HwO   (7) 117-125
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T-5Schlußvorschriften117-125
A-1Bußgeldvorschriften117-118a

§_117   HwO (F)
(Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 1 Abs.1 Satz 1 (1) ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

  2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§§§



§_118   HwO (1)
(Weitere Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. eine Anzeige nach § 16 Abs.2 oder § 18 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 17 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2, § 111 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 oder § 113 Abs.2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs.3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,

  3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr.1 persönlich oder nach § 22b Abs.1 fachlich nicht geeignet ist,

  4. entgegen § 22 Abs.2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,

  5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,

  6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt,

  7. (1) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1, 2, 6 und 7 (2) können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§§§



§_118a   HwO
(Unterrichtungsanspruch der Handwerkskammer)

1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Handwerkskammer über die Einleitung von und die abschließende Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118.
2Gleiches gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Januar 1982, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Nr.3 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche Tätigkeit ist.

§§§



A-2Übergangsvorschriften119-124b

§_119   HwO
(Berechtigung ein Handwerk zu betreiben)

(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen.
2aFür juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs.5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1.April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs.5 und 6 ist;
2bdas gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben.
3Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend.
2In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs.5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind.
3Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs.3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.

(5) 1Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs.1 oder § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 sowie die nach § 50 Abs.2 oder § 51a Abs.7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort.
2Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs.2 und 4.

(6) 1Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend.
2Die bis zum 31.Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31.Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen.

(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs.1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.

§§§



§_120   HwO
(Befugnis zur Lehrlingsausbildung)

(1) Die am 31.Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.

(2) Wer bis zum 31.März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs.1 als fachlich geeignet.

§§§



§_121   HwO
(Gleichgestellte Prüfungen)

Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs.10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.

§§§



§_122   HwO
(Trennung und Zusammenfassung von Handwerken)

(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs.3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs.3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) 1Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs.1 und § 38 sowie § 45 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
2Dies gilt für die nach § 50 Abs.1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs.2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs.1 und § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs.1, § 45 Abs.1 und § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 anzuwenden.

§§§



§_123   HwO
(Zulassung zur Meisterprüfung)

(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31.Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.

§§§



§_124   HwO
(Bestehende Handwerksorganisationen)

(1) 1aDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 30.September 1954 umzubilden;
1bbis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes.
2Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgelöst.
3Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30.September 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, längstens jedoch bis zum 30.September 1954 verlängert.

(2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen.

(3) 1Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.
2Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde.

§§§



§_124a   HwO
(Wahlverfahren)

1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31.Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs.1 Satz 1 verkürzt werden.
3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31.Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen.
4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§§§



§_124b   HwO
(Übertragung von Zuständigkeiten)

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen.
2Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs.1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.

§§§



A-3Schluss125-

§_125   HwO
(Inkrafttreten)

(nicht abgebildet)

§§§



A-AAnlage A 

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
(§ 1 Abs.2)

Nr.

  1. Maurer und Betonbauer

  2. Ofen- und Luftheizungsbauer

  3. Zimmerer

  4. Dachdecker

  5. Straßenbauer

  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

  7. Brunnenbauer

  8. Steinmetzen und Steinbildhauer

  9. Stukkateure

  10. Maler und Lackierer

  11. Gerüstbauer

  12. Schornsteinfeger

  13. Metallbauer

  14. Chirurgiemechaniker

  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer

  16. Feinwerkmechaniker

  17. Zweiradmechaniker

  18. Kälteanlagenbauer

  19. Informationstechniker

  20. Kraftfahrzeugtechniker

  21. Landmaschinenmechaniker

  22. Büchsenmacher

  23. Klempner

  24. Installateur und Heizungsbauer

  25. Elektrotechniker

  26. Elektromaschinenbauer

  27. Tischler

  28. Boots- und Schiffbauer

  29. Seiler

  30. Bäcker

  31. Konditoren

  32. Fleischer

  33. Augenoptiker

  34. Hörgeräteakustiker

  35. Orthopädietechniker

  36. Orthopädieschuhmacher

  37. Zahntechniker

  38. Friseure

  39. Glaser

  40. Glasbläser und Glasapparatebauer

  41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

§§§



A-BAnlage B 

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
(§ 18 Abs.2)

A-1Zulassungsfreie Handwerke 

Nr.

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

  2. Betonstein- und Terrazzohersteller

  3. Estrichleger

  4. Behälter- und Apparatebauer

  5. Uhrmacher

  6. Graveure

  7. Metallbildner

  8. Galvaniseure

  9. Metall- und Glockengießer

  10. Schneidwerkzeugmechaniker

  11. Gold- und Silberschmiede

  12. Parkettleger

  13. Rolladen- und Jalousiebauer

  14. Modellbauer

  15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

  16. Holzbildhauer

  17. Böttcher

  18. Korbmacher

  19. Damen- und Herrenschneider

  20. Sticker

  21. Modisten

  22. Weber

  23. Segelmacher

  24. Kürschner

  25. Schuhmacher

  26. Sattler und Feintäschner

  27. Raumausstatter

  28. Müller

  29. Brauer und Mälzer

  30. Weinküfer

  31. Textilreiniger

  32. Wachszieher

  33. Gebäudereiniger

  34. Glasveredler

  35. Feinoptiker

  36. Glas- und Porzellanmaler

  37. Edelsteinschleifer und -graveure

  38. Fotografen

  39. Buchbinder

  40. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker

  41. Siebdrucker

  42. Flexografen

  43. Keramiker

  44. Orgel- und Harmoniumbauer

  45. Klavier- und Cembalobauer

  46. Handzuginstrumentenmacher

  47. Geigenbauer

  48. Bogenmacher

  49. Metallblasinstrumentenmacher

  50. Holzblasinstrumentenmacher

  51. Zupfinstrumentenmacher

  52. Vergolder

  53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

§§§



A-2Handwerksähnliche Gewerbe 

Nr.

  1. Eisenflechter

  2. Bautentrocknungsgewerbe

  3. Bodenleger

  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)

  5. Fuger (im Hochbau)

  6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

  8. Betonbohrer und -schneider

  9. Theater- und Ausstattungsmaler

  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

  11. Metallschleifer und Metallpolierer

  12. Metallsägen-Schärfer

  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

  14. Fahrzeugverwerter

  15. Rohr- und Kanalreiniger

  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

  17. Holzschuhmacher

  18. Holzblockmacher

  19. Daubenhauer

  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

  21. Muldenhauer

  22. Holzreifenmacher

  23. Holzschindelmacher

  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

  25. Bürsten- und Pinselmacher

  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

  28. Fleckteppichhersteller

  29. Klöppler

  30. Theaterkostümnäher

  31. Plisseebrenner

  32. Posamentierer

  33. Stoffmaler

  34. Stricker

  35. Textil-Handdrucker

  36. Kunststopfer

  37. Änderungsschneider

  38. Handschuhmacher

  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen

  40. Gerber

  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)

  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

  43. Fleischzerleger, Ausbeiner

  44. Appreteure, Dekateure

  45. Schnellreiniger

  46. Teppichreiniger

  47. Getränkeleitungsreiniger

  48. Kosmetiker

  49. Maskenbildner

  50. Bestattungsgewerbe

  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

  52. Klavierstimmer

  53. Theaterplastiker

  54. Requisiteure

  55. Schirmmacher

  56. Steindrucker

  57. Schlagzeugmacher

§§§



A-CAnlage C 

Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Text siehe: HwWahlO

§§§



A-DAnlage D 

Anlage D zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle

I. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten gespeichert werden:

  1. bei natürlichen Personen

  2. bei juristischen Personen

  3. bei Personengesellschaften

  4. bei handwerklichen Nebenbetrieben

§§§



II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben. Dieses Verzeichnis braucht nicht die gleichen Angaben wie die Handwerksrolle zu enthalten. Mindestinhalt sind die wesentlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich der wichtigsten persönlichen Daten des Betriebsinhabers.

§§§



III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

  1. bei den Ausbildenden

  2. bei den Ausbildern:
    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen Eignung;

  3. (1) bei den Auszubildenden

  4. (1) beim Ausbildungsverhältnis:

    Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förderung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

§§§



IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs.3 und 4 der Handwerksordnung werden die Personen nach § 90 Abs.3 und 4 der Handwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr.1 Buchstabe a und c geforderten Angaben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingetragen.

§§§




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§§§