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BGBl.III/FNA: 26-12-4
Verordnung
über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
vom 13.12.04 (BGBl_I_04,3370)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
bearbeitet und verlinkt (210)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2007 ] [ 2005 ] |
§§§
Es verordnen
auf Grund des § 43 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.1950) die Bundesregierung und
auf Grund des § 9 Abs.1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.829), der durch Artikel 6 Nr.3 Buchstabe a des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern:
| Allgemeines |
|---|
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit
Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen,
Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes
Kursangebot.
2Das Bundesamt lässt die Kurse in der
Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.
§§§
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
§§§
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr.1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
§§§
| Rahmenbedingungen |
|---|
(1) 1Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs.1 (1) des Aufenthaltsgesetzes haben,
Spätaussiedler nach § 4 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs.2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
Personen (2), die nach § 44 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, (2)
Ausländer, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Satz 3 (3) des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, und (3)
(4) Ausländer, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
2Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am
Integrationskurs berechtigt.
3...(5)
(2) 1Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1
besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes) (6).
2Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine (7) seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
(3) (8) 1Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
(4) (8) 1Ausländern, die nach § 44a Abs.1 Satz 1
Nr.2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten,
die nach § 9 Abs.2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden
bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2Ausländern, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.
3aDie näheren Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift;
3bsie ist zu veröffentlichen.
(5) ...(9)
§§§
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs
nach § 44 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt (1).
2Sie (2) ist schriftlich zu beantragen.
3Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt
werden.
4Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs.2
kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
(2) 1Die Zulassung ist auf zwei Jahre (3) zu befristen.
2Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
(3) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers (4) beachten (4).
2Vorrangig zu berücksichtigen sind:
Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder für eine Einbürgerung zu erwerben,
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,
Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs.1 Satz 2 oder nach § 104a Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (5).
(4) (6) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 nicht erfolgreich waren.
§§§
(1) 1Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 5 (1) das Recht auf Teilnahme.
2Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten
nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 das Recht auf Teilnahme (2).
3In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des
Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung
nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach§ 4 Abs.1
Satz 1 Nr.2 die Teilnahmeberechtigung.
2Die Bestätigung
soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15
Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen
mit dem Registrierschein erteilt werden.
3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes
zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde (3).
(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.
(4) (4) 1Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.
§§§
(1) 1Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden.
2Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
3Mit der Anmeldung
kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs.2
beim Bundesamt gestellt werden.
4Der Antrag auf Kostenbefreiung
ist im Anmeldeformular zu vermerken.
5Das
Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben
zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten,
Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum
Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen
Sprache.
6Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.
(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln (1).
(3) (2) 1Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger
dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Kursbeginns.
2Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen.
3Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger
verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren.
§§§
(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs.1 oder 2 ausgestellt wurden.
2Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt
das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs.2 sowie § 6 Abs.1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.
(2) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung
die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den
tatsächlichen Beginn eines Kurses.
2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und
zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs.2.
(3) 1Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs.5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
2Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten
Ausländers.
(4) 1Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
2Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Die für die Durchführung der Integrationskurse erforderliche Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen.
§§§
(1) 1Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte (1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde
an das Bundesamt zu leisten.
2Zur Zahlung
ist nach § 43 Abs.3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigte (2) zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(2) 1Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte (3), die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen
Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu
leisten.
2Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen
würde (4).
3Teilnahmeberechtigte (5), die von der Kostenbeitragspflicht befreit
wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich
mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen
nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben (5).
(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.
(4) 1Teilnahmeberechtigte (6), die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht
teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für
den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.
2...(7)
(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (8).
(6) (9) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs.2 und § 6 Abs.1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs.2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.
§§§
| Struktur, Dauer und Inhalt |
|---|
(1) (1) 1Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.
§§§
(1) 1Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden.
2Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs
unterteilt.
3Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit
unterschiedlichen Leistungsstufen.
4Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der
Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.
5Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs
voraus.
6Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.
7Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn
eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(2) 1Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer
angepasst ist.
2Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 13 zu empfehlen ist.
3Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.
(3) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
2Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden.
3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§§§
1Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden.
2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger
durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist.
3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen
Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
§§§
(1) 1Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle
Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter
Betreuungsaufwand erforderlich ist.
2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu
900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden
im Orientierungskurs.
3Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),
die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs).
(2) 1Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs,
der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden.
2Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten.
Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden.
3Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des
Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1) innerhalb
des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.
(4) 1aDas Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift;
1bsie ist zu veröffentlichen.
2§ 10 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Der Integrationskurs wird in der Regel als
ganztägiger Unterricht angeboten.
2Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
(2) (2) 1Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer
Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.
2Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen.
3Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
4Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.
(3) (3) 1Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden.
2Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung
oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten
Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden.
(4) (4) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 (4) Unterrichtsstunden erreicht hat.
(5) (5) 1Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen (6) eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße (6) Teilnahme (6) auszustellen.
2Ordnungsgemäß (7) ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am
Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der
Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder
häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs.1 teilnimmt (7).
3Die Ausländerbehörde und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können
auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs
verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen (8).
4Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen
des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme
mitzuwirken (8).
§§§
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.
(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.
(3) ...(1).
(4) (4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs.1 Nr.2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.
§§§
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden vom Bundesamt zugelassen.
§§§
(1) 1Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs.4) abgelegt.
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.
(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige
Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1.
2Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs.4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.
(4) 1Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf.
2Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes,
Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers.
3War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der
Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt.
4Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung
der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben.
5Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse
ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.
§§§
| Zulassung der Kursträger |
|---|
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können (Leistungsfähigkeit) und
ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursangebots anwenden.
(2) 1Im Antrag ist anzugeben,
ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere
Standorte beantragt wird (1).
2Die Angaben nach § 19
sind für jeden Standort zu machen.
3Die Zulassung als Träger von Integrationskursen
für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs.2) ist gesondert zu beantragen (2).
(3) 1Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt
ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet
sicherzustellen.
2§ 13 Abs.3 gilt entsprechend (3).
§§§
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der (1) zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und
eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren Aktivitäten.
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:
zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie ihrer Berufserfahrung,
zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie zur technischen Ausstattung,
zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und Orientierungskurses,
zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (2) vor Ort,
zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlossener Integrationskurse. Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte enthalten.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:
zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick auf die Teilnahme am Integrationskurs und
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1 (4)) von Intensivkursen (§ 13 Abs.2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs.1) (4) sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen.
§§§
(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf
Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen
und im Regelfall nach örtlicher Prüfung.
2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob
ein Träger
bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist,
mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet,
mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort vernetzt ist (1).
3Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
(3) (2) 1Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 absehen, wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist.
2Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren
vorsehen.
(4) (3) Die Zulassung als Träger (4) von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs.1) oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1 (4) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) (3) (5) 1Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt.
2Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der
Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung.
3Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfungen
durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen.
4Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
5Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
6Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen.
7Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht
nach § 8 Abs.3 und § 14 Abs.5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt.
8Die Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen
Integrationskurs durchgeführt hat.
(6) (6) aDas Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;
bsie ist zu veröffentlichen.
§§§
(1) (1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.
(2) (2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.
§§§
| Inkrafttreten |
|---|
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2008 findet die
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen
Kursinhalt angepasst ist.
2Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1 ist der Integrationskurs
erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Mindestpunktzahl
nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme
am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird.
3Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
ablegen.
(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs.4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs.1 Satz 1 teilgenommen haben.
§§§
§ 15 Abs.3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§§§
| IntV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
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§§§