EZulV  
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BGBl.III/FNA: 2032-1-11-3

Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(Erschwerniszulagenverordnung)

(EZulV)


vom 24.04.76 (BGBl_I_76,1101)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.98 (BGBl_I_98,3497)
zuletzt geändert durch Art.67 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)

bearbeitet und verlinkt (141)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




A-1Allgemeines1-2

§_1   EZulV (F)
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge des Bundes (1) nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen.
2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§§§



§_2   EZulV
Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§§§



A-2Erschwernisse3-17
T-1Dienst zu ungünstigen Zeiten3-6

§_3   EZulV
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,

  2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,

  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) 1aZulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung;
1bBereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
2Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) 1Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.
2Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§§§



§_4   EZulV (F)
Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31.Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,88 Euro (1) je Stunde,

  2.     a.   an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,68 Euro (2) je Stunde sowie

    1. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,36 Euro (3) je Stunde.

(2) aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe a beträgt die Zulage

  1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

  2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes

    1. bei Justizvollzugsanstalten,

    2. beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und

    3. im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

0,77 Euro je Stunde;
bdies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§§§



§_4a   EZulV
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) 1Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt.
2Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen.
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§§§



§_5   EZulV (F)
Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. (weggefallen)

  2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),

  3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),

  4. aeiner Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (1);
    bausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden (1) sowie beim Deutschen Bundestag (1) auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

  5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

  5a.einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
  1. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,

  2. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.

§§§



§_6   EZulV
Sonstiger Ausschluß der Zulage

Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§§§



T-2Tauchertätigkeit7-9

§_7   EZulV
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

  2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot- Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.

2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmeroder Minentaucherzulage nach § 23e.

§§§



§_8   EZulV (F)
Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Nr.1 beträgt je Stunde 3,09 Euro (1).

(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Nr.2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro (6) je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

  1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

  2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

  3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

  4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs.2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§§§



§_9   EZulV
Berechnung der Zulage

(1) 1Die Zulage wird nach Stunden berechnet.
2Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden.
3aDabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt;
3bZeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

  2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

  3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

§§§



T-3Explosivstoffe10-11

§_10   EZulV
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen

(1) 1Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungsoder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage.
2Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden.
3Die Zulage beträgt täglich 3,83 Euro.
4Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

§§§



§_11   EZulV
Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

(1) 1Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage.
2Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen.
3Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes.
4Die Behandlung umfasst insbesondere

  1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

  2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

  3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

5Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) 1Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz.
2Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
3Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.

§§§



T-4Antennen12-15

§_12   EZulV
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind

  1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,

  2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.

§§§



§_13   EZulV
Höhe der Zulage

(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs.2 Nr.1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.

(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

  1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

  2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

  3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.

§§§



§_14   EZulV
Berechnung der Zulage

aDie Zulagen nach § 12 Abs.2 Nr.1 und 2 werden nebeneinander gewährt;
bjede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.

§§§



§_15   EZulV
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

§§§



T-5Klimaerprobung16-16a

§_16   EZulV
Zulage für Klimaerprobung

1Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage.
2Die Zulage beträgt bei einem ,,Wind-Chill-Faktor’’ von mindestens 1400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20° C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem ,,Wind-Chill-Faktor’’ von mehr als 1600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30° C um 0,51 Euro täglich.

§§§



§_16a   EZulV
Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5000 Metern verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) 1Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich.
2Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

§§§



T-6Pflege17-

§_17   EZulV (F)
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,37 Euro (1).

§§§



A-3Zulagen18-

§_18   EZulV
Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§§§



§_19   EZulV
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

  1. eines Erholungsurlaubs,

  2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

  3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

  4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

  5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

  6. einer Dienstreise,

soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
2In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) 1Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind.
2Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

§§§



§_20   EZulV (F)
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) 1Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten.
2Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) 1Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

  1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,

  2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,

  3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

2Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden.
3Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
4Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht.
2aSie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst;
2babweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 vom Hundert der entsprechenden Beträge.
3Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Auslandsdienstbezüge (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m (1), wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
4Satz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungsdienst beim Bundeskriminalamt.

(4) 1Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs.2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.Juli 1992 (BGBl.I S.1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage.
2Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs.1 und § 3 Abs.3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.I S.2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage in folgenden Stufen:

für zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Monat

vonbisEuro
25
35
45
55
65
75
85
95
105
115
ab 125
34
44
54
64
74
84
94
104
114
124
 51,13,
 56,24,
 63,91,
 71,58,
 79,25,
 86,92,
 94,59,
102,26,
109,93,
117,60,
122,71.

2Die vorstehenden Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro. Wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, erhalten sie

  1. eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,

  2. eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

§§§



§_21   EZulV
Zulagen für den Krankenpflegedienst

(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die

  1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,

  2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,

  3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,

  4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,

erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.

(2) 1Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (zB Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

  2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

  3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

  4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

  6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

  7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro.
2aDie Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen;
2bdas gilt auch für deren ständige Vertreter.
3Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

  1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoorsystem) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,

  2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,

  3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.

(4) 1Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.
2Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.
2Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.

§§§



§_22   EZulV (F)
Zulage für besondere Einsätze (1)

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

 1.

in der GSG 9 der Bundespolizei

400 Euro monatlich,

 2.

im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll

375 Euro monatlich,

 3.

im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes

300 Euro monatlich,

 4.

als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)

260 Euro monatlich,

 5.

in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft

150 Euro monatlich,

(3) 1Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

§§§



§_22a   EZulV
Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) 1Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,

  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe).

2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) 1Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

 1.

Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation

176,40 Euro,

 2.

Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation

132,94 Euro,

 3.

Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat

46,02 Euro.

2Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro.
3§ 19 findet keine Anwendung.
4Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umfang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§§§



§_23   EZulV (F)
Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

(1) 1Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage.
2Die Zulage beträgt monatlich 656,85 Euro (1), wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.

(2) 1Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage.
2Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro.
3Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein.
4Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.

(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.

§§§



§_23a (f)  EZulV (F)
Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts (1)

Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (2), die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.

§§§



§_23b   EZulV
Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage).
2Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist.
3Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die

  1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

  2. 1auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist.
    2Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen.
    3Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Bordzulage beträgt für

  1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

    1. der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 80,53 Euro monatlich,

    2. sonstiger Eigner 53,69 Euro monatlich,

  2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 2,68 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

(4) 1Die Bordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

  1. südlich durch die Linie Dover - Calais,

  2. westlich durch den 5.Grad westlicher Länge,

  3. nördlich durch den 60.Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest.
2Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben

  1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 53,69 Euro monatlich gewährt,

  2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.

§§§



§_23c   EZulV
Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-Zulage).
2Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) 1Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung eines U-Bootes gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt.
2Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) 1Die U-Boot-Zulage beträgt für

 1.

a) Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige

230,08 Euro monatlich,

 

b) bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten Monats an

103,54 Euro monatlich,

 2.

Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören,
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

7,67 Euro täglich;

2Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs.4 erfüllt sind.

§§§



§_23d   EZulV
Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage).
2Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist.
3Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

  1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

  2. 1Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4.Juli 1990 (BGBl.I S.1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist.
    2Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen.
    3Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) 1Die Maschinenzulage beträgt für

 1.

Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

 

 

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften

23,01 Euro monatlich,

 

b) sonstiger Eigner

15,34 Euro monatlich,

 2.

Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören,
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

0,77 Euro täglich;

2Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs.4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.

§§§



§_23e   EZulV (F)
Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich.

(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch

  1. im Besitz des gültigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und

  2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m (1).

§§§



§_23f   EZulV
Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes

(1) 1Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage).
2Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,

  1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

  2. 1wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe).
    2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) 1Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

 1.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen

470 Euro monatlich,

 2.

sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe

360 Euro monatlich,

 3.

sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen

310 Euro monatlich,

 4.

ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen

245 Euro monatlich,

 5.

Lufttransportbegleiter

150 Euro monatlich,

 6.

Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe

140 Euro monatlich,

 7.

Angehörige der Sondergruppe

115 Euro monatlich.

2Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro.
3§ 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

 1.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen

330 Euro monatlich,

 2.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen

225 Euro monatlich.

(6) § 22a bleibt unberührt.

§§§



§_23g   EZulV
Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungsund Güteprüfdienst

(1) 1Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungsoder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend

  1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot,die

  2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern

verwendet werden.
2Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) 1Die Zulage beträgt in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr.1     153,39 Euro monatlich,

  2. des Absatzes 1 Nr.2     102,26 Euro monatlich.

2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.

§§§



§_23h   EZulV (F)
Zulage für Fallschirmspringer

(1) 1Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage).
2Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

(3) 1Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus.
2Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich.

(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben

  1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer- oder (1) Minentaucherzulage nach § 23e in Höhe von 38,35 Euro monatlich,

  2. der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22 und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (2) nach § 23m in Höhe von 63,91 Euro monatlich,

  3. der Bergführerzulage nach § 23l Abs.1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich

gewährt.

§§§



§_23i   EZulV
Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst

(1) 1Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als

  1. Flugsicherungskontrollpersonal,

  2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder

  3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen

verwendet werden, erhalten eine Zulage.
2Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist.
2Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu:

Belastungs-
wert
Gruppe
Flugsicherungskontroll-
personal, Betriebspersonal
des Radarführungsdienstes
mit Radarleit- Jagdlizenz und/
oder Luftlagelizenz
Aufsichtspersonal
(Einsatzstabsoffiziere,
Radarleit-
Stabsoffiziere mit
Radarführungslizenz)
Flugabfertigungspersonal,
übriges
Betriebspersonal
des Radarführungsdienstes
Höhe der Zulage Höhe der Zulage Höhe der Zulage
1001-2000
I
81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
2001-4500
II
102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
4501-7000
III
122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
mehr als
7000
IV
143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro

(4) 1Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt.
2Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§§§



§_23j   EZulV (F)
Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst

(1) 1Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außenund Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage.
2Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.

(2) 1Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich.
2Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, § 23i und 23m (1).

§§§



§_23k   EZulV
Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich.

(2) aDie Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs.4 in Höhe von 34,51 Euro nur in Höhe von 51,13 Euro monatlich gewährt;
bsie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 115,04 Euro.

§§§



§_23l   EZulV
Zulage für Bergführer

(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als

  1. Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder

  2. Bergführer der Bundeswehr

eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 57,52 Euro monatlich.

(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.

(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr.1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 23,01 Euro monatlich.

(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 38,35 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 15,34 Euro monatlich gewährt.

§§§



§_23m   EZulV (F)
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1)

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) 1Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

§§§



§_23n   EZulV
Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die

  1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich,

  2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hochleistungsröntgen- oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder Kreislaufatmungsgeräten mit Druckluftbehältern und -zylindern ab 200 bar sowie unter ABC-Schutzkleidung und bei Überschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen bei Verwendung verschiedener Löschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 76,69 Euro monatlich,

  3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzügen starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,

  4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(2) 1Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören.
2Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.

§§§




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