BGBl.III/FNA 2125-45
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
(LFGB)
vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618, 3007)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,945)
geändert durch Art.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur
zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2558)
= Art.1 des Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts 1) 2)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
zu schützen,
die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr
mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr
mit Futtermitteln
sicherzustellen,
a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
fördern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit, entsprechen.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl.EG Nr.L 31 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22.Juli 2003 (ABl.EU Nr.L 245 S.4).
§§§
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(3) 1Lebensmittel-Zusatzstoffe
sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
2Den Lebensmittel-Zusatzstoffen
stehen gleich
Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel
verwendet werden,
Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz,
Aminosäuren und deren Derivate,
Vitamine A und D sowie deren Derivate.
3Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen
während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden
und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau-
oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf
dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe),
zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs.2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22.Juni 1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
(ABl. EG Nr. L 184 S. 61),
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
(5) 1Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.
2Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
(6) 1Bedarfsgegenstände sind
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl.EU Nr.L 338 S.4),
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu
kommen,
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt
sind,
Spielwaren und Scherzartikel,
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
Wimpern, Armbänder,
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Nummer 1 bestimmt sind,
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die
für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
2Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs.2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Inverkehrbringen:
Inverkehrbringen im Sinne des
Artikels 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 entsprechend,
Herstellen:
das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
Behandeln:
das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren,
Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
Verbraucherin oder Verbraucher:
Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr.18 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gleichstehen,
Verzehren:
das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
Lebensmittelunternehmen:
Lebensmittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer:
Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels
3 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr.178/2002,
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte:
Produkte,
die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder
Registrierungsverfahren unterliegen,
Futtermittelunternehmen:
Futtermittelunternehmen
im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
bestimmt sind,
Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunternehmer:
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels
3 Nr.6 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
Einzelfuttermittel:
einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem,
bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere
verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe,
die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden;
den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für
Vormischungen bestimmt sind,
Mischfuttermittel:
Stoffe in Mischungen, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden,
Diätfuttermittel:
Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind,
Futtermittel-Zusatzstoffe:
Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
(ABl.EU Nr.L 268 S.29, 2004 Nr.L 192 S.34),
Vormischungen:
Vormischungen im Sinne des Artikels
2 Abs.2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr.1831/2003,
unerwünschte Stoffe:
Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel
oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
Mittelrückstände:
Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,
soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die
in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
Naturhaushalt:
seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen,
Nutztiere:
Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen
Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
Aktionsgrenzwert:
Grenzwert für den Gehalt an
einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.
§§§
§_4 LFGB (F)
Vorschriften zum Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die
ihnen nach § 2 Abs.3 Satz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 Nr.2 gleichgestellten Stoffe,
für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
auch vorübergehend, zu verbleiben,
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Abs.2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;
sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
können
Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Abs.2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,
weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen
vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nicht erweitert wird.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
andere Gegenstände und Mittel des persönlichen
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen,
bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmittel-Zusatzstoffen
gleichzustellen.
§§§
| A-2 | Verkehr mit Lebensmitteln | 5-16 |
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel
für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist.
2Das Verbot des Artikels 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten,
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unvermischt
oder in Mischungen mit anderen Stoffen
zu verwenden,
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in
die Lebensmittel gelangen,
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene
Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebensmitteln
zu erzeugen,
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs.1 oder 2 Nr.1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
durch die Verbraucherin oder den Verbraucher gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen.
(2) 1Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
2Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
§§§
§_7 LFGB (F)
Ermächtigungen für
Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken vereinbar ist,
Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,
Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs.1 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (1) und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2,
genannten Zwecke erforderlich ist,
Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen,
Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-
Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
von der Regelung des § 6 Abs.2 Satz 1 auszunehmen,
die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.
§§§
(1) Es ist verboten,
bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden
Strahlen anzuwenden,
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs.1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§§§
§_9 LFGB (F)
Pflanzenschutz- oder
sonstige Mittel
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz,
der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen
(Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder
Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln
beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
oder mit denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 (1) zuzulassen.
§§§
(1) 1Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 des Rates vom 26.Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl.EG Nr.L 224 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr.712/2005 der Kommission vom 11.Mai 2005 (ABl.EU Nr.L 120 S.3),
bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
worden sind.
2Satz 1 Nr.4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr.1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Artikel 5 Abs.2 der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet
werden dürfen,
nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-
Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,
von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen,
die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen nicht überschritten
sein dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe
in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen,
von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte
Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen
Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine
verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr
gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen
Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder
verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene
Lebensmittel übergehen,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1
Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
soweit es mit den in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs.2
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs.4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
§§§
(1) 1Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
(2) Es ist ferner verboten,
andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder
Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit
zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen.
§§§
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
Krankengeschichten oder Hinweise auf
solche,
Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen
der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe.
2Die Verbote des Absatzes 1 Nr.1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes bestimmt.
§§§
§_13 LFGB (F)
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch
in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr.178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Nr.1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs.1 Nr.1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs.2 Nr.1 zugelassenen Behandlung oder
Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1).
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von
bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur
unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur
unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben
oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen, und die Einzelheiten hierfür
zu bestimmen,
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen
nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass
für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten
Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben
werden darf,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
werden müssen,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,
insbesondere über die Anwendung von Stoffen
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse,
beizufügen sind,
zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
Abnehmers erfolgen soll.
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
waren, zu verbieten oder zu beschränken.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1).
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
das Inverkehrbringen von vom Tier
gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und
Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom
Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen
führen dürfen,
vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können,
ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes entsprechen,
das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Abs.1 Nr.3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist,
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs.1 oder § 34 Abs.1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der
Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter
Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung
dieser Lebensmittel zu vermeiden,
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs.1 Nr.1, Abs.2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs.1 Nr.11 und 14 und Abs.3 Nr.4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen
sind,
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln,
das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung
mit Abs.2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
§§§
§_15 LFGB (F)
Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der
Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) 1Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht.
2Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§§§
§_16 LFGB (F)
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet.
(2) 1Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem
Verhältnis.
2Das Bundesministerium bestellt den
Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen.
2Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam.
3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§§§
| [ ] |
LFGB §§ 1-16 |
[ » ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§
|