| Bund |
ElektroG
(5) |
Anh-4 |
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Technische Anforderungen nach § 11 Abs.2 Satz 4
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Standorte für die Lagerung
(einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten
vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger
Oberfläche
und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls
Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und
fettlösende Reinigungsmittel;
b) wetterbeständige Abdeckung für
geeignete Bereiche.
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Standorte für die Behandlung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der
behandelten Altgeräte;
b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger
Oberfläche
und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie
Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern
für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende
Reinigungsmittel;
c) geeigneter Lagerraum für demontierte
Einzelteile;
d) geeignete Behälter für die
Lagerung von Batterien,
PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen
gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive
Abfälle;
e) Ausrüstung für die Behandlung von
Wasser im Einklang
mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
§§§
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ElektroG-Anhang 4 |
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