NotrufV  
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BGBl.III/FNA: 900-15-6

Verordnung
über Notrufverbindungen

(Notrufverordnung)

(NotrufV)


vom 06.05.09 (BGBl_I_13,481)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.07 (BGBl_I_07,1902
geändert durch Art.19 Abs.1 iVm Art.20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



§_1   NotrufV
Notrufnummern

Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche nationale Notrufnummer festgelegt.

§§§




§_2   NotrufV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;

  2. „Einzugsgebiet“ der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

  3. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

  4. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen;

  5. „Notrufverbindung“ die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

    a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,

    b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder

    c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.

§§§




§_3   NotrufV
Einzugsgebiete

(1) 1aDie nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest;
1bdabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden.
2aDie Einzugsgebiete sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben;
2bsie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen.
3Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur.
4Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können.
5In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
6Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.

(2) 1Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen enthalten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden ist.
2Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
3Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.

(3) 1Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde.
2Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.

(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§§




§_4   NotrufV
Notrufverbindungen

(1) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden.
2Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung zu kennzeichnen.
3Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung).
4aIn Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern;
4bdie technischen Schnittstellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern.
5Auf dieser Grundlage ist

  1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln,

  2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und

  3. die Information über den Standort an diese Notrufabfragestelle zu übermitteln.

(2) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben.
2Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
3Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.

(3) 1Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle weiterzuleiten:

  1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes), und

  2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).

2Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.

(4) 1Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt.
2Dies gilt nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl (§ 40 des Telekommunikationsgesetzes).
3Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“ oder „112“ beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern unverzüglich eine Verbindung zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen.
4Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland weitergeleitet werden.

(5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.

(6) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.

(7) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:

  1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.

  2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

  3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.

  4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen über den Standort an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.

  5. Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.

  6. Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulässig.

§§§




§_5   NotrufV
Anforderungen an Notrufanschlüsse

1Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat

  1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden;

  2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;

  3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;

  4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;

  5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;

  6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;

  7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet werden können;

  8. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.

2Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln.

§§§




§_6   NotrufV
Technische Richtlinie

1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3, 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest.
2Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§§§




§_7   NotrufV
Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.

(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden.
2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.

(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.

(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) 1Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009 in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln.
2Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.

§§§




§_8   NotrufV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§





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