ERVVO-BVerwG+BFH 1-4
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BGBl.III/FNA 340-7

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung BVerwG + BFH) n-amtl

(ERVVO-BVerwG-BFH) n-amtl (aF) (A)

vom 26.11.04 (BGBl_I_04,3091)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Auf Grund des § 86a Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), der durch Artikel 8 Nr.1 des Gesetzes vom 13.Juli 2001 (BGBl.I S.1542) eingefügt worden ist, und des § 77a Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Abs.1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.März 2001 (BGBl.I S.443, 2262, 2002 I S.679), der durch Artikel 9 Nr.1 des Gesetzes vom 13.Juli 2001 (BGBl.I S.1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§_1   ERVVO-BVerwG
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof können ab dem 1.Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

§§§



§_2   ERVVO-BVerwG
Form der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist.
2Die Software kann über die Internetseiten

www.bundesverwaltungsgericht.de

und

www.bundesfinanzhof.de

lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

  2. Unicode,

  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

  4. Adobe PDF (Portable Document Format),

  5. XML (Extensive Markup Language),

  6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zB Makros) verwendet werden,

  7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office“, soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) 1Elektronische Dokumente, die einem der inAbsatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr.2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
2Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

§§§



§_3   ERVVO-BVerwG
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite

www.bundesverwaltungsgericht.de

und der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite

www.bundesfinanzhof.de

bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs.3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

  3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs.2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.

§§§



§_4   ERVVO-BVerwG
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§




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