ElektroGKostV  
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BGBl.III/FNA 2129-43-1

Kostenverordnung
zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung)

(ElektroGKostV)


vom 06.07.05 (BGBl_I_05,2020)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur
Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 12.03.10 (BGBl_I_10,270)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 22 Abs.2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.März 2005 (BGBl.I S.762) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:



§_1   ElektroGKostV (F)
Gebühren und Auslagen

(1) 1Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben.
2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 (1) zu dieser Verordnung.
3Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben (2).

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§



§_2   ElektroGKostV (F)
Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

(1) 1(1) Die nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag (1) ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre.
2Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten (2).

(2) (3) 1Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen.
2Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) (4) 1Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat (5).
2Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht (5).
3Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist (5).
4Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen.
5Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
6Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

§§§



§_3   ElektroGKostV
Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§



§_4   ElektroGKostV (F)
Widerspruchsgebühr (1)

(1) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben.
2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 (3) Prozent der streitigen Festsetzung erhoben.
3Die Gebühr beträgt mindestens 20 (4) Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.

(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs.1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 (5) Euro.

(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.

(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

§_5   ElektroGKostV (F)
Übergangsvorschriften (1)

Für Registrierungen, die vor dem 24.November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 (1) zu dieser Verordnung.

§§§



§_6   ElektroGKostV (F)
Inkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§



Anhang 1(zu § 1 Abs.1) (2) (3) 

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

1

R e g i s t r i e r u n g

 

1.01

Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

77,--

1.02

Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

43,--

1.03

Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung

51,--

1.04a

Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

154,--

1.04b

Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

141,--

1.04c

Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

45,--

1.04d

Änderung bzw jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

100,--

1.04e

Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung

43,--

1.04f

Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs.3 Satz 2 Elektro- und Elektronikgerätesgesetz
je Registrierung

128,--

1.05

Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung

26,--

1.06

Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang

34,- bis 400,-

1.07

Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht

34,- bis 7 500,-

2

B e r e i t s t e l l u n g s a n o rd n u n g

24,--

3

A b h o l a n o r d n u n g

29,--

4

S a n k t i o n e n

 

4.01

Garantieaufstockungsanordnung

34,-

4.02

Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung

34,-

4.03

Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung

34,-

4.04

Widerruf der Registrierung

bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1

§§§



Anhang 2(zu § 2 Abs.2) (2)  

Gewichtsklassen

Gewichtsklasse

Geräteklasse

Schwellenwert
in kg/Jahr
(= 12 Monate)

Gewichtsklasse I

z.B.

  1. Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

  2. Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  3. Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten

  4. In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte

  5. Mobil-Telefone

  6. Kameras (Foto)

  7. Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

  8. Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III

  9. Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten

  10. Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  11. Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten

  12. Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten

  13. Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten

30

Gewichtsklasse II

z.B.

  1. Datensichtgeräte

  2. Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  3. Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten

  4. Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  5. Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

  6. Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  7. Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  8. Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender

  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

70

Gewichtsklasse III

z.B.

  1. TV-Geräte

  2. Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment

  3. Großdisplays

  4. Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten

  5. Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

120

Gewichtsklasse IV

z.B.

  1. Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  2. Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

  3. Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

  4. Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Bundesgesetzblat

300".

§§§




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§§§