FStrAbG  
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BGBl.III/FNA 912-4

Gesetz
über den Ausbau der Bundesfernstraßen

Fernstraßenausbaugesetz

(FStrAbG)


vom 30.06.71 (BGBl_I_71,873)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.05 (BGBl_I_05,202)
geändert durch Art.12 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   FStrAbG
(Ausbau nach Bedarfsplan)

(1) 1Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
2Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage (aF) beigefügt ist.

(2) 1Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes.
2Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

§§§



§_2   FStrAbG
(Ausbau in Stufen)

Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

§§§



§_3   FStrAbG
(Einzelne Verbesserungsmaßnahmen)

aEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt;
bsie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

§§§



§_4   FStrAbG (F)
(Anpassung des Bedarfsplanes)

1aNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1), ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist;
1bin die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen.
2Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

§§§



§_5   FStrAbG (F)
(Fünfjahrespläne)

(1) 1Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) Fünfjahrespläne auf.
2Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Staßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

§§§



§_6   FStrAbG
(Straßenbaupläne)

Die Straßenbaupläne können im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen, soweit dies wegen eines unvorhergesehenen höheren oder geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur, erforderlich ist.

§§§



§_7   FStrAbG (F)
(Berichtspflicht)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31.Dezember des Vorjahres.

§§§



§_8   FStrAbG
(weggefallen)

§§§



§_9   FStrAbG
(Inkrafttreten)

§§§



Anlage (aF)
(zu § 1 Abs.1 Satz 2) (F)

§§§




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