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FeV (2) |
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Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2)
Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Bewerbern um eine
Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch den Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
| 1. | Theoretische Ausbildung |
1.1 | Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. |
1.2 | Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. |
1.3 | Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. |
1.4 | Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet.
Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen. |
1.5 | Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.
Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern. |
1.6 | Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den
theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind.
Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen. |
1.7 | Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. |
1.8 | Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
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| 2. | Praktische Ausbildung |
2.1 | Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. |
2.2 | Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. |
2.3 | Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. |
2.4 | Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen. |
2.5 | Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
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2.6 | Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. |
Siehe BGBl_I_10,2015)
§§§
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 und 4)
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
Siehe BGBl_I_10,2016 f)
§§§
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Siehe BGBl_I_10,2018 ff)
§§§
Anlage 4 (F)
(zu den §§ 11, 13 und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Siehe BGBl_I_10,2023 - 2029,
geändert siehe Fußnoten zu Anlage 4
§§§
Anlage 5
(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen
C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Siehe BGBl_I_10,2030 - 2037
§§§
Anlage 6 (F)
(zu den §§ 12, 48 Abs.4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
Siehe BGBl_I_10,2038 - 2044, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 6
§§§
Anlage 7 (F)
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
Siehe BGBl_I_10,2045 - 2056, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 7
§§§
Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)
Allgemeiner Führerschein,
Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Siehe BGBl_I_10,2057 - 2062
§§§
Anlage 8a (F)
(zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung
zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Siehe BGBl_I_10,2063, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 8a
§§§
Anlage 8b
(zu § 25b Absatz 2)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Internationalen Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Siehe BGBl_I_10,2064 - 2083
§§§
Anlage 8c (F)
(zu § 25b Absatz 3)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Übereinkommen
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Siehe BGBl_I_10,2084 - 2089, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 8c
§§§
Anlage 9 (F)
(zu § 25 Absatz 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Siehe BGBl_I_10,2090 - 2093, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 9
§§§
Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Siehe BGBl_I_10,2094
§§§
Anlage 11 (F)
(zu § 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Siehe BGBl_I_10,2095 - 2097, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 11
§§§
Anlage 12 (F)
(zu § 34)
Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf
Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
Siehe BGBl_I_10,2098 2099, geändert siehe Fußnoten zu Anlage 12
§§§
Anlage 13
(zu § 40)
Punktbewertung nach dem Punktsystem
Siehe BGBl_I_10,2100 - 2102
§§§
Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
Siehe BGBl_I_10,2103
§§§
Anlage 15
(zu § 11 Absatz 5)
Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
Siehe BGBl_I_10,2104 - 2105
§§§
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