PSkaVO
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BGBl.III/FNA: 301-1-3

Verordnung
über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

(Punkteskalaverordnung) n-amtl

(PSkaVO) n-amtl


vom 03.12.81 (BGBl_I_81,1243
geändert durch Art.209 Abs.4 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)

bearbeitet und verlinkt (261)
von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 16.August 1980 (BGBl.I S.1451) neu gefaßten § 5d Abs.1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:




§_1   PSkaVO
Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte
gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte
voll befriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte
befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte
ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte
ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

§§§



§_2   PSkaVO
Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: Prüfungsgesamtnote lautet auf

14,00 bis 18,00

 

sehr gut
11,50 bis 13,99

 

gut
9,00 bis 11,49

 

voll befriedigend
6,50 bis 8,99

 

befriedigend
4,00 bis 6,49

 

ausreichend
1,50 bis 3,99

 

mangelhaft
0 bis 1,49

 

ungenügend.

§§§



§_3   PSkaVP
Übergangsvorschrift

(1) 1Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfung anzuwenden, die nach dem 1.Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt.
2Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs.3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§§§



§_4   PSkaVO (F)
Berlin-Klausel (1)

(aufgehoben)

§§§



§_5   PSkaVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§




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§§§