Bund ElektroG   (5) Anh-4
 [ « ][  I  ][ ][ ‹ ]
  Anhang 4  

Technische Anforderungen nach § 11 Abs.2 Satz 4

  1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

    a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

  2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

    a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

    b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

    d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;

    e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

§§§



[ « ] ElektroG-Anhang 4 [ ][ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de