GVG   (2)  
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 Präsidium / Geschäftsverteilung 


§_21a   GVG (F)
[ Präsidium ]

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

  1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,

  2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,

  3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,

  4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,

  5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs.1 wählbaren Richtern.

§§§



§_21b   GVG (F)
[ Wahl zum Präsidium ]

(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.
2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist.
3Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. (1)

(2) (2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von Richtern.

(3) (3) 1Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3aDurch Landesgesetz können andere Wahlverfahren für das Präsidium bestimmt werden;
3bin diesem Fall erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Wahlordnungsvorschriften;
3csie kann die Ermächtigung hierzu auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) 1Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt.
2Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.
3Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.

(6) 1Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden.
2Über die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts.
3Wird die Anfechtung für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen.
4Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (4).

§§§



§_21c   GVG (F)
[ Vertretung des Präsidenten ]

(1) 1Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21h) an seine Stelle.
2Ist der Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.
3Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten.

(2) (1) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums oder wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.

§§§



§_21d   GVG (F)
[ Größe des Präsidiums ]

(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.

(2) (1) 1Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs.4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

  1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.1 vier Richter,

  2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.2 drei Richter,

  3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.3 zwei Richter,

2Neben den nach § 21b Abs.4 ausscheidenden Mitgliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das durch Los bestimmt wird aus.

(3) (2) 1Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs.4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:

  1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.2 sechs Richter,

  2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.3 fünf Richter,

  3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.4 vier Richter.

2Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.

§§§



§_21e   GVG (F)
[ Aufgaben des Präsidiums ]

(1) 1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte.
2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
3Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
4Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) (1) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(3) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird.
2Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) (2) 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2§ 21i Abs.2 gilt entsprechend.

(8) (3) 1Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die geamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können.
2§ 171b gilt entsprechend.

(9) (4) aDer Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen;
beiner Veröffentlichung bedarf es nicht.

§§§



§_21f   GVG
[ Vorsitz in den Spruchkörpern ]

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

(2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers.
2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.

§§§



§_21g   GVG (F)
[ Spruchkörper – Geschäftsverteilung ]

(1) 1Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) aDer Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken;
ber kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs.2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung druch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betoffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs.9 findet entsprechende Anwendung.

§§§



§_21h   GVG
[ Präsident - Vertretung ]

1Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten.
2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.

§§§



§_21i   GVG
[ Präsidium - Beschlußfähigkeit ]

(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen.
2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.

§§§



§_21j   GVG (F)
[ Errichtung eines Gerichts ] (1)

(1) 1Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.1 bis 4 zu bilden, sowerden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen.
2§ 21i Abs.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Präsidium nach § 21a Abs.2 Nr.1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden.
2Die in § 21b Abs.4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Abs.1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4) 1Die Aufgaben nach § 1 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 derWahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19.September 1972 (BGBl.I S.1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr.
2Als Ablauf desGeschäftsjahres in § 1 Abs.2 Satz 2 und § 3 Satz 1 derWahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.

§§§




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