KindUFV  
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 310-4-7

Kindesunterhalt-Formularverordnung

(KindUFV)


vom 19.06.98 (BGBl_I_98,1364)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2134)

= Art.1 der Verordnung zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   KindUFV (F)
Formulare

(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet

  1. das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

  2. das in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2).

(2) Absatz 1 Nr.1 gilt nicht, soweit Unterhalt

  1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (3), Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs.2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

  2. nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4), § 33 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 (4) des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs.4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

verlangt wird.

§§§



§_2 KindUFV (F)
Ausführung der Formulare

(1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) enthält.

(2) 1Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Formulars besteht.
2Das erste Stück ist mit der Aufschrift "Erstschrift für das Gericht", das zweite mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsgegner/in" zu versehen.

(3) 1Die Formulare können, soweit sie von den in § 174 Abs.1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden.
2Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein.

§§§



§_3 KindUFV
Zulässige Abweichungen

Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind zulässig:

  1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

  2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare zu verändern oder das Verständnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;

  3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.

§§§



§_4 KindUFV (F)
Übergangsvorschrift

(1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl.I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl.I S.1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl.I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) (1) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Formulare verwendet werden.

§§§



 Anlage 1 (F) 

(hier nicht abgebildet, siehe BGBl.I 2009 (Nr.45), Seite 2135 - 2142)

§§§



 Anlage 2 (F) 

(hier nicht abgebildet, siehe BGBl.I 2009 (Nr.45), Seite 2143 - 2154)

§§§




  KindUFV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§