EStZustV
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BGBl.III/FNA: 610-1-21

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

(EStZustV)


vom 01.01.09 (BGBl_I_09,3)

 

bearbeitet und verlinkt (13)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




Auf Grund des § 19 Abs.6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 2002 (BGBl.I S.3866, 2003 I S.61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr.3 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



§_1   EStZustV
Örtliche Zuständigkeit

1Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig.
2Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs.6 Satz 2 der Abgabenordnung.

§§§



§_2   EStZustV
Anwendungszeitraum

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

§§§



§_3   EStZustV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2009 in Kraft.

§§§




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§§§