InvStG 1-19
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BGBl.III/FNA 610-6-15

 

Investmentsteuergesetz

(InvStG)


vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.14 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ]

§§§




A-1Gemeinsames1-10

§_1   InvStG (F)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs.1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes (inländische Investmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (inländische Investmentanteile),

  2. ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs.8 und 9 des Investmentgesetzes.

(2) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes sind anzuwenden.
2Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs.6 des Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens (§ 2 Abs.2 des Investmentgesetzes) im Sinne des § 34 der Abgabenordnung.

(3) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
2Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge (2), Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
3Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften (3), Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, (3) Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

(4) (1) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden

  1. Einnahmen des Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b (4) des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;

  2. Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b (4) des Einkommensteuergesetzes enthalten sind;

  3. Zwischengewinne des Investmentvermögens;

  4. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält.

§§§



§_2   InvStG (F)
Erträge aus Investmentanteilen

(1) 1aDie auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn (1) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
3Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs.3 genannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen.
4Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag.
5Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils enthalten (2).

(2) 1Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b (5) (f) des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) (3) anzuwenden.
2Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (6).

(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.

(3) (7) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.

(4) § 3 Nr.41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§§§



§_3   InvStG (F)
Ermittlung der Erträge

(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 (7) des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) 1§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen;

  2. Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht vorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen;

  3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

2Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs.4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden.

(3) 1Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen.
2Für Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, gilt Folgendes:

  1. 1Soweit Werbungskosten eines (1) Investmentvermögens mit ausländischen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen zuzuordnen.
    2Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

  2. 1Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent als nichtabzugsfähige Werbungskosten.
    2...(2)

  3. (3) 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden Einnahmen im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.“
    2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  4. 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes auf die nach nach Anwendung der Nummern 1 und 2 (4) verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten (6) durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
    2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit diesen zu verrechnen (5).
2Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszugleichen.

(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.

§§§



§_4   InvStG (F)
Ausländische Einkünfte

(1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
2Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind (2).
3§ 32b Abs.1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

(2) 1Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes oder (1) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.
2Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
3Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen.
4§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4, Abs.2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
5Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt.
6Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs.6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
7Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei der Anwendung des § 7 Abs.1 (3) als ausländische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des Satzes 1.

(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs.2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als Werbungskosten abziehen.
2In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser Steuern nach Absatz 2.

§§§



§_5   InvStG (F)
Besteuerungsgrundlagen

(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn

  1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:

  2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;

  3. 1adie Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs.1, § 122 Abs.1 oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht;
    1bdie Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
    1c§ 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
    2Wird der Jahresberichtbericht (1) nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist;

  4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31.Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;

  5. 1die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (5) innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist.
    2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
    3Hat die ausländische Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern (6) in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

2Liegen die in Satz 1 (16) Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs.1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung.

(2) 1§ 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz (7) des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern.
3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden (2).
4§ 4 Abs.1 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft den entsprechenden Teil des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht (17).
5Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend (3).

(3) (4) 1Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent (8) des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen.
3Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung (9).

§§§



§_6   InvStG (F)
Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung

1aSind die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn (1) sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt;
1bmindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
2Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
3Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.

§§§



§_7   InvStG (F)
Kapitalertragsteuer

(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

  1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs.1, soweit sie nicht enthalten:

  2. Ausschüttungen im Sinne des § 6,

  3. den nach dem 31.Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (5).
    2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil (2) erworben oder (2) veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,

  4. (1) dem Zwischengewinn.

2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 (6) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend.
2Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.

(3) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 (7) Prozent vorgenommen, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.
2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten (8) hat die inländische Investmentgesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen.
2§ 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
4Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten.
5Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu berechnen.

(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.4 und des § 44b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet.
2Im Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die inländische Investmentgesellschaft erstattet die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten.
2aSie hat sich zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der Kapitalerträge zu verschaffen;
2b§ 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Wird der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§§§



§_8   InvStG (F)
Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung

(1) 1Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs.1, aber auch § 19 des REIT-Gesetzes, (5) anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn).
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3Bei dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1aAuf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören;
1bVermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs.1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern. (1) (negativer Aktiengewinn)
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (2).
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REITAktiengesellschaften oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes (6).

(3) (3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
4Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.

(4) (4) 1Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs.2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft.
2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet.
3Bei einer nachfolgenden Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.
4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(5) (7) 1aGewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes;
1b§ 3 Nr.40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden.
2Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern.
4Sind ausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im Umfang der Ausschüttung die Minderung nach Satz 3.
5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind.
6Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs.2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs.1 veröffentlicht hat.

(6) (8) 1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 44a Abs.4 und 5 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
4aBei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen;
4bdieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.

§§§



§_8   InvStG
Ertragsausgleich

Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

§§§



§_9   InvStG
Ertragsausgleich

Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

§§§



§_10   InvStG
Dach-Sondervermögen

1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des § 5 Abs.1 nicht nachgewiesen werden.
2Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs.1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Sondervermögens zuzurechnen.

§§§



A-2Inländische Investmentanteile11-15

§_11   InvStG (F)
Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung

(1) 1Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.5 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (1) befreit.
3Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.

(2) 1aDie von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;
1bdies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
2Für die Erstattung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundeszentralamt für Steuern (2) und bei den übrigen Kapitalerträgen das Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist.
3Im Übrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern sinngemäß anzuwenden.
4An die Stelle der in § 44b Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.

(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5.

§§§



§_12   InvStG (F)
Ausschüttungsbeschluss

1Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren.
2Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten.
3Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs.1 (1) fallen, zu enthalten.

§§§



§_13   InvStG (F)
Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs.1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.

(2) 1Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben.
2Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3) (1) und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen.

(3) 1Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich.
2Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) 1Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
2Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.
3Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.

(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet.

§§§



§_14   InvStG (F)
Übertragung von Sondervermögen (1)

(1) Die folgenden Absätze gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes.

(2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.

(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

(4) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch.
2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.

(5) 1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen (2).

(6) 1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs.2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern.
2Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs.4 anzuwenden.

§§§



§_15   InvStG (F)
Inländische Spezial-Sondervermögen

(1) 1Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind § 4 Abs.4, § 5 Abs.1, §§ 6, 7 Abs.4 Satz 2 und § 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2a§ 5 Abs.2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermögens zu ermitteln;
2bdie Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt.
3aFür die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend;
3bdie Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
4§ 13 Abs.1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder
zurückgibt (2).
6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert (2).
7a§ 32 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend;
7bdie Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (3).
8§ 7 Abs.4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend (3).

(2) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen.
2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe f, Nr.6 oder Nr.8 des Einkommensteuergesetzes.
3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen.
4§ 7 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Steuersatz 25 (4) Prozent der Erträge beträgt und die Kapitalertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist.
5§ 50 Abs.5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.

§§§



A-3Ausländische Investmentanteile16-17

§_16   InvStG (F)
Ausländische Spezial-Investmentvermögen

1Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.5 Satz 3, §§ § 6 und 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt.
3§ 15 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§



§_17   InvStG
Repräsentant

Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs.1 Nr.2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.

§§§



§_17a   InvStG (F)
Auswirkungen der Übertragung eines ausländischen Sondervermögens
auf ein anderes ausländisches Sondervermögen (1)

1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Sondervermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersteht, ist § 14 Abs.4 bis 6 entsprechend anzuwenden, wenn

  1. die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und

  2. das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern (2) vorlegt.

2§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.

§§§



A-4Anwendung18-19

§_18   InvStG (F)
Anwendungsvorschriften

(1) (7) 1Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 1.Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 1.Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) (7) 1§ 7 Abs.1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 1.Januar 2009 enden.
2§ 8 Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.
3§ 15 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(3) (7) 1§ 15 Abs.1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17.August 2007 zufließen.

(4) (5) 1§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31.Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind.
2Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1.Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben.

(4) (6) (f) 1§ 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2006 zufließen oder als zugeflossen gelten.
2§ 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31.Dezember 2006 anzuwenden.
3Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31.Dezember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs.2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen.

§§§



§_19   InvStG (F)
Übergangsvorschriften

(1) 1§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind (1) bei inländischen Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31.Dezember 2000 erfolgen.
2§ 8 Abs.1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) (2) begünstigt wären.

(2) 1Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1.Januar 2004 entstehen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 stattfinden.

(3) 1Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 17 Abs.2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 zufließen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 stattfinden.

§§§




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