| InvG (5) | 121-145 | |
|---|---|---|
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| K-5 | Vertriebsvorschriften | 121-142 |
|---|---|---|
| A-1 | Allgemeines | 121-127 |
(1) 1aVor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils
der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche
Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der
ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden
Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten;
1b§ 42 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs.2 bleiben
hiervon unberührt.
2Dem ausführlichen Verkaufsprospekt
sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung
beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt
enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt
werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht
und der anschließende Halbjahresbericht, sofern
er veröffentlicht ist.
3aDie in den Sätzen 1 und 2 genannten
Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform
erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem
der Anleger Zugang hat, gespeichert werden;
3bder Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in
Papierform zu erhalten.
4Der Erwerber ist darauf hinzuweisen,
wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche
Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten
kann.
5Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des
Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine
Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf
die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags
enthalten müssen.
6Soweit es sich um EGInvestmentanteile
handelt, muss die Durchschrift eine
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
nach § 126 enthalten.
(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind.
(3) 1Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche
Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem
Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen
Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach
§ 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss
sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen.
2Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf
der schriftlichen Form.
3Der Anleger muss vor dem Erwerb
der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens
nach Maßgabe des § 117 Abs.2 ausdrücklich hingewiesen
werden.
4Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung
durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.
(4) 1Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft
zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements
des inländischen Investmentvermögens,
die Risikomanagementmethoden und die jüngsten
Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten
Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens
informieren.
2Im ausführlichen Verkaufsprospekt
ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an
welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen
erhältlich sind.
§§§
(1) 1Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft
den Jahresbericht für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die
Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise
der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft
ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2Für die Art und Weise der Veröffentlichungen
gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend.
3aDie Investmentgesellschaft hat den Jahresbericht,
den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte
jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bundesanstalt
zu übersenden;
3b§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 3, ausgenommen Nr.1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs.1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,
c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs.1 Nr.4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils zu enthalten hat;
für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;
die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.
(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr.3 findet Anwendung.
(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr.1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(5) 1Absatz 2 Nr.3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische
Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3.
2Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese
Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes
ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den
Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer (1) hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit
Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
3In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über
das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 dürfen
der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des
Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
§§§
1Die in § 121 Abs.1 genannten Unterlagen sind in deutscher
Sprache abzufassen oder mit einer deutschen
Übersetzung zu versehen.
2Für ausländische Investmentanteile,
die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber
hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften
in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Übersetzung zu versehen.
3Soweit es sich
nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche
Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen
und Veröffentlichungen maßgeblich.
§§§
(1) 1Jede Werbung in Textform für den Erwerb von
Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte
und die Stellen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich
sind, hinweisen.
2Jede Werbung in Textform für den
Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens,
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung
die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des
Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines
der in § 60 Abs.2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig
ist, muss diese Aussteller benennen.
3Jede Werbung für
den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens,
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein
anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder
hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt
wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen.
4Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung
oder der für die Fondsverwaltung verwendeten
Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung
in Textform darauf hingewiesen werden.
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische
Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.
(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs.2 ausdrücklich hinweisen.
(3) 1Um Missständen bei der Werbung für ausländische
Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt
bestimmte Arten der Werbung untersagen.
2Dies gilt insbesondere
für die Werbung mit Angaben, die geeignet
sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders
günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die
Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt
nach diesem Gesetz.
(4) 1Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft,
ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem
öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die
Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und
werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt
nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt
den weiteren öffentlichen Vertrieb.
2Sie macht die Untersagung
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
3Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen
Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen
Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem
die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit.
4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2
Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.
§§§
aWurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen
Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das
erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel
für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen
Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig
verteilt werden;
bdies gilt nicht für EG-Investmentanteile.
§§§
(1) aIst der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen
außerhalb der ständigen Geschäftsräume
desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt
hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf
gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese
Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft,
der ausländischen Investmentgesellschaft
oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des
§ 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen
schriftlich widerruft;
bdies gilt auch dann, wenn derjenige,
der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine
ständigen Geschäftsräume hat.
(2) 1Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
2Der Lauf der Frist beginnt
vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche
Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121
Abs.1 Satz 1 angeboten worden ist.
3Der Lauf der Frist von
zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim
Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift
des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer
ausgehändigt worden ist.
4Ist streitig, ob oder zu welchem
Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten
oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt
wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass
der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.
§§§
(1) 1Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt
Angaben, die für die Beurteilung der
Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder
unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen
oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile
gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen
Investmentgesellschaft und von demjenigen,
der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft
hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile
gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen.
2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte
Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des
Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis
des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(2) 1Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführlichen
Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halbjahresberichte.
2Angaben von wesentlicher Bedeutung im
vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich
Angaben nach § 42 Abs.2 bis 4.
(3) 1Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die
Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,
kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden,
wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt
hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht.
2Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.
(4) 1Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige
verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile
vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft
hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Verkaufsprospekte gekannt hat.
2Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte
beim Kauf gekannt hat.
(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.
§§§
| A-2 | EU | 128-129 |
|---|
(1) 1Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile
an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46
bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen
des anderen Staates anzuzeigen.
2Zur Vorlage bei den
zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt
auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis
der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass
die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entspricht.
§§§
Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,
unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und
die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§§§
| A-3 | EG-Investmentanteile | 130-134 |
|---|
(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.
(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§§§
1Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen
Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder
eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts
mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für
die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und
die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft
abgewickelt wird.
2Außerdem hat die Investmentgesellschaft
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen
Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erhalten.
3Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2
getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt
aufzunehmen.
§§§
(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EGInvestmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:
die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt,
der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,
die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb,
Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,
der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.
2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der
Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern
die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt
innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige
an.
3aDie Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt
innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige
einzureichen;
3banderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb
wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als
untersagt.
4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
§§§
(1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn
die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemäß erstattet,
Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder
die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn
die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,
die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder
die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs.1, § 122 Abs.1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr.1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen
Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren
Sitz hat, mit.
2Sie macht die Untersagung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb
stattgefunden hat.
3Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind
diese der Bundesanstalt zu erstatten.
§§§
§§§
| A-4 | ausländische Investmentanteile | 135-140 |
|---|
(1) 1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile,
die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung
finden.
2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem
ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach
§ 112 Abs.1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder in den Freiverkehr einbezogen sind (1), sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet.
(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§§§
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn
die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,
die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver- lässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,
die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,
ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass
a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,
c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,
d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs.3, § 84 Abs.1 Nr.2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,
e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs.2 und 3,
f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,
g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,
die in § 121 Abs.1 und 3, § 122 Abs.2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Absatz 1 Nr.3 ist auf ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.
(3) Absatz 1 Nr.5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
(4) Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs.3 und 4 sowie § 116 entsprechen.
(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3 (1) auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind.
§§§
(1) 1Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländischen
Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten,
die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung
der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher
Bedeutung sind.
2Er muss insbesondere Angaben
enthalten
über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.14 entsprechender Weise;
in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr.28 entsprechender Weise;
über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.
3Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein
Jahresbericht gemäß § 122 Abs.2 Nr.1, dessen Stichtag
nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn
der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate
zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122
Abs.2 Nr.2 als Anlage beizufügen.
4Der ausführliche Verkaufsprospekt
muss ferner eine Belehrung über das
Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie ausdrückliche
Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische
Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht
durch die Bundesanstalt nicht untersteht.
5Die Bundesanstalt
kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt
weitere Angaben aufgenommen werden, wenn
sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den
Erwerber erforderlich sind.
(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet.
(3) (1) 1Abweichend von Absatz 1 haben ausländische
Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 einen
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
zu veröffentlichen.
2Die in diesen Prospekt aufzunehmenden
Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz
und der Verordnung (EG) Nr.809/2004.
(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 6 und Abs.2 in entsprechender Weise enthalten.
§§§
(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
2Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und
die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke
ermächtigt.
3Diese Befugnisse können nicht beschränkt
werden.
(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft,
eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft,
die auf den öffentlichen Vertrieb von
Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen
werden.
(3) 1Der Name des Repräsentanten und die Beendigung
seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach
Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu
erstatten.
§§§
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:
alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige ausführliche Verkaufsprospekt,
der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist,
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige,
alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.
2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
Übersetzung vorzulegen.
3Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1
Nr.6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der
Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die
nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen
vorliegen.
2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert
die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als
Ergänzungsanzeige an.
3aDie Ergänzungsanzeige ist der
Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der
Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten
Ergänzungsanzeige einzureichen;
3banderenfalls gilt der
öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer
Anzeigenerstattung als untersagt.
4Die Frist nach Satz 3
ist eine Ausschlussfrist.
§§§
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn
die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
eine Voraussetzung nach § 136 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2, 4 oder 5 weggefallen ist,
die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs.2 Nr.6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn
die in § 121 Abs.1 und 3, § 122 Abs.2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
eine für die Prüfung der nach § 139 Abs.2 Satz 1 Nr.6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs.3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder
bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr.1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher
Vertrieb stattgefunden hat.
2Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind
diese der Bundesanstalt zu erstatten.
§§§
| A-5 | Vertriebsüberwachung | 141-142 |
|---|
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts.
(2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs.1 oder § 139 Abs.1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.
§§§
(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs.1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,
zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen,
für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bis 4.
§§§
| K-6 | Bußgeld | 143-145 |
|---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 31 Abs.4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 10 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs.6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 42 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt demPublikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
entgegen § 43 Abs.2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,
entgegen § 44 Abs.1 Satz 1, Abs.2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 45 Abs.1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
entgegen § 93 Abs.2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder
entgegen § 111 Abs.1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
a) § 46, § 47 Abs.1, § 48 Abs.1, § 64 Abs.1 Satz 1 oder 4, Abs.2 oder 3, § 84 Abs.1 oder § 113 Abs.2 Satz 2 oder
b) § 67 Abs.1, 2 Satz 2, Abs.3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs.1 Satz 1 oder § 88 Abs.1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs.1 Satz 1 oder § 80 Abs.1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält,
3entgegen § 51 Abs.1 Satz 1 in Derivate investiert,
entgegen § 51 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,
entgegen § 52, § 60 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs.2 Satz 1 oder 2, Abs.3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs.2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt,
entgegen § 54 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,
entgegen
a) § 54 Abs.1 Satz 2 oder
b) § 69 Abs.1 Satz 1 oder § 80 Abs.3 ein Darlehen gewährt,
entgegen § 54 Abs.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 57 Abs.1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
entgegen § 60 Abs.2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,
entgegen § 67 Abs.4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
entgegen § 69 Abs.1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
entgegen § 80 Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,
entgegen § 82 Abs.3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet,
entgegen § 112 Abs.2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,
entgegen § 113 Abs.1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,
entgegen § 113 Abs.2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt,
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs.4 Satz 1, § 133 Abs.2, 3 oder 4 oder § 140 Abs.2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
entgegen § 133 Abs.1 oder § 140 Abs.1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr.1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe a, Nr.3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr.8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs.3.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
(1) 1aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
die in § 6 Abs.1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,
bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
1bihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende
Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.
2Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3
als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
vor dem 1.Januar 2004 in der Satzung
oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft
bereits vorgesehen waren.
3Spätestens bis zum 13.Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen.
4Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem
Gesetz erteilt.
5Die Gültigkeit von nach § 24b Abs.1 Satz 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten
Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) 1aAusländische Investmentgesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs.1
oder § 15c Abs.1 des Auslandinvestment-Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl.I S.2820), zuletzt geändert durch Artikel 32
des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322),
erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt
sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs.1 oder
§ 139 Abs.1 erstatten;
1bein bereits erlangtes Vertriebsrecht
besteht fort.
2Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist
nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen,
ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates
ein solcher vorzuhalten ist, spätestens
jedoch ab dem 13.Februar 2007.
3Auf ausländische Investmentgesellschaften,
die EG-Investmentanteile ausgeben
und die nach den Übergangsbestimmungen des
für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen
der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13.Februar
2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum
13.Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment-
Gesetzes weiter anzuwenden.
(3) 1Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs.1
des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und
zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum
30.Juni 2005 § 2 Abs.1 Nr.2 und 4, § 3 Abs.2 Satz 2 und
§ 4 Abs.1 Nr.1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes
Anwendung.
2Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften
finden § 122 Abs.2 Nr.1 und 2, § 136 Abs.1
Nr.3 und 5, § 137 Abs.1 Satz 2 erstmals zum 1.Juli 2005
Anwendung.
(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010) geändert worden ist, ist bis zum 31.Dezember 2004 weiterhin anzuwenden.
(5) § 13 Abs.1 ist vor dem 13.Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.
(6) 1Auf ausländische Investmentgesellschaften, die
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile
unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-
Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140
Abs.1 und 3 Nr.1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische
Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs.1
bis spätestens zum 31.Dezember 2004 vollständig
erstattet.
2§ 139 Abs.2, § 140 Abs.2, 3 Nr.2 bis 5 sowie
Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden.
3§ 139 Abs.3 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft
die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens
zum 31.Dezember 2004 einzureichen hat.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am
1.Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis
zum 13.Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften anwenden.
2aDie Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1.Januar
2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen;
2bdie Änderung der Vertragsbedingungen
muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten
Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1.Januar
2006 in Kraft getreten sein.
(2) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen
für die am 1.Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-,
Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens
die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte
abschließen zu können;
1bVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach
§ 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-
Sondervermögen abschließen zu können.
2Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs.2 Satz 1 erforderliche
Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen
Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar
sind.
(3) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen
für die am 1.Januar 2004 bestehenden Immobilien-
Sondervermögen ändern, um für Rechnung des
Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen
Rechtsgeschäfte abschließen zu können;
1bVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden
Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für
Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83
bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
können;
1cVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004
bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die
nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte
abschließen zu können;
1dVertragsbedingungen für die am
1.Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen
kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern,
um für Rechnung des Sondervermögens die nach den
§§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen
zu können.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1.Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs.5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs.5 oder § 15i des Auslandinvestment- Gesetzes in ihrer bis zum 30.Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1.Januar 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig treten das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2820),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
21.August 2002 (BGBl.I S.3322), und das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2726),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 10 Abs.1 und 2 tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 10 Abs.3, § 20 Abs.4, § 34 Abs.3, § 36 Abs.5, § 41 Abs.3, § 44 Abs.7, § 51 Abs.3, § 112 Abs.4 und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§