| KWKG | ||
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| [ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-18
Gesetz
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 19.03.02 (BGBl_I_02,1092)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.10.88 (BGBl_I_88,1780)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.7 des Gesetzes
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
| [ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2005 ] |
§§§
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWKAnlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.
§§§
1Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom
(KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle,
Abfall, Abwärme (1), Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge
für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen,
sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind (1).
2KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§§§
(1) 1Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in
elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage.
2Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine
abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.
(3) 1Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von
Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt.
2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5
und in § 7 genannten Leistungsgrenzen (1) als eine KWK-Anlage.
(4) 1KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage.
2Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung (2) KWK-Strom.
(5) Nettostromerzeugung (3) ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.
(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.
(7) 1Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum.
2Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.
(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.
(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
(10) 1Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den
Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder für die Eigenversorgung
bereitstellen (4).
2Die Betreibereigenschaft
ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers.
3Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen
Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus
einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich
oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben
wird (4).
(11) (5) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) ist.
(12) (5) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWKNettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.
(13) (5) 1Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-sorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung
über die Grundstücksgrenze des
Standorts der einspeisenden KWK-Anlage
hinaus haben und an die als öffentliches Netz
eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen
werden kann.
2An das Wärmenetz
muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen
sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer
oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden
KWK-Anlage ist.
(14) (5) 1Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes
sind diejenigen, die Dritte über ein Wärmenetz
mit Wärme versorgen.
2Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.
(15) (5) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.
(16) (6) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.
(17) (7) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl.I S.742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S.3214) geändert worden ist.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen vorrangig (2) im Sinne des § 5 an ihr Netz
anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig (3).
3Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.
(1a) (4) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.
(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) 1Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage
und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten.
2Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften,
ansonsten (5)
nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte,
der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird.
3Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei
Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in
Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (1).
4Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem
Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu
kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der
KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.
5Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
6Für vor dem 1. April
2002 (6)
abgeschlossene Verträge zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt
Satz 4 (6) entsprechend.
(3a) (7) 1Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu
entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine
Versorgung eingespeist wird.
2Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung,
mit dessen Netz die in Satz 1 genannte
KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden
ist.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3b) (8) 1Anschlussnehmer im Sinne des § 1
Abs.2 der Niederspannungsanschlussverordnung,
in deren elektrische Anlage hinter der
Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen
eingespeist wird, haben Anspruch auf einen
abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber
dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische
Anlage angeschlossen ist.
2Bei Belieferung
der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung
der Zählwerte über Unterzähler statt.
(4) 1Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilowatt (9) entfällt, wenn der
Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist.
2Betreibern von KWK-Anlagen steht ein Anspruch
auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs.1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu (10).
3Die Regelung des § 4 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend (10).
(5) aNetzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen;
b§ 10 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen,
treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes
einer höheren Spannungsebene.
2Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom
aufzunehmen, wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes
möglich wird.
3Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen.
§§§
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor dem 1. April 2002 (1) in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
KWK-Anlagen, die bis zum 31.Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen);
1KWK-Anlagen, die ab dem 1.Januar 1990 bis zum dem 1.April 2002 (2) in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen).
2Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1.Januar 1990 bis zum 1.April 2002 (2) wesentliche die
Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;
1alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage
ersetzt und nach dem 1.April 2002 (3), spätestens jedoch bis
zum 31.Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind
(modernisierte Anlagen).
2Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche
die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten
der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung
der gesamten Anlage betragen.
3Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte
Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des
Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die
KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht.
4Der Wärmeanschlusswert im Sinne des
Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das
Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31.Dezember 2000 versorgten Kunden.
5Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur,
wenn bis zum 1.April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im
Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt
worden ist.
6Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.
(4) 1Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch
eine neue Anlage ersetzt und ab dem
1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2016 wieder in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sofern die modernisierte
KWK-Anlage oder die Ersatzanlage
hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte
KWK-Anlage).
2Eine Modernisierung
liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz
bestimmende Anlagenteile erneuert
worden sind und die Kosten der Erneuerung
mindestens 50 vom Hundert
der Kosten für die Neuerrichtung der
KWK-Anlage betragen.
3Für neue hocheffiziente
KWK-Anlagen, die eine bestehende
KWK-Anlage ersetzen und ab
dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen
werden, gelten die Regelungen
nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder § 5
Abs.3.
(2) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach dem 1. April 2002 (5) in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
2Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar
2009 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient
sind (6).
3Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende
KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber
durch eine oder mehrere neue KWKAnlagen ersetzt wird (7).
4...(8)
(3) (9) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von mehr als
zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und
bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sofern die Anlage hocheffizient
ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine
bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt wird.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) (9) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige Stelle die KWKAnlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.
§§§
(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird,
eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.
(3) 1Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht
durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch
die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen
Komponenten, die zur Übertragung von Wärme
vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang
erforderlich sind.
2Gleichgestellt sind
Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung
des transportierbaren Wärmevolumenstroms
von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt
führen, und der Zusammenschluss
bestehender Wärmenetze.
(4) 1Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den
Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz
die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung
angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist.
2§ 4 Abs.3a Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.
§§§
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als
KWK-Anlage im Sinne des (2) § 5.
2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die
Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
3Der Antrag muss enthalten:
(3) Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2,
Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes, (4)
(5) Angaben gemäß § 7 Abs.4 Satz 3, Abs.5 Satz 3 oder Abs.8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie
(6) 1aein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die Eigenschaften der Anlage,
die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs
von Bedeutung sind;
1bdie Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Sachverständigengutachten
nach den Grundlagen und Rechenmethoden
der AGFW | Der Energieeffizienzverband
für Wärme, Kälte und KWK e. V.
in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes
FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen
– Ermittlung des KWK-Stromes“ in
der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde.
2Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten
für KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs.1 Nr.4, Abs.2 und 3, die
nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb
genommen worden sind, zu erstellen.
3Dabei sind die Anhänge II und III der
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/
EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) sowie die
dazu erlassenen Leitlinien zu beachten.
4Anstelle des Gutachtens nach Satz 1
und Satz 2 können für serienmäßig hergestellte
kleine KWK-Anlagen geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt
werden, aus denen die thermische und
elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
hervorgehen.
(2) (7) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist.
2Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkendzum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
3Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
nach Änderung oder Modernisierung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.4 verändert werden.
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.
(6) (8) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung
(§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
von Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
§§§
(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs.1 Nummer 1 und 2 (2) erfüllt.
2Sein Antrag muss enthalten:
eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neuoder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs.1 Nr.1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs.1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3 (3).
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes
bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme
folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.
(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.
(4) (2) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs.1 Nr.4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
für die Dauer von sechs Betriebsjahren,
insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden.
Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen
50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde
und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
2Abweichend
von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig
direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden sind und dieses
überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung
des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens
30 000 Vollbenutzungsstunden.“
(5) (3) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und
2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25
Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und
2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010.
2Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme
des Dauerbetriebs einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt
höchstens aber für 30 000 Vollbenutzungsstunden.
3Abweichend von Satz 2 (9) haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes verbunden
sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme
zur Deckung des industriellen Bedarfs
versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren
ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt
für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden (8).
4Kleine KWK-Anlagen nach Satz 2 und 3 (10) mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu
2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis
50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von
5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil
über 50 Kilowatt einen Zuschlag von
2,1 Cent pro Kilowattstunde.
(6) (4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWKAnlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016, in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(7) (4) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, (5) haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(8) (6) 1Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5
Abs.3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren
ab der Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage, insgesamt höchstens aber für
30 000 Vollbenutzungsstunden.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs.4 Satz 2.
3Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden sind und dieses
überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung
des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens
30 000 Vollbenutzungsstunden.
(9) (6) 1Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen
Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags
der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze
nach § 7a nicht überschreiten.
2Überschreiten die
Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
nach § 5 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
entsprechend gekürzt.
3Die Übertragungsnetzbetreiber
melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung
der Kürzung notwendigen Daten bis
zum 30. April des Folgejahres.
4Die zuständige
Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz
im Bundesanzeiger.
5Die gekürzten
Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren
in der Reihenfolge der Zulassung vollständig
nachgezahlt.
6Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag
der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.
(10) (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von den Absätzen 1 bis 8 (7) abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.
§§§
(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für
den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach
§ 5a fest.
2Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser
der neu verlegten Wärmeleitung einen
Euro pro Meter Trassenlänge.
3Der Zuschlag nach
Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber
5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle
Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im
Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen
tatsächlich angefallen sind.
2Nicht dazu gehören insbesondere
interne Kosten für Konstruktion und Planung,
kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs-
und Finanzierungskosten (2).
3Investitionskostenminderungen und Zahlungen
Dritter müssen abgesetzt werden.
(3) (3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.
(4) (3) 1Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten.
2Die jährlichen Zuschlagzahlungen
erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach
§ 6a Abs.1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
3Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber
monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste
KWK-Strommenge und die im
Sinne von § 4 Abs.3a Satz 1 gelieferte KWKStrommenge (1).
2Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen
Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage
Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
3Im Falle von § 4 Abs.3a Satz 1 trifft die Verpflichtung
nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage (2).
4Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100
Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen
berechtigt.
5Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf
Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
6aDer Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung vor;
6bdie Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen
Fassung erstellt wurde (3).
7Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge,
die im vorangegangenen Kalenderjahr in das
Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist
wurde, und die im Sinne von § 4 Abs.3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge (4).
8Sie muss von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin
oder einem vereidigten Buchprüfer oder
einer vereidigten Buchprüferin testiert sein (4).
9Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben
zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWKNutzwärmeerzeugung,
zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 Angaben zu den seit Aufnahme
des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden
enthalten (4).
10Die Abrechnung muss die
Empfänger und Empfängerinnen als sachkundige
Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen
im Hinblick auf § 7 Abs.9 und § 9 nachzuvollziehen (4).
(2) 1Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur
Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der
Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 6 (5) teilt der
Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis
zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste
KWK-Strommenge „und, sofern es sich um eine Anlage
mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit
der Aufnahme des Dauerbetriebs (5) mit.
3Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen
Stelle darüber hinaus bis zum 31.März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart
und -einsatz.
4Die zuständige Stelle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
bis 10 Kilowatt verzichten (6).
(3) 1Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1,
der Abrechnung bzw den Angaben nach Absatz 1 Satz 6, 7 und 9 (7) oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen.
2§ 6 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) 1Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 4
anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung
von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen.
2Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des
Bundesstatistikgesetzes.
§§§
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. Juni (1) eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder
anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im
Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher
gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
2Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die
sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hätten.
3Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.
(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(6) 1Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die
Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
2Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch
einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen.
(7) 1Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht
erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat
eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.
2Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000
Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000
Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung
an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen.
3Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen.
4Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen.
5aDie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
5bbeim schienengebundenen Verkehr ist für die
Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz
bzw die Unterwerke abzustellen.
6Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in
Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den
Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
§§§
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.
(3) 1Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind.
2Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
3Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich
ist.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (2) wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.
§§§
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen (3).
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt im Jahre 2011 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen durch.
§§§
§§§
| KWKG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
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