| NotrufV | ||
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BGBl.III/FNA: 900-15-6
Verordnung
über Notrufverbindungen
vom 06.05.09 (BGBl_I_13,481)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.07 (BGBl_I_07,1902
geändert durch Art.19 Abs.1 iVm Art.20 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche nationale Notrufnummer festgelegt.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
„betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;
„Einzugsgebiet“ der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
„Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
„Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen;
„Notrufverbindung“ die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder
c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.
§§§
(1) 1aDie nach Landesrecht zuständigen Behörden
legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle
im Benehmen mit den betroffenen
Netzbetreibern fest;
1bdabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete
nach Möglichkeit so festgelegt werden,
dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der
gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich
werden, andererseits aber die Standorte der
Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
2aDie Einzugsgebiete
sind gemäß den Festlegungen der Technischen
Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes
zu beschreiben;
2bsie dürfen sich nicht
überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen.
3Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln
die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten
Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
4Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber,
die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme
an die jeweilige zuständige Behörde abgeben
können.
5In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete
nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen,
legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren
Standorte der von den Notrufenden genutzten
Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle
im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern
fest.
6Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur
die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt
mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
(2) 1Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1
Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet
und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige
Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss
eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen enthalten
muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden
ist.
2Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie
die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten
Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis
zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter
bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die
Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
3Das Verzeichnis
ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen
zu sichern.
(3) 1Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt,
den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht
oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen
seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von
Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich
werden, innerhalb von drei Monaten nach
Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen,
es sei denn, dass bei den Festlegungen nach
Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde.
2Die
Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt,
der zwischen Notrufträger und den betroffenen
Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren
ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen
in den Wirkbetrieb zu überführen.
(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen
unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
hergestellt werden.
2Der Telefondiensteanbieter,
der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch
eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2
festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung
zu kennzeichnen.
3Maßgeblich für die Ermittlung
der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist
der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort
des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung
ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung).
4aIn Fällen, in
denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem
beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf
technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen
Standort anzufordern;
4bdie technischen Schnittstellen,
über die diese Anforderungen erfolgen, sind
durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch
zu sichern.
5Auf dieser Grundlage ist
(2) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen
der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen
Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen,
in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter
die Notrufverbindungen ihren Ursprung
haben.
2Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf
Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei
vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung
steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung
des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
3Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der
Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß
zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information
der Bevölkerung durchgeführt werden.
(3) 1Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle weiterzuleiten:
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes), und
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).
2Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.
(4) 1Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die
Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen,
dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder
„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer
Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt.
2Dies gilt
nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl
(§ 40 des Telekommunikationsgesetzes).
3Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“ oder „112“
beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern unverzüglich
eine Verbindung zu der zuständigen Notrufabfragestelle
herzustellen.
4Die an der Herstellung einer
Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter
und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen
mit einem vom Netz festgestellten Ursprung
im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland
weitergeleitet werden.
(5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
(6) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
(7) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.
Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.
Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen über den Standort an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.
Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.
Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulässig.
§§§
1Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat
diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden;
diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;
sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;
unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;
Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;
auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;
die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet werden können;
technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.
2Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln.
§§§
1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3,
4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2
legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie
nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes
unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben
fest.
2Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den
jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§§§
(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.
(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden
Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember
des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der
Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet
werden.
2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse
können im Rahmen der technischen Möglichkeiten
der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter
betrieben werden.
(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.
(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.
(5) 1Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3
Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur
die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis
der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen
Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009
in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln.
2Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit
aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis,
längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die
Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen
Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.
(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
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