| FamFG (2) | 106-215 | |
|---|---|---|
| 1 106 216 [ j ] [ I ] [ Ø ] 321 417 | [ ơ ] |
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
§§§
| U-3 | Anerkennung und Vollstreckbarkeit | 107-110 |
|---|
(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach
oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden
oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden
ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung vorliegen.
2Hat ein Gericht oder eine
Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt
die Anerkennung nicht von einer Feststellung
der Landesjustizverwaltung ab.
(2) 1Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in
dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2aHat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig,
in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine
Lebenspartnerschaft begründet werden soll;
2bdie Landesjustizverwaltung
kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die
Begründung der Lebenspartnerschaft
angemeldet ist.
3Wenn eine andere
Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung
des Landes Berlin zuständig.
(3) 1Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) 1Die Entscheidung ergeht auf Antrag.
2Den Antrag
kann stellen, wer ein rechtliches Interesse
an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) 1Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann
ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim
Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
2Die
Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der
Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
3Die Landesjustizverwaltung
kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung
erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) 1Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren
Sitz hat.
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat keine aufschiebende Wirkung.
3Für das Verfahren
gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2
und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
§§§
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben,
können eine Entscheidung über die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung
nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen.
2§ 107
Abs. 9 gilt entsprechend.
3Für die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch
die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes,
wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
§§§
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht
entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden
haben.
2Wird eine ausländische Entscheidung
in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen
die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung
der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
§§§
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in
§ 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist
die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen.
2Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist
das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht,
bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann.
2Der Beschluss
ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden
Recht die Rechtskraft erlangt hat.
§§§
| B-2 | Verfahren in Familiensachen | 111- |
|---|---|---|
| A-1 | Allgemeine Vorschriften | 111-120 |
Familiensachen sind
§§§
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
§§§
(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die
§§ 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden.
2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung
und die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren vor den Landgerichten
entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
§§§
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte oder
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem
sie angehören, vertreten lassen.
2Vor dem Bundesgerichtshof
müssen die zur Vertretung berechtigten
Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
(1) für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs.3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs.1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer
besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich
auch auf die Folgesachen.
§§§
1In Ehesachen und Familienstreitsachen können
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig
vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Erledigung des Verfahrens verzögern würde
und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden
mit Rechtskraft wirksam.
2Das Gericht kann die
sofortige Wirksamkeit anordnen.
3Soweit die Endentscheidung
eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt
enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit
anordnen.
§§§
(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der
Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen
bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu
begründen.
2Die Frist zur Begründung der Beschwerde
beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
3§ 520
Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528,
538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten
im Beschwerdeverfahren entsprechend.
2Einer Güteverhandlung
bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
(1) 1In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden.
2In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3
gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest
anordnen.
2Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943
bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden
vollstreckbar.
2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass
die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag
die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft
in der Endentscheidung einzustellen oder zu
beschränken.
3In den
Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1
der Zivilprozessordnung
kann die Vollstreckung nur unter denselben
Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt
werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
§§§
| A-2 | Verfahren in Ehesachen | 121- |
|---|---|---|
| U-1 | Verfahren in Ehesachen | 121-132 |
Ehesachen sind Verfahren
§§§
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
§§§
1Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen
Gerichten im ersten Rechtszug anhängig,
sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssache
ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das
Gericht der Scheidungssache abzugeben.
2Ansonsten
erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die
zuerst rechtshängig geworden ist.
3§ 281 Abs. 2 und 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.
§§§
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das
Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
2Der
gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des
Familiengerichts.
§§§
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren
ist unzulässig.
2§ 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
§§§
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
§§§
(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören.
2Die Anhörung
eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten
stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden
Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich
ist.
3Das Gericht kann von Amts wegen einen oder
beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn
die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung
nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) 1aGegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen
Zeugen zu verfahren;
1bdie Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
(2) 1Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte
Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde
über den Antrag zu unterrichten.
2Die zuständige
Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren
betreiben, insbesondere selbständig Anträge
stellen oder Rechtsmittel einlegen.
3Im Fall eines Antrags
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
§§§
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
§§§
(1) 1Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind
die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
2Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung
ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der
Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige
Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des
anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung
der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig
verteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.
§§§
| U-2 | Scheidungssachen und Folgesachen | 133-150 |
|---|
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben, und
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
§§§
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(2) 1Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die
Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen
werden.
2Der Widerruf kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle
oder in der mündlichen Verhandlung zur
Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§§§
(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch
über Mediation oder eine sonstige
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung
anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht
benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung
hierüber vorlegen.
2Die Anordnung ist nicht
selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
§§§
(1) 1Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen
aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung
Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.
2Leben die
Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren
nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten
ausgesetzt werden.
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.
§§§
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
treffen ist und die Familiensache spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten
Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten
anhängig gemacht wird.
2Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der
§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig (1).
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) 1Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben
Folgesachen;
1bsind mehrere Folgesachen abgetrennt,
besteht der Verbund auch unter ihnen fort.
2Folgesachen
nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige
Verfahren fortgeführt.
§§§
(1) 1aIst in einer Scheidungssache der Antragsgegner
nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die
Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache
von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner
Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wenn diese Maßnahme nach der freien
Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten
unabweisbar erscheint;
1b§ 78c Abs. 1 und 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
2Vor einer Beiordnung
soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch
darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen
Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands.
§§§
(1) 1Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,
werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen
oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt
oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie
betrifft.
2Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen
an dritte Personen, die zur Einlegung von
Rechtsmitteln berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.
§§§
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) 1Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund
abtrennen.
2Dies ist nur zulässig, wenn
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt
der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens
liegende Zeitraum außer Betracht.
2Dies gilt
nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) 1aDie Entscheidung erfolgt durch gesonderten
Beschluss;
1bsie ist nicht selbständig anfechtbar.
§§§
1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken
sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf
die Folgesachen.
2Dies gilt nicht für Folgesachen, die
die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls
auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger
betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein
Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich
erklärt hat, sie fortführen zu wollen.
3Diese
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
§§§
(1) 1Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund
stehenden Familiensachen durch einheitlichen
Beschluss zu entscheiden.
2Dies gilt auch, soweit eine
Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
(2) 1Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden
die Folgesachen gegenstandslos.
2Dies gilt nicht für Folgesachen
nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen,
hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung
ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen.
3Diese
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(3) (1) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.
§§§
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
§§§
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
§§§
(1) 1aIst eine nach § 142 einheitlich ergangene
Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder
Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile
der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache
betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels
oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel
nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Rechtsmittelbegründung angefochten werden;
1bbei mehreren Zustellungen
ist die letzte maßgeblich.
(2) 1Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung
des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
2Im Fall einer erneuten Erweiterung des
Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel
innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die
der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das
Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen,
das die Abweisung ausgesprochen hat,
wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.
2Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung
zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
§§§
1Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise
aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht
auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch
insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs
mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint.
2Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über
die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren
Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der
letzten Zustellung, beantragt werden.
§§§
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
§§§
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
§§§
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) 1Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen,
trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen.
2Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) 1Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine
Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer
als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache
als unbillig, kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.
2Es kann
dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch
nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen
ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend
entschuldigt hat.
3Haben die Beteiligten eine Vereinbarung
über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie
ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
§§§
| A-3 | Verfahren in Kindschaftssachen | 151-168 |
|---|
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
§§§
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) 1Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten
Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird.
2Es soll die angeordneten Maßnahmen dem
Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder
Pflegschaft anhängig ist.
§§§
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der
Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten
Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
das Gericht der Ehesache abzugeben.
2§ 281 Abs. 2
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
1Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein
Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen
Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil
den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung
des anderen geändert hat.
2Dies gilt nicht, wenn
dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung
nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts
zum Schutz des Kindes oder des betreuenden
Elternteils erforderlich war.
§§§
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin.
2Der Termin
soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens
stattfinden.
3Das Gericht hört in diesem Termin
das Jugendamt an.
4Eine Verlegung des Termins ist nur
aus zwingenden Gründen zulässig.
5Der Verlegungsgrund
ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
§§§
(1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die
elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die
Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des
Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken,
wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
2Es
weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen
und -dienste der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen
Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge und der elterlichen Verantwortung hin.
3Das
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der
Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung
hinweisen.
4Es kann anordnen, dass die Eltern
an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen.
5Die Anordnung
ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den
Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche
Regelung als Vergleich aufzunehmen,
wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter
Vergleich).
2Das Gericht billigt die Umgangsregelung,
wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) 1Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt
des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung
im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden,
hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.
2Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine
schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht
in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen,
den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder
ausschließen.
3Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
§§§
(1) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den
Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind
erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls,
insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet
werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger
Hilfen haben kann.
2Das Gericht soll das Jugendamt
zu dem Termin laden.
(2) 1Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der
Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen.
2Das
Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils
durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten
oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
§§§
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) 1Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu
bestellen.
2Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter
zum Verfahren hinzugezogen.
3Sieht das Gericht in den
Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands
ab, ist dies in der Endentscheidung zu
begründen.
4Die Bestellung eines Verfahrensbeistands
oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des
Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
zur Geltung zu bringen.
2Er hat das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens
in geeigneter Weise zu informieren.
3Soweit nach den
Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht,
kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche
Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern
und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen
sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
4Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret
festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
5Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes
Rechtsmittel einlegen.
6Er ist nicht gesetzlicher Vertreter
des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
(7) 1Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht
berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1
entsprechend.
2Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig
geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine
einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro.
3Im Fall
der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3
erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro.
4Die Vergütung
gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der
Verfahrensbeistandschaft
entstandener Aufwendungen sowie
die auf die Vergütung anfallende
Umsatzsteuer ab.
5Der
Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus
der Staatskasse zu zahlen.
6Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1
entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören,
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2Betrifft das
Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes,
kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden,
wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit
nicht angezeigt ist.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
(3) 1Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1
oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden
Gründen absehen.
2Unterbleibt eine Anhörung allein
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und
möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten
und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden,
soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung
oder Gesundheit zu befürchten sind.
2Ihm ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Hat das Gericht
dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt,
soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit
stattfinden.
4Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen
Anhörung im Ermessen des Gerichts.
§§§
(1) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
soll das Gericht die Eltern persönlich anhören.
2In Verfahren
nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) 1In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht
die Eltern anzuhören.
2Dies gilt nicht für einen Elternteil,
dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der
Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
§§§
(1) 1Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des
Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit
längerer Zeit in Familienpflege lebt.
2Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung
nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem
dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten
lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
§§§
(1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören.
2Unterbleibt
die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie
unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.
(3) 1Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des
Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz
1 Satz 1 zu hören war.
2Gegen den Beschluss steht
dem Jugendamt die Beschwerde zu.
§§§
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.
§§§
1Die Entscheidung, gegen die das Kind das
Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst
bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet
hat und nicht geschäftsunfähig ist.
2Eine Begründung
soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn
Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit
zu befürchten sind.
3§ 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht
anzuwenden.
§§§
(1) 1Macht ein Elternteil geltend, dass der andere
Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung
oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs
über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag
eines Elternteils zwischen den Eltern.
2Das Gericht
kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren
oder eine anschließende außergerichtliche
Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) 1Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem
Vermittlungstermin.
2Zu diesem Termin ordnet das Gericht
das persönliche Erscheinen der Eltern an.
3In der
Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen
ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach
Absatz 5 haben kann.
4In geeigneten Fällen lädt das Gericht
auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) 1In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,
welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das
Wohl des Kindes haben kann.
2Es weist auf die Rechtsfolgen hin,
die sich ergeben können, wenn der Umgang
vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf,
dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder
die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden
kann.
3Es weist die Eltern auf die bestehenden
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen
und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
hin.
(4) 1Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern
Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen.
2Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande,
tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung.
3Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte
im Vermerk festzuhalten.
(5) 1Wird weder eine einvernehmliche Regelung des
Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende
Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht
oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin
nicht, stellt das Gericht durch nicht
anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren
erfolglos geblieben ist.
2In diesem Fall prüft das
Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der
Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in
Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.
3Wird ein
entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf
einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines
Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des
Vermittlungsverfahrens
als Teil der Kosten des anschließenden
Verfahrens behandelt.
§§§
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
§§§
(1) 1In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach
§ 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312
Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden.
2An die Stelle
des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand.
(2) 1aIst für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein
anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine
Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende
Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt
dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1
zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung
der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des
Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel
in der Person des Vormunds oder Pflegers mit;
1bdas für
das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt
dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,
ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) 1In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie sein.
2In Verfahren nach § 151 Nr. 6
kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der
Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten,
Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet
werden.
§§§
(1) 1Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:
Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;
eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
2Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und
Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse
nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu leisten hat.
3Es kann die Zahlungen gesondert
festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist.
4Erfolgt
keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in
Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse,
gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung
von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen
sinngemäß.
(2) 1In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mündels dargestellt werden.
2§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4
Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden.
3Steht nach der freien Überzeugung
des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse
zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der
voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,
kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch
festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel
zu leistenden Zahlungen absehen.
(3) 1Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht
Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe
des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an
die Staatskasse zu leisten hat.
2Der Erbe ist
verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen.
3Er hat dem Gericht auf Verlangen
ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern,
dass er nach bestem Wissen und Gewissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er
dazu imstande sei.
(4) 1Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1
eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.
2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu
hören.
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.
§§§
| A-4 | Verfahren in Abstammungssachen | 169-185 |
|---|
Abstammungssachen sind Verfahren
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
§§§
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
§§§
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) 1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die
betroffenen Personen bezeichnet werden.
2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.
3In einem Verfahren auf Anfechtung
der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass
die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in
dem diese Umstände bekannt wurden.
§§§
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
§§§
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
§§§
1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen,
sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.
2§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt
entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über
die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin
erörtern.
2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen
Beteiligten anordnen.
(2) 1Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr
vollendet hat, persönlich anhören.
2Ein jüngeres
Kind kann das Gericht persönlich anhören.
§§§
(1) 1Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach
§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die
Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt,
das Jugendamt anhören.
2Im Übrigen kann das Gericht
das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig
ist.
(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen
einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer
Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen.
2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt
die Beschwerde zu.
§§§
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) 1Über die Abstammung in Verfahren nach § 169
Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden.
2Die Begutachtung durch einen Sachverständigen
kann durch die Verwertung eines von einem
Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten
eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt
werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen
Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.
§§§
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
2Bei wiederholter unberechtigter
Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer
Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise
Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
§§§
(1) 1Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen,
können miteinander verbunden werden.
2Mit einem
Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft
kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden
werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
§§§
1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung
der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können
auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden.
2Das Gleiche gilt für die etwa
erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt
der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
§§§
1Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung,
hat das Gericht die übrigen Beteiligten
darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt
wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von
einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem
Gericht verlangt.
2Verlangt kein Beteiligter innerhalb der
vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
§§§
(1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen
einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,
enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden.
2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von
Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.
§§§
1aHat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen
Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen;
1bdie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
§§§
(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen
wird mit Rechtskraft wirksam.
2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
§§§
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat.
(3) 1aFür den Antrag ist das Gericht ausschließlich
zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat;
1bist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht
oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen,
ist das Beschwerdegericht zuständig.
2Wird der Antrag
mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag
nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden,
ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§§§
| A-5 | Verfahren in Adoptionssachen | 186-199 |
|---|
Adoptionssachen sind Verfahren, die
§§§
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) 1Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit
nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
zuständig.
2Es kann die Sache aus wichtigem Grund
an ein anderes Gericht verweisen.
§§§
a) der Annehmende und der Anzunehmende,
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
a) der Annehmende und der Angenommene,
b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
§§§
1Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat
das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle,
die das Kind vermittelt hat, einzuholen,
ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die
Annahme geeignet sind.
2Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle
tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung
des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle
einzuholen.
3Die fachliche Äußerung ist kostenlos
abzugeben.
§§§
1aIst das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat
das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung
über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
1b§ 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden.
§§§
1Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen,
sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.
2§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7
gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.
§§§
1Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind
die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden
anzuhören.
2§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt
anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene
minderjährig ist.
2Dies gilt nicht, wenn das
Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben
hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in
denen dieses angehört wurde oder eine fachliche
Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen.
2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die
Beschwerde zu.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor
dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamts anzuhören, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt
worden ist.
2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht
beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt,
in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach
§ 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle
Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz
1 anzuhören war.
2Gegen den Beschluss steht dem
Landesjugendamt die Beschwerde zu.
§§§
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.
§§§
(1) 1In einem Beschluss, durch den das Gericht die
Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche
gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet.
2Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach
§ 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für
erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss
anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2Eine Abänderung
oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung
oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst
mit Rechtskraft wirksam.
2Bei Gefahr im Verzug kann
das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anordnen.
3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den
Antragsteller wirksam.
4Eine Abänderung oder Wiederaufnahme
ist ausgeschlossen.
(2) 1aDer Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft
wirksam;
1beine Abänderung oder Wiederaufnahme ist
ausgeschlossen.
(3) 1aDer Beschluss, durch den die Befreiung vom
Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar;
1beine
Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen,
wenn die Ehe geschlossen worden ist.
§§§
Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.
§§§
| A-6 | Verfahren in Wohnungszuweisungssachen | 200-209 |
|---|
(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren
(2) Hausratssachen sind Verfahren
§§§
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§§§
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei
einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig
ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
abzugeben.
2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
(2) 1Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe
der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt
wird.
2Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2
Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände
beigefügt werden, die auch deren genaue
Bezeichnung enthält.
(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
§§§
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
§§§
(1) 1In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht
das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der
Ehegatten leben.
2Unterbleibt die Anhörung allein wegen
Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.
2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde
zu.
§§§
(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten aufgeben,
die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,
eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder
bestimmte Belege vorzulegen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
§§§
1Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten
in einem Termin erörtern.
2Es soll das persönliche
Erscheinen der Ehegatten anordnen.
§§§
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
§§§
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) 1Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam.
2Das Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach
§ 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung
vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.
2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt
ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird.
3Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
§§§
| A-7 | Verfahren in Gewaltschutzsachen | 210- |
|---|
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
§§§
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§§§
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.
§§§
(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes
soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder
in dem Haushalt leben.
2Unterbleibt die Anhörung allein
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.
2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde
zu.
§§§
(1) 1Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige
Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen.
2Ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der
Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
begangen wurde oder auf Grund konkreter
Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
(2) 1aDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung
zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle
und als Auftrag zur Vollstreckung;
1bauf Verlangen des
Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung
erfolgen.
§§§
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
§§§
| [ j ] | FamFG §§ 106-215 | [ Ø ] [ Ł ] |
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