LuftSiZÜV | ||
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BGBl.III/FNA: 96-14-2
vom 23.05.07 (BGBl_I_07,947)
geändert durch Art.3 der Verordnung
zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
vom 02.04.08 (BGBl_I_08,647)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 17 Abs.1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.Januar 2005 (BGBl.I S.78) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs.1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
bei Personen im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen (1) nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.5 oder § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 (2) des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung,
§§§
(1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs.1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft
(2) 1Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,
erfolgt abweichend von Absatz 1 die Überprüfung durch die
Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
sich der Sitz des Unternehmens befindet.
2Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen
als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängigen Luftfahrtunternehmen oder
sonstigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung als Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist auch für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den abhängigen
Unternehmen Beschäftigten der Sitz des
herrschenden Unternehmens maßgeblich.
3Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon
unberührt.
§§§
(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs.1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 oder 3 oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.
(2) 1Der Antrag ist zu stellen
2Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.
(3) 1In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.
2Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde
a) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
b) weitere Nachweise vorzulegen.
(5) 1Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von
fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf
Antrag des Betroffenen zu wiederholen.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend.
3aWird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden;
3bdies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
§§§
(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden.
(2) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der
Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem
Luftsicherheitsgesetz vorhandenen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
2Das Ersuchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde
zu richten.
3Die Luftsicherheitsbehörde darf die Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ersuchen.
4Bei ausländischen Antragstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregistergesetz
um Auskunft ersuchen.
5Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfragen,
ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass ausländische Antragsteller die
öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.
(3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luftsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus
(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:
(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.
(6) 1Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort,
so ist das Ersuchen um Übermittlung der für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen der
Luftsicherheitsbehörde an die für den
Unternehmenssitz seines Arbeitgebers
zuständige Polizeivollzugs- und
Verfassungsschutzbehörde
zu richten.
2Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz
im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die für den
Sitz der Luftsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten.
(7) 1Bestehen auf Grund der übermittelten Informationen der in § 7 Abs.3 Nr.2 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
2Sie darf vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
§§§
(1) 1Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben.
2Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs.3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
(2) 1Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn
zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde
nach § 7 Abs.11 Satz 1 Nr.1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung.
2Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs.5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum
Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig.
3Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen
Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Abs.1 Nr.1
bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse
des Einzelfalls versagt werden.
§§§
(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs.7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
(3) 1Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen.
2Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu
gewährleisten.
3Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 oder Abs.4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen
dieser Stellen erforderlich.
(4) 1Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die
anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten.
2Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.
(5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.
§§§
(1) 1Werden den nach § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen oder den nach
§ 7 Abs.3 Satz 1 Nr.4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der
in § 7 Abs.1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im
Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz
bekannt, sind diese verpflichtet, die
Luftsicherheitsbehörde hierüber
unverzüglich zu unterrichten.
2Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung
der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend
§ 4 Abs.2 bis 7 einholen.
(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(3) 1Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs.1 bis 4 entsprechend.
2Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.
§§§
Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:
§§§
Bis zum 31.Dezember 2008 ist § 3 Abs.5 Satz 1 und § 5 Abs.2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8.Oktober 2001 (BGBl.I S.2625),
geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 9.Januar 2002 (BGBl.I S.361),
außer Kraft.
§§§
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