3aSie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf
der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der
Pfandbriefe zu prüfen;
3bhierbei kann sie sich anderer Personen
und Einrichtungen bedienen.
4Die Prüfung soll in
der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen.
5Die von
anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
unberührt.
§§§
| A-2 | Pfandbriefemission | 4-11 |
|---|
(1) 1Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwertes
jederzeit durch Werte von mindestens gleicher
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.
2Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte
Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an
die Stelle des Nennwertes.
(2) 1Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach
dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der
eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu
deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen
(sichernde Überdeckung).
2Die sichernde Überdeckung
muss bestehen in
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist,
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist.
3Die Begrenzung des § 19 Abs.1 Nr.2 ist insoweit nicht
anzuwenden.
4Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2 Nr.1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in
Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwertes
unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert
aber nicht übersteigt.
(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank gedeckt sein.
(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist.
(5) aIm Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs.3 ausgefertigt und der
Pfandbriefbank übergeben hat;
bwird ein Pfandbrief dem
Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet
er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode
für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19
Abs.1 Nr.4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs.2 Nr.3
und § 26 Nr.4 (f), sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen
zu bestimmen, dem die Deckung
nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss.
2Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
3Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft
anzuhören.
(7) 1Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe
in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht
durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen
Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist.
2Es ist auch verboten,
für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister
eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger
von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu verfügen,
obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen
Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der
entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus
Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen.
3Pfandbriefe dürfen
nicht ohne die nach § 8 Abs.3 Satz 1 erforderliche
Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.
§§§
(1) 1Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche
aus Derivaten nach § 4 Abs.3 verwendeten
Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in
das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register
(Deckungsregister) einzutragen.
2aDerivate dürfen nur mit
Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners
der Pfandbriefbank eingetragen werden;
2beine Eintragung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
3Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so
hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte
verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte
in das Deckungsregister einzutragen.
(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treuhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen
Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden
Eintragungen zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung
muss auch Vorschriften über die Form der
Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den
Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung
der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch
die Bundesanstalt enthalten.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft
anzuhören.
4Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
§§§
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) 1Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen.
2Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforderlichen
Kenntnisse vermuten.
3Eine Bestellung als Treuhänder
oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe
vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
4Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person
in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der
Pfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen
drei Jahre gestanden hat.
(3) 1Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
nach Anhörung der Pfandbriefbank.
2Die Bestellung kann
jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt
widerrufen werden.
(4) 1Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen.
2Der Treuhänder
ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
§§§
(1) 1aDer Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige
Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche
aus Derivaten nach § 4 Abs.3 jederzeit vorhanden
ist;
1bhierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der
beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der
beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf
Grund des § 24 Abs.5 erlassenen Verordnung festgesetzt
ist.
2Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen,
ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
(2) 1Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur
Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten
nach § 4 Abs.3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs.1
in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.
2Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter
Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem
Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen.
(3) 1Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe
mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein
der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung
in das entsprechende Deckungsregister zu versehen.
2Eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(4) 1Im Deckungsregister eingetragene Werte können
nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht
werden.
2aDie Zustimmung des Treuhänders bedarf
der Schriftform;
2bsie kann in der Weise erfolgen, dass der
Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk
im Deckungsregister beifügt.
3aFür die Löschung
eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig
abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners
der Pfandbriefbank erforderlich;
3beine Löschung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
4Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) aDer Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter
Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen
Werte sowie Urkunden über solche Werte unter
dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren;
ber darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses
Gesetzes herausgeben.
(2) 1Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden
über solche Werte herauszugeben und an der Löschung
im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register
eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und
der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs.3 zuzüglich
der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank
eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft.
2Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder
Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der
nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss
zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in
§ 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die
Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
§§§
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs.3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
§§§
(1) aDer Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von
der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung;
bdiese
ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
§§§
| A-3 | Deckungswerte | 12-26 |
|---|---|---|
| U-1 | Hypothekenpfandbriefe | 12-19 |
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.
§§§
(1) 1Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
2aDie belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten
Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan
belegen sein;
2bder Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten,
die nicht der Europäischen Union angehören, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen
der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt,
darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
§§§
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
§§§
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§§§
(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) 1Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten,
der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter
Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale
des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten
sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen
Nutzungen ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen
dabei nicht berücksichtigt werden.
3Der Beleihungswert
darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten
Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert
nicht übersteigen.
4Der Marktwert ist der geschätzte Betrag,
für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag
zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und
einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum,
in einer Transaktion im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede
Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
(3) 1Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen
sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig
gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent
des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
benutzten Deckungswerte sowie das
Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.
Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages
der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
benutzten Deckungswerte nicht überschreiten.
2Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag
nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen,
sind von der Verwendung zur Deckung ebenso
ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken.
3Hypotheken
an anderen Berechtigungen, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung
finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
ebenfalls ausgeschlossen, sofern die
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik
und Form der Beleihungswertermittlung sowie die
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung kann für die
Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft anzuhören.
4Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
5Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypothekenbankgesetzes
genehmigten Wertermittlungsanweisungen
unwirksam.
§§§
(1) 1Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten
Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht
übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
2Nach
Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte
Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern,
der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten
Teil entfallen würde.
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nachhaltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 zu befriedigen.
(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, sind § 12 Abs.1 und § 14 Abs.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten.
(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs.2 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs.2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Dezember 1994 (BGBl.I S.3738), die durch die Verordnung vom 26.September 1995 (BGBl.I S.1195) geändert worden ist,
1abis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten
Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische
Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete
Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen
der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt
ist;
1bder Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe
Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent
des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Hypothekenpfandbriefe.
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend,
1abis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 20 Abs.1 bezeichneten Art, sofern es
sich um Schuldverschreibungen handelt;
1bdie in Nummer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen.
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend,
1durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps
und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer
Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen
Derivategeschäften im Sinne des § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices
und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten
im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt
werden können (1).
2Die Geschäfte dürfen nur Risiken
beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbriefbank
auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerten eingehen
kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere
Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der
Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in
vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition
entsprechendes Risiko begründen.
3aDer Anteil der
Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung
genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der
Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten
der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten
dürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten;
3bdie Berechnung
hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 zulassen.
§§§
| U-2 | Öffentliche Pfandbriefe | 20 |
|---|
(1) 1Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,
b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan,
c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten, wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs.1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.EG Nr.L 126 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) geändert worden ist, eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt und von der Bundesanstalt keine höhere Gewichtung festgelegt worden ist,
d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs.1 Buchstabe b Nr.6 in Verbindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent festgelegt haben,
für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f
genannten Stellen die volle Gewährleistung übernommen
hat.
2Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor,
als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer
Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistenden
hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung
des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt.
3Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank
nicht das Recht haben, Einwendungen aus
einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen
oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu
lösen.
2Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Deckung kann auch erfolgen
bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe sein;
durch die in § 19 Abs.1 Nr.4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.
(3) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zulassen.
§§§
| U-3 | Schiffspfandbriefe | 21-26 |
|---|
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
§§§
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
(2) 1Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der
Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24
festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert)
oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen.
2aSie darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig
auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist;
2bdie Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich.
3Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als
15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit
nicht vollständig durch Abzahlungsraten
gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen
ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung,
wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt,
der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten
gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des
20.Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden
könnte.
4Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere
Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zulassen,
wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten
sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) 1Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der
Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene
Deckungswerte.
2Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist
deren Grenze maßgeblich.
(4) 1Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit
von 15 Jahren umfassen und höchstens bis zum
Ende des 20.Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei
denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist.
2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnahmen
zulassen.
3Ungeachtet dessen darf die vereinbarte
Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen.
4Die Darlehenslaufzeit
beginnt mit der Auszahlung des Darlehens,
im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten
Zahlung.
5Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung,
die zur Folge haben würde, dass die zulässige
Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeitraums
überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des
Treuhänders zulässig.
(5) 1Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,
an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird,
das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,
die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
2Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs.1 auf die Forderungen
der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen
erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
3Sieht das Recht des Staates, in dessen
Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist,
vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte
des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches
Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung
nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
herbeiführt.
4aDie Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
Stelle zulässig;
4bAbsatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während
der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe
von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen
zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger
Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen
der Pfandbriefbank versichert sein.
2Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank
gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von
im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken
die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1
übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt,
geht die Schiffshypothek auf ihn über.
2Der Übergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines
gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht
werden.
(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
§§§
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) 1Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten,
der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und
unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen
Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie
der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt
werden.
3Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf
transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren
ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4§ 16 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäß.
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik
und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie
die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
4Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden
die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten
Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
§§§
1aDer Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben
werden;
1bmit Genehmigung der Bundesanstalt
kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen
aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert
werden.
2Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs.4 Satz 3
vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden.
§§§
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen;
durch Werte der in § 19 Abs.1 Nr.1 bezeichneten Art;
1abis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Art sowie
durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank,
gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute,
sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
bereits beim Erwerb bekannt ist;
1bder Anteil
an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut
darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe
sein.
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend;
1abis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte
der in § 20 Abs.1 bezeichneten Art, sofern es sich um
Schuldverschreibungen handelt;
1bdie in Nummer 3 genannten
Deckungswerte sind anzurechnen.
2§ 4 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend;
1durch die in § 19 Abs.1 Nr.4 genannten Werte unter
den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages
der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Schiffspfandbriefe tritt.
2Auf die Grenzen nach
§ 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten
der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung
genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die ausschließlich
der Absicherung eines Währungsrisikos
dienen.
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr.3 und 4 zulassen.
§§§
| A-4 | Allgemeine Vorschriften | 27-28 |
|---|
(1) 1Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft
über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.
2Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung
und Überwachung sämtlicher damit verbundener
Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-,
Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken,
operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen.
3Darüber hinaus muss
die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten,
das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden.
4Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) 1Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,
Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank
eine umfassende Analyse der damit einhergehenden
Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen
und zu dokumentieren.
2Die Pfandbriefbank darf die
Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens
hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung
nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich
des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei
Jahren nach deren Aufnahme.
3Das Vorhandensein eines
gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich
darzulegen.
§§§
(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben zu veröffentlichen:
den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des Barwertes sowie des in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs.6 festgelegten Risikobarwertes,
die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren und von mehr als zehn Jahren sowie
den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen gemäß § 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs.2 Nr.3 und § 26 Abs.1 Nr.4.
(2) 1Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei jeweils
c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie nach Wohnungen, Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen,
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie
ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.
2Die in Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner und im Falle einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörperschaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sonstige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll gewährleistet ist;
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen regionale Verteilung gemäß Nummer 1.
(4) 1Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.
2Die in Satz 1 Nr.2 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen.
(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem 1.Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
§§§
| A-5 | Insolvenz | 29-36 |
|---|
1Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein
Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden
nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen
und der Ansprüche aus den in das entsprechende
Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt.
2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren
eröffnet, so fallen die in den Deckungsregistern
eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse.
2aDie Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind
aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen
Werten voll zu befriedigen;
2bsie werden von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Pfandbriefbank nicht berührt.
3Am Insolvenzverfahren
nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter.
2Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen
Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf
den Sachwalter über.
3aHat die Pfandbriefbank nach der
Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsregister
eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung
unwirksam;
3bdie §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben
unberührt.
4Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung
des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
der Bestellung verfügt hat.
5Der Sachwalter darf mit Wirkung
für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen,
soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmassen
im Interesse der vollständigen Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist.
6Insoweit vertritt er
die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich.
7Die
Begrenzungen des § 19 Abs.1 Nr.2 und 3, des § 20 Abs.2 Nr.2 und des § 26 Abs.1 Nr.3 und 4 gelten nicht.
(3) 1Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten
Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als
sie gemäß § 14 Abs.2 nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe
gelten.
2Der Sachwalter zieht die Forderungen
entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit
ein.
3Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht
als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht
zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird,
führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten
Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken
auf die Insolvenzmasse entfallen würde.
4aReicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen
insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch
deckungsfähige Hypotheken gesichert sind;
4bmaßgeblich
ist die Grenze des § 14 Abs.1 unter Zugrundelegung des
bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes.
5aDer Insolvenzverwalter kann verlangen,
dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt
werden;
5bdie Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung.
6Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
7Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen
ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des § 14 Abs.2 der § 22 Abs.3, an die Stelle der
Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die
Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle
der Grenze des § 14 Abs.1 die Grenze nach § 22 Abs.2 Satz 1, im Falle des § 22 Abs.2 Satz 4 die von der Bundesanstalt
zugelassene höhere Grenze treten.
(4) 1Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,
dass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen
Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Überdeckung
offensichtlich nicht notwendig sein werden,
vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden.
2Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die
Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) 1Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann
auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen.
2Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die
Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
Sachwalter entsprechend.
(6) 1Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in
Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen.
2aIm Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse
findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren
statt;
2bder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
4aIm Insolvenzverfahren
über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank
können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in
Höhe des Ausfalls geltend machen;
4bim Übrigen gelten die
Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere
§ 52 Satz 1, § 190 Abs.1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs.3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
§§§
(1) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts
des Sitzes der Pfandbriefbank.
2Das Gericht kann
insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung
von ihm verlangen.
3Es kann den Sachwalter auf Antrag
der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
4Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt
und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von
der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz
im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) 1Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat.
2Das Gericht hat die Ernennung
und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
3Die Ernennung und Abberufung
des Sachwalters ist von Amts wegen in das
Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs.5 in das
Genossenschaftsregister einzutragen.
4Die Eintragungen
werden nicht bekannt gemacht.
5Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(3) 1Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung
die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden.
2Die Eintragung
ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen.
3Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung
des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht,
so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die
Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu
beantragen.
4Bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister,
bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle
des Grundbuchamtes tritt das Registergericht.
(4) 1Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
2aDie Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner
Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind
anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen
Werten zu tragen;
2bmaßgeblich ist das Verhältnis des
Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert
aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank.
3Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung
und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters
fest.
4§ 46a Abs.4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) 1Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für
jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen
erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden
Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu
erstellen.
2Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer
zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt.
3Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen.
4aDie der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind
anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten
zu tragen;
4bAbsatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers
anzuwenden.
2Er ist bei Pflichtverletzung
der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§§§
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14 Abs.2 und § 22 Abs.3 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Firma und den Sitz der übertragenden und der übernehmenden Pfandbriefbank,
die Vereinbarung über die Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
(3) 1Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften
eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt
ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu
übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen
nach Absatz 2 Nr.3 anzuwenden.
2§ 28 der Grundbuchordnung
sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind
zu beachten.
3aIm Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen
werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht;
3bdie Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
§§§
(1) 1Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden.
2Der Anmeldung
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde
der Bundesanstalt beizufügen.
(2) 1Die Übertragung darf in das Handelsregister des
Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetragen
werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden
ist.
2Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der
übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu
versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung
im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
wirksam wird.
(3) 1Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintragung
der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus
dem Handelsregister zu übersenden.
2Nach Eingang der
Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden
Pfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintragung
der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§§§
(1) 1Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte
und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die
übernehmende Pfandbriefbank über.
2Durch die Eintragung
wird der Mangel der notariellen Beurkundung des
Übertragungsvertrags geheilt.
3§ 33 Abs.5 gilt entsprechend.
4Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten
haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende
Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) 1Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt
§ 30 Abs.4 entsprechend.
2§ 30 Abs.3 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters
die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
§§§
(1) 1Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann
der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren,
dass die in den Deckungsregistern der insolventen
Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie
gemäß § 14 Abs.2 und § 22 Abs.3 nicht als eingetragene
Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch
den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die
andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten
Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.
2Der Vertrag bedarf der Schriftform.
3Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) 1Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch
ist in das entsprechende Register der
anderen Pfandbriefbank einzutragen.
2Die im Vertrag im
Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister
der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen
Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank
eingetragen.
3Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank
nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber
der insolventen Pfandbriefbank wahr.
4Die teilweise
treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister
der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen
Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 30 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
1Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse
nach § 32 Abs.1 muss der bei der insolventen
Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden
Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung
genügen.
2Satz 1 gilt entsprechend für den
Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der
Deckungsmasse nach § 35 Abs.1.
§§§
| A-6 | Rechtsbehelfe | 37-40 |
|---|
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs.2 Nr.1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs.3 Satz 2, § 32 Abs.1, § 35 Abs.1 Satz 1 sowie § 42 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs.7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
wissentlich entgegen § 4 Abs.7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
entgegen § 5 Abs.1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
| A-7 | Schluss | 41-53 |
|---|
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden
von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist,
von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt, wenn
a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs.4 Unterabs.1 der Richtlinie 85/ 611/EG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.EG Nr. L 375 S.3), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 (ABl.EU Nr.L 145 S.1) geändert worden ist, handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22 Abs.4 Unterabs.3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste enthalten sind,
c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken und Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Prozent des Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht überschritten wird und
d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.
§§§
(1) 1Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19.Juli 2005 zulässigerweise
Pfandbriefe der in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3
genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu
Beginn des 19.Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von
Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
nach § 2 Abs.1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung
als erteilt.
2Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18.Oktober
2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht.
3Wird die Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt
die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.
(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 35 Abs.2 des Kreditwesengesetzes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs.1 Satz 2 nicht erfüllt.
(3) 1Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis zum 31.Dezember 2008 keine
Anwendung.
2Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht
anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade
und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim’schen
ritterschaftlichen Kreditverein.
§§§
1Für die bei Ablauf des 18.Juli 2005 zugelassenen
Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes
gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt.
2Die in § 35 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
genannte Frist beginnt am 19.Juli 2005.
§§§
1Für die bei Ablauf des 18.Juli 2005 zugelassenen
Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes
gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt.
2Die in § 35 Abs.1 des Kreditwesengesetzes
genannte Frist beginnt am 19.Juli 2005.
§§§
1Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des
19.Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem
Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht
nach Maßgabe des § 15 Abs.1 versichert ist.
2Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die
den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19.Juli 2005 zustehen,
sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen
Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet,
weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der
Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs.1 Satz 1 versichert ist.
§§§
(1) Hypotheken, die vor dem 13.Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs.1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs.1 bis zum 30.Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer vor dem 13.Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs.2 und § 30 Abs.3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs.1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.
§§§
1Bis zum Ablauf des 18.Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank,
die vor dem 19.Juli 2005 Schiffspfandbriefe
nach § 1 Nr.1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat,
nicht der Grenze des § 22 Abs.5 Satz 2.
2Die Pfandbriefbank
hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag
der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass
sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach
§ 30 Abs.1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des
18.Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigt.
§§§
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19.Juli 2005 nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem 19.Juli 2005 geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
§§§
1Abweichend von § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a
sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der
Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt
deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18.Juli
2001 bestanden.
2Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute
sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen
nach dem 18.Juli 2001 und vor dem 19.Juli 2005
vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den
31.Dezember 2015 hinausgeht.
§§§
(1) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(2) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für Hypothekenbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(3) Im Falle des § 2 Abs.3 gelten für Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem 19.Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs.1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbestehenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts handelt.
§§§
1Abweichend von § 4 Abs.1 und 2 kann eine Pfandbriefbank
die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen
Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn
die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum
18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat.
2Bei der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
3In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister getrennt
von demjenigen nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 zu führen.
4Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung
geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte
Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten
der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie gilt.
5Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters
nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Wird für eine Forderung, die in ausländischer Währung
zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffsregister
eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung
und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag,
bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer
Währung angegeben werden.
2Dasselbe gilt für die Eintragung
einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.
(2) Die durch Artikel 4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungsbereich unverändert anwendbar.
§§§
1Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein
Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor
dem 19.Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf
die Erfüllung der sich ab dem 19.Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten.
2§ 7 Abs.2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden.
3Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach
Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs.3 eine Gebühr in Höhe
von 500 Euro.
§§§
| PfandBG | [ ] |
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