ESt-SchlZ-VO 2006-08  
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BGBl.III/FNA: 605-1-9-6;

Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008

(Einkommenssteuer-Schlüsselzahlen-Verordnung 2006-2008) n-amtl

(ESt-SchlZ-VO 2006-08) n-amtl


vom 27.09.05 (BGBl_I_05,2904)

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 3 Abs.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.April 2001 (BGBl.I S.482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§_1   ESt-SchlZ-VO
(Ermittlung der Schlüsselzahlen)

1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend.
2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt.
3Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

§§§



§_2   ESt-SchlZ-VO
(Zurechnung an die Gemeinden)

1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31.Dezember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
2In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 ausgestellt hat.
3Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
4Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

§§§



§_3   ESt-SchlZ-VO
(Rundungsvorgabe)

Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

§§§



§_4   ESt-SchlZ-VO
(Kommunale Neugliederung)

1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.

§§§



§_5   ESt-SchlZ-VO
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 18.Juni 2003 (BGBl.I S.887) außer Kraft.

§§§




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