OWiG   (4) 81-104
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T-2Bußgeldverfahren35-110
A-6Verfahren81-83

§_81   OWiG
Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden.
2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen.
2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten.
3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt.
4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.

(3) 1In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden.
2aJedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist;
2bdies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs.1.

§§§

§_82   OWiG
Bußgelderkenntnisse im Strafverfahren

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§§§

§_83   OWiG (F)
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs.3, 4, 5 Satz 2 und 7 (1), die §§ 47, 49 (2), 55, 76 bis 78, 79 Abs.1 bis 3 sowie § 80.

(2) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt.
2aDie Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung);
2beiner Zulassung nach § 79 Abs.1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht.
3Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs.1 und 2 sowie § 80 zulässig.

(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.

§§§

A-7Rechtskraft84-86

§_84   OWiG
Wirkung der Rechtskraft

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) 1Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen.
2Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

§§§

§_85   OWiG (F)
Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr.5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn

  1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro (1) festgesetzt ist oder

  2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro (1) nicht übersteigt.

(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen.
2Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.

(4) 1Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
2Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.
3§ 69 Abs.4 Satz 1 gilt entsprechend.

§§§

§_86   OWiG
Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren

(1) 1Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben.
2Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.

(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.

§§§

A-8Nebenfolgen (F)87-88

§_87   OWiG (F)
Anordnung von Einziehung und Verfall

(1) aHat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs.2, § 436 Abs.3 der Strafprozeßordnung);
b§ 60 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen.
2Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
3Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.

(3) 1aIm selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet;
1b§ 66 Abs.1, Abs.2 Nr.1 Buchstabe a und Abs.3 gilt entsprechend.
2Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
3aZuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre;
3börtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(4) 1Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat.
2Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht.
3aDie Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt;
3b§ 69 Abs.4 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro (1) nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.

(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.

§§§

§_88   OWiG
Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) aHat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs.1, § 434 Abs.2 der Strafprozeßordnung);
b§ 60 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest.
2aZuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre;
2börtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

(3) § 87 Abs.2 Satz 1 und 2 sowie Abs.5 gilt entsprechend.

§§§

A-9Vollstreckung89-104

§_89   OWiG
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidung

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

§§§

§_90   OWiG (F)
Vollstreckung des Bußgeldbescheides

(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27.April 1953 (BGBl.I S.157) in der jeweils geltenden vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(2) 1Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.
2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(3) 1Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird.
2Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben.
3 § 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1, und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 § 883 Abs.2 und 3 der Zivilprozeßordnung gelten gilt (1) entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.

§§§

§_91   OWiG
Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung

Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs.1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs.1 sowie Abs.2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs.1, § 83 Abs.2 sowie die §§ 84 und 85 Abs.5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

§§§

§_92   OWiG
Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

§§§

§_93   OWiG
Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben.
2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) 1Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs.2 Nr.2 und 3 sinngemäß.
2aDie Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens;
2bsie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(4) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

§§§

§_94   OWiG
Verrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

§§§

§_95   OWiG
Beitreibung der Geldbuße

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.

§§§

§_96   OWiG
Anordnung der Erzwingsungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs.1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

  1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,

  2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b),

  3. er nach § 66 Abs.2 Nr.3 belehrt ist und

  4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) 1Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde.
2Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) 1Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen.
2Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.
3Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

§§§

§_97   OWiG
Vollstreckung der Erzwingungshaft

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs.1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs.1, § 83 Abs.2 sowie die §§ 84 und 85 Abs.5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3) 1Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt.
2Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

§§§

§_98   OWiG
Vollstreckfung gegen Jugendliche und Heranwachsende

(1) 1Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs.1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße

  1. Arbeitsleistungen zu erbringen,

  2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,

  3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,

  4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,

wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint.
2Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.

(2) 1Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist.
2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen.
3Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

(3) 1Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden.
2Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt.
3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.

§§§

§_99   OWiG
Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

(2) 1Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird.
2Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.

§§§

§_100   OWiG (F)
Nachträgliche Entscheidung über die Entziehung

(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs.2 Satz 3, § 25 Abs.4) entscheidet

  1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,

  2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

(2) 1Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro (1) übersteigt.

§§§

§_101   OWiG
Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

§§§

§_102   OWiG
Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs.1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

§§§

§_103   OWiG
Gerichtliche Entscheidung

(1) Über Einwendungen gegen

  1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,

  2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs.2 und § 102 Abs.1 getroffenen Anordnungen,

  3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

  4. entscheidet das Gericht.

(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

§§§

§_104   OWiG (F)
Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen

  1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,

  2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,

  3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs.1 Nr.2 zu treffen ist,

  4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs.2 zu treffen ist.

(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.

(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die

  1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,

  2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs.1 Nr.2),

  3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 99 Abs.2;

dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro (1) übersteigt.
2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

§§§


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