PDSV  
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BGBl.III/FNA 900-14-5

Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Postdienste-Datenschutzverordnung

(PDSV)

Vom 02.07.02 (BGBl_I_02,2494)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Auf Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22.Dezember 1997 (BGBl.I S.3294) verordnet die Bundesregierung:

§_1   PDSV
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt den Schutz der personenbezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken.
2Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelangaben über juristische Personen stehen personenbezogenen Daten gleich.

(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine anderen Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

§§§

§_2   PDSV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Diensteanbieter
    alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken;

  2. am Postverkehr Beteiligte

    1. diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),

    2. Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.

§§§

§_3   PDSV
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) 1Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.
2Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
3Satz 1 gilt auch für Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Diensteanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung durch ihn bestimmt waren.

(2) 1Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiensten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhängig machen.
2Für die Erbringung und Abrechnung des Postdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.

(3) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung oder Rückführung einer Postsendung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen stammen.
2Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte übermittelt werden.

(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung dieser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.

§§§

§_4   PDSV
Einwilligung im elektronischen Verfahren

1Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

  1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,

  2. die Einwilligung protokolliert wird,

  3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und

  4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.

2Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.

§§§

§_5   PDSV
Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen und sonstigen Beziehungen

(1) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich ist (Bestandsdaten).
2Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch genommenen Postdienstes.

(2) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Verkehrsdaten).
2Verkehrsdaten sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienste.

(3) 1Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsendung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
2Dies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an den Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes ein.

(4) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten).
2Zu diesem Zweck dürfen Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltabrechnung erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung speichern.

(5) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Absender oder Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der Postsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
2Sie dürfen diese Postsendungen nur öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.

§_6   PDSV
Zweckänderung

Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere

  1. die nach § 5 Abs.1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;

  2. die nach § 5 Abs.1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.

§§§

§_7   PDSV
Adressdaten

(1) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erheben und nur für die Nachsendung von Postsendungen verarbeiten und nutzen.
2Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten Beginn der Nachsendung zu löschen.
3Diensteanbieter, die Daten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dürfen sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht widersprochen hat.
4Satz 2 gilt auch für diese anderen Diensteanbieter.
5Hat der Betroffene bei der Erteilung des Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat.
6Bei der Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Widerspruchsrechte nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeutung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.

(2) 1Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben erheben, verarbeiten und nutzen.
2Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen, wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat.
3Sie dürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat.
4Der Inhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachanlage auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich hinzuweisen.
5Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen verwendet werden.

(3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressdaten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

(4) 1Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände erheben, verarbeiten und nutzen.
2aDie Übermittlung dieser Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten;
2bzur Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mitzuteilen.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermittlung der Daten an den Absender für den Nachweis erforderlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt ist.

(5) 1Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist (Anschriftenprüfung).
2Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.
3Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.

§§§

§_8   PDSV
Ausweisdaten

(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.

(3) 1Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.
2Die Ausweisnummer darf nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungsfristen zu löschen.

§§§

§_9   PDSV
Erklärungen auf elektronischem Wege

1Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein.
2Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine Ausfertigung der Erklärung verlangen.

§§§

§_10   PDSV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 4.November 1996 (BGBl.I S.1636) außer Kraft.
3§ 9 Satz 1 tritt am 1.Mai 2003 in Kraft.

§§§

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