FMStFG  
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BGBl.III/FNA: 660-3

Gesetz
zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz)

(FMStFG)


vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1980)

= Art.1 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




§_1   FMStFG
Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ errichtet.

§§§




§_2   FMStFG (F)
Zweck des Fonds

(1) 1Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften (1) sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors).
2Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlichrechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs.1 und Artikel 115 Abs.2 des Grundgesetzes.

§§§




§_3   FMStFG (F)
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt (1).
4§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden (1).
5Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank (2).

§§§




§_3a   FMStFG (F)
Finanzmarktstabilisierungsanstalt (4)

(1) (5) 1Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
2Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (Anstalt).
3Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(2) (6) 1Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr.
2Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
3Sie untersteht der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden.
2Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.

(4) (7) 1Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
2Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen.
§Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen.
4Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
5Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht.
6Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(5) 1Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs.2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.
2Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.
3Die Kosten der Anstalt trägt der Bund (1).
4Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6, 7 bis bis 8a (9) beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen (2).
5Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient (2).

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen.
2Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank geändert werden.
3In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen (3).

(6a) (8) 1Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.
2Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_4   FMStFG (F)
Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung

(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 (1) (3) vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 (1) (3) auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds.
2Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Anstalt (4).
3Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht.
4Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
5Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(2) 1aDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Anstalt (5) die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6, 7 und 8 (2) (5) und die Verwaltung des Fonds übertragen;
1bAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder.
2Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an.
3Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(4) 1Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_5   FMStFG
Vermögenstrennung, Bundeshaftung

1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2aDer Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds;
2bdieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§§§




§_5a   FMStFG (F)
Anteilserwerb (1)

1Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu erwerben.
2Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

§§§



§_6   FMStFG (F)
Garantieermächtigung

(1) 1Der Fonds (1) wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31.Dezember 2009 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten (1) haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
3aFür die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben;
3bdie Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und für maximal ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen (1).

(1a) (2) 1Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

  1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,

  2. 1dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen.
    2§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,

  3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

2In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden.
3§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) § 39 Abs.2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann.
2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

  2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,

  3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,

  4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

  5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und

  6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_6a   FMStFG (F)
Garantien an Zweckgesellschaften (1)

(1) 1aAbweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von strukturierten Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden;
1bdie Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel.
2Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass

  1. das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat,

  2. 1die strukturierten Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist, auf die Zweckgesellschaft übertragen werden.
    2Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31. März 2009 nicht übersteigen.
    3aDie Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresabschluss zum entsprechenden Stichtag;
    3bandernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.
    4Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten kann,

  3. 1das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der strukturierten Wertpapiere ermittelt.
    2Die Bewertung ist durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen,

  4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich strukturierte Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet,

  5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt und

  6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar sind.

(3) 1Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern.
2Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall.
3Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert.

(4) 1Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens.
2§ 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten.

(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:

  1. 1Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen.
    2Übertragende Unternehmen müssen vor einer Übertragung zur Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grundlage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die jeweils wesentlichen Risiken durchführen.
    3Ziel dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwaigen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge für konjunkturelle Entwicklungen oder Geschäftspolitik.
    4Die Ergebnisse der Stresstests werden nicht veröffentlicht.
    5Ist das übertragende Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die Pflicht zur Durchführung von Stresstests das Mutterunternehmen.

  2. 1Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten.
    2Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und einer Marge.
    3Bei der Berechnung der Vergütung ist auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen.
    4Die Vergütung kann ganz oder teilweise durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden Unternehmens oder des beliehenen Trägers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den Fonds geleistet werden.

  3. 1Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt.
    2Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt.
    3Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern.
    4Die Kosten dieser Absicherung hat das übertragende Unternehmen zu tragen.

  4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus.

  5. 1Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere nicht durch das übertragende Unternehmen, sondern durch Dritte erfolgt.
    2Der Fonds kann Anweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung und Verwertung der übertragenen Wertpapiere.
    3Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen.

  6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen.

(6) 1§ 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend.
2§ 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds- Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung.

§§§



§_6b   FMStFG (F)
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags (1)

(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst:

  1. 1Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages des jeweiligen Geschäftsjahres.
    2Der gleichbleibende Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages.

  2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen.

  3. 1Ist das übertragende Unternehmen ein Tochterunternehmen, so hat dessen Mutterunternehmen den seiner Beteiligungsquote am übertragenden Unternehmen entsprechenden Anteil an der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zahlen und gilt insofern als übertragendes Unternehmen.
    2Die Ausgleichspflicht aus dem an die übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens auszuschüttenden Betrag bleibt davon unberührt.

  4. 1aDas übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben;
    1bdie Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden.
    2Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.

(2) 1Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der strukturierten Wertpapiere ein positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung an seine Anteilseigner zu überlassen.
2Vorzugsaktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Absatz 3 sind hiervon ausgenommen.

(3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.

§§§



§_6c   FMStFG (F)
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich (1)

(1) 1Ist das übertragende Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und reichen die über die Laufzeit der Garantie nach § 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausgeglichene Verluste auch über die Laufzeit der Garantie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen (Nachhaftung).
2Der Ausgleich kann im beiderseitigen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.

(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.

(3) 1aDas übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben;
1bdie Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden.
2Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.

(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Garantiebedingungen festlegen.

(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.

§§§



§_6d   FMStFG (F)
Frist für Antragstellung (1)

Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden.“

§§§



§_7   FMStFG
Rekapitalisierung

(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher, die durch Landesrecht geschaffen werden, übernehmen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Absatz 1.
2Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
3Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,

  2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbestandteilen von einzelnen Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittelbestandteilen,

  3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder veräußern kann, und

  4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_8   FMStFG
Risikoübernahme

(1) 1Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 13.Oktober 2008 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern.
2Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,

  2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

  3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,

  4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und

  5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_8a   FMStFG (F)
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (1)

(1) 1Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden können (Abwicklungsanstalten).
2Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben.
3Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen von in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, übernehmen.
4Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern.
5Sie können unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden, verfügen über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen.
6Die Kosten der Abwicklungsanstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt.
7Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst.
8Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten und von dem übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
9Die Anstalt, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten; eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten.
10§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend.
11Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalten von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

(2) 1Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten.
2Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten.
3aDarüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte;
3bim Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt.
4aDer Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, Organisation und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt beschlossen werden;
4b§ 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
5In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über

  1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit Eigenmitteln,

  2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Eigenmitteln,

  3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie

  4. aüber Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten;
    bein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen werden;
    cSatz 5 bleibt unberührt.

6Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt.
7Die Statuten sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) aÜber die Errichtung einer Abwicklungsanstalt zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen entscheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen die Zweckgesellschaft übernommen hat;
b§ 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die näheren Bedingungen für die Errichtung von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden Maßgaben fest:

  1. 1Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalten von den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote übernommen und im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der zum Verlustausgleich Verpflichteten begründet wird.
    2Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat.
    3Die Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zulässig, wenn die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet ist.
    4aEine Haftung der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten kann begründet werden;
    4bdie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    5Für den Fall, dass die zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsinhaber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfähig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.
    6Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustausgleichspflicht der Anstalt gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch der Anstalt oder des Bundes gegenüber der übertragenden Gesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern vorgesehen werden.

  1a

1aGehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen;
1bdie Pflicht zur Übernahme von Verlusten entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt.
2Für einen Verbund von Sparkassen oder eine Beteiligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund) als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgesehen werden, dass von diesem zu tragende Verluste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund ausgeglichen werden (Stufe 2).
3Der kumulierte Gesamtumfang der von dem Verbund zu tragenden Verluste ist auf den von der Anstalt festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Verbund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte.
4Sofern Leistungen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2 nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren durch den auf den Verbund auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 refinanziert.
5aHieraus resultierende finanzielle Lasten tragen der Bund und das betreffende Land im Verhältnis von 65 : 35;
5bEinzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
6Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

  1. 1Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft der übertragenden Gesellschaft, etwa bei deren Börsennotierung, nicht praktikabel, ist von der übertragenden Gesellschaft die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen.
    2aIst die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat;
    2bEntsprechendes gilt für Tochterunternehmen als übertragende Gesellschaften.
    3Für die Pflicht der übertragenden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen, gelten die §§ 6b und 6c entsprechend.

  2. 1Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt und steht dieser Saldo den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so ist er diesen oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen.
    2§ 6b Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

  3. Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung gewährt wird.

  4. Die übertragende Gesellschaft muss vor einer Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden oder abzusichernden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche gegenüber der Anstalt offenlegen.

  5. Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie übernommen hat, über ein tragfähiges Geschäftsmodell und grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Abwicklungsanstalt über einen Abwicklungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt.

  6. Die übertragende Gesellschaft oder deren unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Verantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bestehenden Lasten in vollem Umfang auch nach Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.

  7. 1Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1) entsprechend.
    2Die Anstalt kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können.

2Die Bedingungen können in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden.
3§ 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1aDie Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
1b§ 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend.
2aAuf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;
2bsie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
3Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
4§ 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
2§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesondert zu ermitteln;

  2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt; sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auflösung der Abwicklungsanstalt;

  3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maßgebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.

(7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.

(8) Die Abwicklungsanstalten können als übernehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:

  1. 1Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder dem übertragenden Rechtsträger selbst kann im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an den Abwicklungsanstalten gewährt werden.
    2Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt werden.
    3Die an der Abwicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 bestimmt.
    4aSoweit den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine Verlustausgleichsoder Nachschusspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt wird, bedarf der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die nach den zugrunde liegenden Regelungen eine Verlustausgleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten trifft;
    4bNummer 4 bleibt unberührt.
    5aWerden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Beschluss dieser Anteilsinhaber erforderlich;
    5bwerden ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschusspflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.

  2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden.

  3. 1Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes.
    2aFür die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlichen Beschluss;
    2ber ist außerdem für die Verzichtserklärung gemäß § 127 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes zuständig.
    3Der Bericht gemäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Abwicklungsanstalt zu erstatten.

  4. 1aDer Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals umfasst;
    1bdie einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals vertreten ist.
    2Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
    3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts.

  5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.

  6. 1Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt.
    2Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
    3Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.

  7. 1Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.
    2Diese muss nicht geprüft werden.

  8. 1Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Absatz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmittelbar oder mittelbar an dem übertragenden Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzureichen, denen im Rahmen der Spaltung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Abwicklungsanstalt eingeräumt wird.
    2§ 313 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese Erklärung anzuwenden.

  9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl.I S.2586) in Verbindung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen.

(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar.

(10) 1Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rückdeckung der von ihnen übernommenen strukturierten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
2Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlichkeiten.
3Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar sind.
4§ 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.
5Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 4 übernehmen.

(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.

§§§



§_8b   FMStFG (F)
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten (1)

(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Finanzholding- Gesellschaften, deren in- und ausländische Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtliche oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten und für die Folgendes durch oder auf Grund Landesgesetz vorgesehen ist:

  1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.

  2. 1Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche einer übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden.
    2§ 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

  3. Für die Übernahme von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 entsprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1.

§§§



§_9   FMStFG (F)
Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a (2) dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes (1) Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs.1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der in Absatz 1 festgelegte Ermächtigungsrahmen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 10 Milliarden Euro überschritten werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds im Falle der Inanspruchnahme aus einer Garantie nach § 6, § 6a oder § 8a Absatz 10 (3) dieses Gesetzes weitere Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro aufzunehmen.

§§§




§_10   FMStFG
Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen

(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an

  1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,

  2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,

  3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,

  4. die Eigenmittelausstattung,

  5. die Ausschüttung von Dividenden,

  6. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,

  7. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

  8. die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,

  9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,

  10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.

2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden.
3Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt.
4In der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen geregelt werden.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_10a   FMStFG
Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds

(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht.
2Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder.
3Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
4Das Gremium beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.

(2) 1Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet.
2Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses zu laden.
3Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) 1Das Gremium tagt geheim.
2Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
3Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.

§§§




§_11   FMStFG
Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf.
2Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) 1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
3Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_12   FMStFG
Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.

§§§




§_13   FMStFG (F)
Befristung und Länderbeteiligung

(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich.
2Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen.

(1a) (1) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2010 (3) an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(2) 1Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 : 35 aufgeteilt.
2Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt.
3Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30.Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.

(3) 1Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
2Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.

(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach § 10a und des Bundesrates bedarf.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.

§§§




§_14   FMStFG (F)
Steuern

(1) 1Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.
2Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1aAuf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen;
1bist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
2Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
3Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

(3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden (1).
2Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden (1).
3Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden (2).

(3a) (3) 1Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) nicht anzuwenden.
2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(4) (4) 1Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
2Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.

§§§




§_14a   FMStFG (F)
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a (1)

(1) 1Beim übertragenden Unternehmen sind die Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat.
2Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung begebenen Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.

(2) 1Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen.
2Die an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirtschaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend.
3Der übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.
4Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen.

(3) 1Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert anzusetzen.
2Der Buchwert des übergehenden Vermögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlichkeit und vermindert um eine Ausgleichsforderung des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8 Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt.
3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6.

§§§



§_14b   FMStFG (F)
Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (1)

(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.

(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.

(3) 1Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer.
2Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.

(4) 1aDie Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist;
1bsie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer.
2aAuf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
2bfür übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.

§§§



§_14c   FMStFG (F)
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt (1)

(1) 1Als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gelten

  1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die Zweckgesellschaft und

  2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertragenden Unternehmens im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt ist.

2ADie Zahlungen mindern auch die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem übertragenden Unternehmen;
2bAdie Zahlungen gelten auch bei der Anwendung des Investmentsteuergesetzes als negative Einnahmen.
3AIst der Ausgleichsverpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt beteiligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt als Einlagen zu behandeln.

(2) A§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden auf die Einnahmen

  1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesellschaft und

  2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Abwicklungsanstalt.

(3) 1aADie Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Auskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang in einem besonderen Konto auszuweisen, das durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;
1bA§ 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend.
2AAuskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Betriebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gelten.
3ADie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Ausgleichsverpflichteten erhält, die an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leistet.

(4) AAuskehrungen der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.

(5) 1ALeistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen, gelten

  1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,

  2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

2AFür Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungsanstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn

  1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüsse) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,

  2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat;

ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiterleitung der Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapitalerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirtschaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt erbracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.
2AHat der nicht an der Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2 Nummer 2 anzuwenden.
3aADies ist vom Anteilseigner nachzuweisen;
3bAAbsatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden.

§§§



§_14d   FMStFG (F)
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten (1)

1§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend.
2§ 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.

§§§



§_14e   FMStFG (F)
Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d (1) (2) (3)

(1) (4) § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(2) (4) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

§§§



§_15   FMStFG
Sofortige Vollziehbarkeit

1Ein Widerspruch ist ausgeschlossen.
2Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

§§§




§_16   FMStFG
Rechtsweg

1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz.
2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt.
3Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

§§§




§_17   FMStFG
Verkündung von Rechtsverordnungen

1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden.
2Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

§§§





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