InvG   (5) 121-145
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K-5Vertriebsvorschriften121-142
A-1Allgemeines121-127

§_121   InvG
Anlegerinformation

(1) 1aVor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten;
1b§ 42 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs.2 bleiben hiervon unberührt.
2Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist.
3aDie in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der Anleger Zugang hat, gespeichert werden;
3bder Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten.
4Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.
5Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags enthalten müssen.
6Soweit es sich um EGInvestmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten.

(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind.

(3) 1Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen.
2Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form.
3Der Anleger muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs.2 ausdrücklich hingewiesen werden.
4Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(4) 1Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren.
2Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.

§§§



§_122   InvG (F)
Veröffentlichungspflichten

(1) 1Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2Für die Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend.
3aDie Investmentgesellschaft hat den Jahresbericht, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bundesanstalt zu übersenden;
3b§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,

  1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der

  2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

  3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.

(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr.3 findet Anwendung.

(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr.1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

(5) 1Absatz 2 Nr.3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3.
2Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer (1) hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
3In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.

§§§



§_123   InvG
Deutsche Sprache

1Die in § 121 Abs.1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
2Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
3Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.

§§§



§_124   InvG
Werbung

(1) 1Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen.
2Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs.2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen.
3Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen.
4Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden.
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.

(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs.2 ausdrücklich hinweisen.

(3) 1Um Missständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
2Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

(4) 1Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb.
2Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
3Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit.
4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

§§§



§_125   InvG
Kostenvorausbelastung

aWurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden;
bdies gilt nicht für EG-Investmentanteile.

§§§



§_126   InvG
Widerrufsrecht

(1) aIst der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft;
bdies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

(2) 1Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
2Der Lauf der Frist beginnt vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 Abs.1 Satz 1 angeboten worden ist.
3Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt worden ist.
4Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass

  1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder

  2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.

§§§



§_127   InvG
Prospekthaftung

(1) 1Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen.
2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) 1Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführlichen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halbjahresberichte.
2Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich Angaben nach § 42 Abs.2 bis 4.

(3) 1Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
2Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(4) 1Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte gekannt hat.
2Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.

§§§



A-2EU128-129

§_128   InvG
Anzeigepflicht

(1) 1Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen.
2Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entspricht.

§§§



§_129   InvG
Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb

Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,

  1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,

  2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und

  3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§§§

A-3EG-Investmentanteile130-134

§_130   InvG
Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen

(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.

(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

§§§



§_131   InvG
Benennungspflicht

1Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird.
2Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.
3Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt aufzunehmen.

§§§



§_132   InvG
Anzeigepflicht

(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EGInvestmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:

  1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

  2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt,

  3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,

  4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb,

  5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

  6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.

2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an.
3aDie Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
3banderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.
4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

§§§



§_133   InvG
Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs

(1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn

  1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemäß erstattet,

  2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder

  3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn

  1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

  2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,

  3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder

  4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr erfüllt sind.

(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs.1, § 122 Abs.1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr.1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) 1Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit.
2Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
3Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

§§§



§_134   InvG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



A-4ausländische Investmentanteile135-140

§_135   InvG (F)
Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile

(1) 1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden.
2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder in den Freiverkehr einbezogen sind (1), sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet.

(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

§§§



§_136   InvG (F)
Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs

(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn

  1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,

  2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver- lässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

  3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

  4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden,

  5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass

    a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

    b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

    c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,

    d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs.3, § 84 Abs.1 Nr.2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,

    e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs.2 und 3,

    f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,

    g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,

  6. die in § 121 Abs.1 und 3, § 122 Abs.2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Absatz 1 Nr.3 ist auf ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.

(3) Absatz 1 Nr.5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.

(4) Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs.3 und 4 sowie § 116 entsprechen.

(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3 (1) auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind.

§§§



§_137   InvG (F)
Verkaufsprospekt

(1) 1Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind.
2Er muss insbesondere Angaben enthalten

  1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

  2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

  3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;

  4. in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.14 entsprechender Weise;

  5. in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr.28 entsprechender Weise;

  6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.

3Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs.2 Nr.1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs.2 Nr.2 als Anlage beizufügen.
4Der ausführliche Verkaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht.
5Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.

(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet.

(3) (1) 1Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen.
2Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr.809/2004.

(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 6 und Abs.2 in entsprechender Weise enthalten.

§§§



§_138   InvG
Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand

(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt.
3Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) 1Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.

§§§



§_139   InvG
Anzeigepflicht

§_1   InvG

(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:

  1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

  2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,

  3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige ausführliche Verkaufsprospekt,

  4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

  5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist,

  6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,

  7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige,

  8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.

2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr.6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an.
3aDie Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
3banderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt.
4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

§§§



§_140   InvG
Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs

(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn

  1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

  2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2, 4 oder 5 weggefallen ist,

  3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs.2 Nr.6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

  4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder

  5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn

  1. die in § 121 Abs.1 und 3, § 122 Abs.2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

  2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs.2 Satz 1 Nr.6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs.3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder

  3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr.1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(7) 1Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

§§§



A-5Vertriebsüberwachung141-142

§_141   InvG
Zuständigkeit der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts.

(2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs.1 oder § 139 Abs.1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.

§§§



§_142   InvG
Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs.1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,

  2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen,

  3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bis 4.

§§§



K-6Bußgeld143-145

§_143   InvG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 31 Abs.4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

  2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder

  3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  2. entgegen § 10 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs.6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. entgegen § 42 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt demPublikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

  5. entgegen § 43 Abs.2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

  6. entgegen § 44 Abs.1 Satz 1, Abs.2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

  7. entgegen § 45 Abs.1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

  8. entgegen § 93 Abs.2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder

  10. entgegen § 111 Abs.1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen

  2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs.1 Satz 1 oder § 80 Abs.1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält,

  3. 3entgegen § 51 Abs.1 Satz 1 in Derivate investiert,

  4. entgegen § 51 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

  5. entgegen § 52, § 60 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs.2 Satz 1 oder 2, Abs.3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs.2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt,

  6. entgegen § 54 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

  7. entgegen

  8. entgegen § 54 Abs.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  9. entgegen § 57 Abs.1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

  10. entgegen § 60 Abs.2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

  11. entgegen § 67 Abs.4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

  12. entgegen § 69 Abs.1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

  13. entgegen § 80 Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,

  14. entgegen § 82 Abs.3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet,

  15. entgegen § 112 Abs.2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

  16. entgegen § 113 Abs.1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

  17. entgegen § 113 Abs.2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

  18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt,

  19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

  20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs.4 Satz 1, § 133 Abs.2, 3 oder 4 oder § 140 Abs.2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder

  21. entgegen § 133 Abs.1 oder § 140 Abs.1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr.1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe a, Nr.3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr.8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs.3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§§§



§_144   InvG
Allgemeine Übergangsvorschriften

(1) 1aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs.1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
1bihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.
2Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1.Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren.
3Spätestens bis zum 13.Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen.
4Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
5Die Gültigkeit von nach § 24b Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) 1aAusländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs.1 oder § 15c Abs.1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.I S.2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs.1 oder § 139 Abs.1 erstatten;
1bein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
2Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens jedoch ab dem 13.Februar 2007.
3Auf ausländische Investmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile ausgeben und die nach den Übergangsbestimmungen des für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13.Februar 2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum 13.Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment- Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) 1Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs.1 des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum 30.Juni 2005 § 2 Abs.1 Nr.2 und 4, § 3 Abs.2 Satz 2 und § 4 Abs.1 Nr.1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes Anwendung.
2Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften finden § 122 Abs.2 Nr.1 und 2, § 136 Abs.1 Nr.3 und 5, § 137 Abs.1 Satz 2 erstmals zum 1.Juli 2005 Anwendung.

(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010) geändert worden ist, ist bis zum 31.Dezember 2004 weiterhin anzuwenden.

(5) § 13 Abs.1 ist vor dem 13.Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.

(6) 1Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment- Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140 Abs.1 und 3 Nr.1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs.1 bis spätestens zum 31.Dezember 2004 vollständig erstattet.
2§ 139 Abs.2, § 140 Abs.2, 3 Nr.2 bis 5 sowie Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden.
3§ 139 Abs.3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens zum 31.Dezember 2004 einzureichen hat.

§§§



§_145   InvG
Übergangsvorschriften für Sondervermögen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1.Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13.Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden.
2aDie Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1.Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen;
2bdie Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1.Januar 2006 in Kraft getreten sein.

(2) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können;
1bVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex- Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex- Sondervermögen abschließen zu können.
2Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs.2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

(3) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Immobilien- Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können;
1bVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil- Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können;
1cVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können;
1dVertragsbedingungen für die am 1.Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1.Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs.5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs.5 oder § 15i des Auslandinvestment- Gesetzes in ihrer bis zum 30.Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§§§



Art_17   InvModG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1.Januar 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig treten das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322), und das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010), außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 10 Abs.1 und 2 tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 10 Abs.3, § 20 Abs.4, § 34 Abs.3, § 36 Abs.5, § 41 Abs.3, § 44 Abs.7, § 51 Abs.3, § 112 Abs.4 und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§




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§§§