| EnWG (4) | 54-64a | |
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| 1 11 36 [ « ][ I ][ » ] 54 65 94 | [ ] |
| T-7 | Behörden | 54-64a |
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| A-1 | Allgemeine Vorschriften | 54-58 |
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 bis 10,
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,
die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§§§
(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde
nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen
und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles
8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt
sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab,
so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden,
in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen
ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs.2 ein oder führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
§§§
1Die Bundesnetzagentur nimmt die in
der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26.Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel
(ABl.EU Nr.L 176 S.1) den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr.
2Zur Erfüllung
dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die
Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG)
Nr.1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes
zustehen.
3Es gelten die
Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften Informationen, die sie im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erhalten hat und die nicht öffentlich zugänglich sind, nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Behörde
2Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(2) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6
bis 10, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs.3 Satz 1, des § 56
in Verbindung mit Artikel 7 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr.1228/2003 und von Entscheidungen,
die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr.2 in
Verbindung mit Satz 2 Nr.5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung
nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 das Einvernehmen
nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und hinsichtlich der
Entscheidung nach § 28a Abs.3 Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 28a Abs.1 Nr.1 erforderlich ist.
2Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen
nach den Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt
und der nach Landesrecht zuständigen
Behörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs.1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach § 40 Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) 1Bundesnetzagentur und die Kartellbehörden können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten.
2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§§§
| A-2 | Bundesbehörden | 59-64a |
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(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
2Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren
nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des
Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.3, die Datenerhebung
zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnahmen
nach § 94.
3Die Beschlusskammern werden nach
Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) gebildet.
(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
2Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte
sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.
§§§
1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur
bei der Erstellung der Berichte nach § 63
Abs.3 bis 5 zu beraten.
2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§§§
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs.1, durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2aIn dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist;
2bin solchen
Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt,
im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im
Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen
von der Bundesnetzagentur einzuholen.
2Die Bundesnetzagentur
ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a
Abs.1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen
mit dem Länderausschuss zu erstellen.
2Der Länderausschuss
ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur
regelmäßig über Stand und Fortgang der
Arbeiten zu unterrichten.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei
Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob
funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas in
der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung
und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen
aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung
nimmt.
2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen
sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(2) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
Bundesregierung zu.
2Die Bundesregierung legt Gutachten
nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
Frist Stellung.
3Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht.
4Bei Gutachten nach
Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft
vorgelegt werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31.Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) veröffentlicht spätestens zum 31.Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die
Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach
diesem Gesetz.
2In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) nach § 59 aufzunehmen.
3Die Bundesregierung leitet
den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen
Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs.3a Satz 1 und 2 angefordert hat.
(5) 1Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen
Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31.Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über
Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches
Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen
Energieversorgung.
2Dieser Bericht enthält
auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse
sowie eine Darstellung der konkreten
Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende
Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die
konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und
Wettbewerb zu fördern.
3Er wird anschließend in geeigneter
Form veröffentlicht.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer
Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und über
ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
2Diese betrifft insbesondere
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden
Aufgaben.
2Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen
Informationen.
(2) 1aDie Landesregulierungsbehörden
unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser
nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben;
1bsoweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden
berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden
auf geeignete Weise Gelegenheit
zur Mitwirkung.
2Dies kann auch über den Länderausschuss
nach § 60a erfolgen.
§§§
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