| InvStG | 1-19 | |
|---|---|---|
| [ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-6-15
vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.14 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
| A-1 | Gemeinsames | 1-10 |
|---|
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs.1 oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes (inländische Investmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (inländische Investmentanteile),
ausländisches Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs.8 und 9 des Investmentgesetzes.
(2) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des
Investmentgesetzes sind anzuwenden.
2Bei Investmentfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs.6 des
Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sondervermögens
(§ 2 Abs.2 des Investmentgesetzes) im Sinne
des § 34 der Abgabenordnung.
(3) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich
gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
2Ausgeschüttete
Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung
verwendeten Kapitalerträge (2), Erträge aus
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
3Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen
nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur
Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften (3), Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige
Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, (3) Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
(4) (1) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
Einnahmen des Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b (4) des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;
Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b (4) des Einkommensteuergesetzes enthalten sind;
zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält.
§§§
(1) 1aDie auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn (1) gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1
Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im
Sinne des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs.1
des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen
des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen.
3Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs.3 genannten
Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge
dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüttung
zuzurechnen.
4Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüttungsgleicher Ertrag.
5Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen
aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils
enthalten (2).
(2) 1Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche
inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
§ 8b (5) (f) des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) (3) anzuwenden.
2Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (6).
(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.
(3) (7) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
(4) § 3 Nr.41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 (7) des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) 1§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen;
Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht vorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen;
periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
2Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs.4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden.
(3) 1Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit
diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen
Beträge nicht übersteigen.
2Für Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen,
gilt Folgendes:
1Soweit Werbungskosten eines (1) Investmentvermögens
mit ausländischen Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und
der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht
für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind
die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen
Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres,
das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen
Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen
zuzuordnen.
2Zur Berechnung des durchschnittlichen
Vermögens sind die monatlichen Endwerte
des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde
zu legen.
1Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden
abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent
als nichtabzugsfähige Werbungskosten.
2...(2)
(3) 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger,
für die § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2
verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden
Einnahmen im Sinne des § 3 Nr.40 des
Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist,
zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche
Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
auf die nach nach Anwendung der Nummern 1 und 2 (4) verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im
Sinne der Nummer 1 verminderten (6) durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Negative Erträge des Investmentvermögens sind
bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit
diesen zu verrechnen (5).
2Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den
folgenden Geschäftsjahren auszugleichen.
(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.
§§§
(1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen
Staat stammende Einkünfte enthalten, für die
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
2Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind (2).
3§ 32b Abs.1a des Einkommensteuergesetzes
ist anzuwenden.
(2) 1Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die
in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
oder § 26 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder (1) nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anrechenbaren Steuer herangezogen
werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern
die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
unterliegende ausländische Steuer auf
den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige
ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.
2Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich
der ausländischen Einkünfte nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird.
3Der Höchstbetrag der anrechenbaren
ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten
sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem
einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu
berechnen.
4§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4, Abs.2, 3, 6 und 7
des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
5Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende
ausländische Investmentvermögen ansässig ist,
eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit
der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags
der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend
gilt.
6Der Anrechnung der ausländischen Steuer
nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes steht
bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs.6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
7Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind,
so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei
der Anwendung des § 7 Abs.1 (3) als ausländische
Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des
Satzes 1.
(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs.2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2
beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen
Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als
Werbungskosten abziehen.
2In diesem Fall hat der Anleger
keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser
Steuern nach Absatz 2.
§§§
(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen),
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),
c) die in der Ausschüttung enthaltenen
aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren (10)
bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung (11),
cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes,
ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes,
gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 2 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, (12) soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.2,
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.1,
jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,
kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne von § 7 Abs.1 bis 3 (13)
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs.1 bis 3, (13)
f) (14) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2 entfällt, und
aa) nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
bb) nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs.2 und 3 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,
g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs.3 Satz 1,
h) ..(15)
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;
1adie Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem
Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs.1, § 122 Abs.1 oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht;
1bdie Angaben sind mit
der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des
Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
1c§ 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
2Wird der Jahresberichtbericht (1) nach den
Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist
auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der
Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt
gemacht ist;
die ausländische Investmentgesellschaft die Summe der nach dem 31.Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;
1die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforderung
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (5) innerhalb
von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern
1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist.
2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache
abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in
die deutsche Sprache verlangt werden.
3Hat die ausländische
Investmentgesellschaft Angaben in unzutreffender
Höhe bekannt gemacht, so hat sie die
Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf
Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern (6) in der
Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu
berücksichtigen.
2Liegen die in Satz 1 (16) Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs.1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1§ 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft
bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz (7) des Wertes des Investmentanteils
ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung
enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt
(Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich
durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht
ändern.
3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der
erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn
ermittelt oder davon absieht, gebunden (2).
4§ 4 Abs.1 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft den entsprechenden Teil des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht (17).
5Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend (3).
(3) (4) 1Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich
den Zwischengewinn zu ermitteln
und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
erfüllt, sind 6 Prozent (8) des Entgelts für die
Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils
anzusetzen.
3Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegen, keine Anwendung (9).
§§§
1aSind die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn (1)
sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der
sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt;
1bmindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
2Wird
ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine
Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
3Der nach Satz 1
anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.
§§§
(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von
ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs.1, soweit sie nicht enthalten:
a) inländische (3) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unberührt;
b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 2 (4) sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs.3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs.1,
Ausschüttungen im Sinne des § 6,
den nach dem 31.Dezember 1993 einem Anleger in
ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden,
noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (5).
2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
den Investmentanteil (2) erworben oder
(2) veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den
Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung
als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,
(1) dem Zwischengewinn.
2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 (6) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt
für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des
Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend.
2Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten
Betrag einzubehalten.
(3) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Erträgen eines inländischen Investmentvermögens
wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 (7) Prozent vorgenommen,
soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs.1
Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten sind.
2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines
inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in
Absatz 3 genannten (8) hat die inländische Investmentgesellschaft
den Steuerabzug vorzunehmen.
2§ 44a des Einkommensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden.
3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
4Die Kapitalertragsteuer
ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten.
5Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem
Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und darin die Steuer
zu berechnen.
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder
einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als
zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 44a Abs.4 und des § 44b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
und in dem dort bestimmten Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet.
2Im Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung
der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die inländische Investmentgesellschaft erstattet
die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in
Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes
4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten.
2aSie hat sich zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der
Kapitalerträge zu verschaffen;
2b§ 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Wird der Antrag in
Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein
Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt
des Zufließens der Einnahmen in einem auf den
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft
sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen,
dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.
(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung
von Investmentanteilen im Betriebsvermögen
sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs.1, aber auch
§ 19 des REIT-Gesetzes, (5) anzuwenden,
soweit sie dort genannte, dem Anleger noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen
enthalten oder auf bereits realisierte oder noch
nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens
an Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen
beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören
(positiver Aktiengewinn).
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens
an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3Bei dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) 1aAuf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens
sind beim Anleger § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören;
1bVermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern
herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs.1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen
nicht mindern. (1) (negativer Aktiengewinn)
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens
an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (2).
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REITAktiengesellschaften
oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes (6).
(3) (3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende
Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied
zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist
der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer
Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen
dem Aktiengewinn auf den maßgebenden
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung
einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Anschaffung
andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
3Entsprechendes
gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz
des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes für die Ermittlung
des zu berücksichtigenden Teils nach § 3
Nr.40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes.
4Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile
sind um einen nach den Sätzen 2 bzw 3 ermittelten
Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich
auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
(4) (4) 1Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer
Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach
§ 5 Abs.2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei
betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem
letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis
zurückgegeben und wieder angeschafft.
2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen-
oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos
gestundet.
3Bei einer nachfolgenden Rückgabe
oder Veräußerung des Investmentanteils endet
die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.
4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile
sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.
(5) (7) 1aGewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes;
1b§ 3 Nr.40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind nicht anzuwenden.
2Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 sind von
den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös
des Investmentanteils abzusetzen.
3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern.
4Sind ausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im Umfang der Ausschüttung die Minderung nach Satz 3.
5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit
des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind.
6Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs.2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs.1 veröffentlicht hat.
(6) (8) 1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist
ein Steuerabzug vorzunehmen.
2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 44a Abs.4 und 5 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
4aBei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen;
4bdieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.
§§§
Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.
§§§
Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.
§§§
1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,
die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen
an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6
entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen
des Dach-Sondervermögens im Sinne des
§ 5 Abs.1 nicht nachgewiesen werden.
2Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs.1 nicht erfüllen, sind
die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Sondervermögens zuzurechnen.
§§§
| A-2 | Inländische Investmentanteile | 11-15 |
|---|
(1) 1Das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen
im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.5 des Körperschaftsteuergesetzes.
2Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (1) befreit.
3Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.
(2) 1aDie von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
wird auf Antrag an die Depotbank erstattet,
soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;
1bdies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
2Für die Erstattung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundeszentralamt für Steuern (2) und bei den übrigen Kapitalerträgen das
Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer
abgeführt worden ist.
3Im Übrigen sind die Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme
vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer
bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubigern sinngemäß anzuwenden.
4An die Stelle der in § 44b Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine
Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen
Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen
oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 vorliegt.
(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5.
§§§
1Die inländische Investmentgesellschaft hat über die
Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden
Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich
zu dokumentieren.
2Der Beschluss hat Angaben zur
Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten.
3Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten
Beträgen, die nicht unter § 19 Abs.1 (1) fallen, zu enthalten.
§§§
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs.1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.
(2) 1Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung,
bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklärung
zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
abzugeben.
2Der Feststellungserklärung sind
der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3) (1) und der Ausschüttungsbeschluss
(§ 12) beizufügen.
(3) 1Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich.
2Die Investmentgesellschaft hat die
erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten
Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen
die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind
die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen
gesondert festzustellen.
2Die Investmentgesellschaft
hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung
für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen,
in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar
geworden ist.
3Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung
sind auf die gesonderte Feststellung nach
Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.
(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet.
§§§
(1) Die folgenden Absätze gelten nur für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens im Sinne des § 40 des Investmentgesetzes.
(2) Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.
(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zum
Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten mit den
fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche
Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens
ein.
(4) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden
Sondervermögen an die Anleger des übertragenden
Sondervermögens gilt nicht als Tausch.
2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen
treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden
Sondervermögen.
(5) 1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen
Erträge des letzten Geschäftsjahres
des übertragenden Sondervermögens gelten den
Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des
Übertragungsstichtags als zugeflossen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs.1
Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen (2).
(6) 1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn
nach § 5 Abs.2, so darf sich der Aktiengewinn
je Investmentanteil durch die Übertragung
nicht verändern.
2Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen
den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile
des Sondervermögens, das bisher einen
Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs.4 anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind
§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1, §§ 6, 7 Abs.4 Satz 2 und § 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2a§ 5 Abs.2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den
Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermögens
zu ermitteln;
2bdie Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt.
3aFür die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
gilt § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung
entsprechend;
3bdie Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
4§ 13 Abs.1, 3
und 4 ist nicht anzuwenden.
5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder
zurückgibt (2).
6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit
sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert (2).
7a§ 32 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend;
7bdie Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (3).
8§ 7 Abs.4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend (3).
(2) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von
inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sind gesondert auszuweisen.
2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen
Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49
Abs.1 Nr.2 Buchstabe f, Nr.6 oder Nr.8 des Einkommensteuergesetzes.
3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen.
4§ 7 ist sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der
Steuersatz 25 (4) Prozent der Erträge beträgt und die Kapitalertragsteuer
von der Investmentgesellschaft einzubehalten ist.
5§ 50 Abs.5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
§§§
| A-3 | Ausländische Investmentanteile | 16-17 |
|---|
1Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren
Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern,
die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind
§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.5 Satz 3, §§ § 6 und 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann,
wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt.
3§ 15 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs.1 Nr.2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
§§§
1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Sondervermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersteht, ist § 14 Abs.4 bis 6 entsprechend anzuwenden, wenn
die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern (2) vorlegt.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
§§§
| A-4 | Anwendung | 18-19 |
|---|
(1) (7) 1Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens
anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte
vor dem 1.Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft
vor dem 1.Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) (7) 1§ 7 Abs.1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels
8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Anleger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Ausnahme
der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 1.Januar 2009 enden.
2§ 8 Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.
3§ 15 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31.Dezember
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
(3) (7) 1§ 15 Abs.1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17.August 2007 zufließen.
(4) (5) 1§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31.Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind.
2Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden,
die vor dem 1.Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben.
(4) (6) (f) 1§ 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2006 zufließen
oder als zugeflossen gelten.
2§ 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31.Dezember 2006 anzuwenden.
3Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31.Dezember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs.2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004
geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind (1) bei inländischen
Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
und von Bezugsrechten auf derartige Anteile
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres
der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert
werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige
Veräußerungen, die nach dem 31.Dezember 2000
erfolgen.
2§ 8 Abs.1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr.40 des
Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) (2)
begünstigt wären.
(2) 1Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9.September 1998 (BGBl.I S. 2726), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I
S.2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das
Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens
anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt,
sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf
Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004
zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem
1.Januar 2004 entstehen.
3Die in dem in Satz 1 genannten
Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn
sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder
Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004
stattfinden.
(3) 1Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September
1998 (BGBl.I S.2810), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322) geändert
worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des
ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches
vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge,
die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 17 Abs.2b des in
Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen
anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 zufließen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen
zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen,
Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die
vor dem 1.Januar 2004 stattfinden.
§§§
| InvStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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